{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-02-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00297_2025-02-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224698&W10_KEY=13955794&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "df3da6c0ea8b49422c72fb8ec620b720"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00297"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.02.2025  VB.2024.00297"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.02.2025  VB.2024.00297"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.02.2025  VB.2024.00297"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Verweigerung der Erteilung einer Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung an den dominikanischen Lebenspartner einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Spanierin.] Ein Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz aufgrund einer Paarbeziehung zu einer Person mit gefestigtem Aufenthaltsrecht ergibt sich grunds\u00e4tzlich nur bei Eheschliessung (E. 2.2). Ein Konkubinat, das nach Art. 8 Abs. 1 EMRK einen Nachzugsanspruch einr\u00e4umen w\u00fcrde, liegt hier nicht vor, da die Beziehung des Beschwerdef\u00fchrers zu seiner spanischen Partnerin nicht als langdauernd und gefestigt zu qualifizieren ist. Der Eintrag ins Register der \"best\u00e4ndigen Partnerschaften\" (\"parejas estables\") der autonomen Region Katalonien im Jahr 2022 vermag keine ehe\u00e4hnliche Beziehung zu beweisen (E. 3.3). Dem Beschwerdef\u00fchrer ist auch keine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung zu erteilen: Es erscheint zweifelhaft, ob ihm nach Eheschluss ein Aufenthaltsrecht zuk\u00e4me. Es liegen ernsthafte Gr\u00fcnde vor, wegen eines kurz nach Einreise begangenen Bet\u00e4ubungsmitteldelikts von einer aktuellen und hinreichend schweren Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdef\u00fchrer auszugehen (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Das Strafgericht sah in seinem Urteil zwar von einer Landesverweisung ab. Es kann aber vorliegend trotz Dualismusverbot auf das Strafurteil abgestellt werden, da es nicht um den Widerruf, sondern um die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung geht und da aufgrund der Konstellation in diesem Einzelfall keine Gefahr von widerspr\u00fcchlichen Entscheiden besteht (E. 4.3). Ausserdem ist die Eheschliessung mit Blick auf das bereits \u00fcber eineinhalb Jahre andauernde Verfahren beim Zivilstandsamt nicht absehbar (E. 4.4). Abweisung. Abweisung UP/URB."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:14:31", "Checksum": "52bc2214f28eb9870f63bd6b3ffbc644"}