{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-04-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00291_2025-04-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224905&W10_KEY=13955785&nTrefferzeile=99&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "634a31d8a151afdf841e868b6ae8f13e"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00291"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.04.2025  VB.2024.00291"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.04.2025  VB.2024.00291"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.04.2025  VB.2024.00291"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Lichtemissionen; Dispositionsgrundsatz; L\u00e4rm. Im vorliegenden Fall erscheint die nebenbestimmungsweise Behebung des Mangels, dass mit dem Bauentscheid die Lichtimmissionen nicht beurteilt wurden \u2013 gerade angesichts dessen, dass sich die streitbetroffene Baute in einem st\u00e4dtischen Zentrum mit mittlerer bis hoher Gebietshelligkeit und damit tiefer Sensitivit\u00e4t befindet \u2013, zul\u00e4ssig. Im Rahmen des nachgelagerten Verfahrens zur Beurteilung des Beleuchtungskonzepts kann die Anwendung der vorsorglichen Immissionsbegrenzung nur zu Massnahmen der Immissionsbeschr\u00e4nkung und damit nur zu einer unwesentlichen \u00c4nderung des Projekts f\u00fchren (E. 4.2.2).  Es trifft zu, dass mit Disp.-Ziff. II.B.33 des Bauentscheids f\u00fcr die Aussenbetriebe keine Beschr\u00e4nkung der \u00d6ffnungszeiten auf die Wochentage Montag bis Samstag angeordnet wurde, obwohl dies von der Bauherrschaft selbst so beantragt worden war und dies vom Stadtrat im Bauentscheid auch entsprechend erwogen wurde. Mit Blick auf die Bindung der Baubeh\u00f6rde an die Begehren der Bauherrschaft (Dispositionsgrundsatz) darf die Baubewilligungsbeh\u00f6rde nicht \u00fcber deren Antr\u00e4ge hinausgehen. Die \u00d6ffnungszeiten der Aussenwirtschaften sind entsprechend auf die Wochentage Montag bis Samstag zu beschr\u00e4nken (E. 5).  Nach Art. 8 USG werden Einwirkungen (hier: L\u00e4rmimmissionen) sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt (E. 6.2.1). Bez\u00fcglich des \u2013 nur im Inneren \u2013 bestehenden Bar- und Klubbetriebs ist eine betriebliche Einheit mit den neuen Retail- und Gastronomieangeboten zu verneinen. Den Gastronomieangeboten dienen separate R\u00e4ume. Es ist davon auszugehen, dass der Klub und die neuen Retail- und Gastronomiebetriebe verschiedene \u2013 auch hinsichtlich ihrer Altersstruktur unterschiedliche \u2013 Kundschaften ansprechen. Bereits die unterschiedlichen \u00d6ffnungszeiten sprechen gegen ein wesentliches Zusammenwirken und die Bejahung eines funktionellen Zusammenhangs (E. 6.2.3). Teilweise Gutheissung. Im \u00dcbrigen Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:27:49", "Checksum": "04d8bb560123e44fb139ae06c569b7ce"}