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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2024.00299
Urteil
des Einzelrichters
vom 25. September 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Strafvollzug
mit Electronic Monitoring,
hat sich
ergeben:
I.
A. A
(geboren 1990) hat folgende Strafen zu verbüssen: 30 Tage Freiheitsstrafe
wegen Drohung etc. gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft D vom
13. Juli 2020; 180 Tage Freiheitsstrafe, abzüglich zwei Tage bereits
erstandenen Freiheitsentzugs, wegen Erpressung (Gehilfenschaft zum Versuch)
etc. gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 13. Mai 2022; einen
Tag Ersatzfreiheitsstrafe oder Fr. 100.- Busse gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft E vom 13. Mai 2022.
B. Das
Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (fortan: JuWe) lud A mit
Vollzugsbefehl vom 15. August 2022 zum Antritt der Strafen in den
Normalvollzug auf den 5. Dezember 2022 vor, da er innert Frist kein Gesuch
– auf dessen Möglichkeit er mit Schreiben vom 27. Juni 2022 hingewiesen
worden war – um Strafverbüssung in einer besonderen Vollzugsform eingereicht
hatte.
C. Am
27. Oktober 2022 forderte das JuWe A, der mittlerweile in den Kanton C
umgezogen war, erneut auf, ein Gesuch um Verbüssung der Strafen in einer
besonderen Vollzugsform einzureichen. Am 16. Dezember 2022 beantragte A
die Verbüssung der Strafen in der Form von Electronic Monitoring.
D. Nachdem
der Kanton C am 31. Januar 2023 vom JuWe rechtshilfeweise um
Durchführung des Vollzugs ersucht worden war, gab er das Mandat mit Schreiben
vom 22. November 2023 an das JuWe zurück, da der Strafvollzug in Form von
Electronic Monitoring aufgrund mangelnder Kooperation von A nicht bewilligt
werden könne.
E. Mit
Verfügung vom 4. Dezember 2023 wies das JuWe das Gesuch von A um
Verbüssung der Strafe in Form von Electronic Monitoring ab und lud ihn auf den
8. Februar 2024 in den Strafvollzug vor.
II.
Dagegen rekurrierte A am 4. Januar 2024 bei der
Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) und liess unter
Entschädigungsfolge beantragen, die Verfügung des JuWe vom 4. Dezember
2023 sei aufzuheben und es sei ihm die Strafverbüssung in Form von Electronic
Monitoring zu bewilligen.
Mit Verfügung vom 24. April 2024 wies die
Justizdirektion den Rekurs von A ab und lud ihn auf den 5. August 2024 in
den Strafvollzug vor.
III.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2024 liess A hiergegen
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und unter Entschädigungsfolge
beantragen, die Verfügung der Justizdirektion vom 24. April 2024 sei
aufzuheben und es sei ihm die Strafverbüssung in Form von Electronic Monitoring
zu bewilligen.
Mit Eingaben vom 29. Mai 2024 und vom 18. Juni
2024 beantragten die Justizdirektion und das JuWe die Abweisung der Beschwerde,
jeweils unter Einreichung ihrer Akten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG; LS 175.2) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach dem Straf- und
Justizvollzugsgesetz vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) werden von der
Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 in Verbindung mit § 38b
Abs. 2 VRG). Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor,
weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. Bei der Frage des
Strafvollzugs mit Electronic Monitoring handelt es sich um eine Materie, welche auch im Licht der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin der einzelrichterlichen
Jurisdiktion unterstellt werden darf (vgl. BGE 147 IV 433 E. 2.3).
2.
2.1 Nach
Art. 79b Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB; SR 311.0) kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch des Verurteilten hin
den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des
Verurteilten anordnen für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer
Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten (lit. a;
sog. EM-Frontdoor) oder anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und
Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten (lit. b; sog.
EM-Backdoor). Voraussetzung ist gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB, dass der
Verurteilte nicht flucht- und rückfallgefährdet ist (lit. a) und über eine
dauerhafte Unterkunft verfügt (lit. b), der Verurteilte einer geregelten
Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche
nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann (lit. c), die mit dem
Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen
(lit. d) und der Verurteilte dem Vollzugsplan zustimmt (lit. e).
2.2 Nach § 38 Abs. 1 lit. b der
Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) zählt
EM-Frontdoor zu den besonderen Vollzugsformen, für deren Zulassung,
Voraussetzungen, Vollzugsmodalitäten, Abbruch und Beendigung nach Abs. 2
die Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission für die besonderen
Vollzugsformen (gemeinnützige Arbeit, elektronische Überwachung [Electronic
Monitoring, EM], Halbgefangenschaft)
zur Anwendung gelangen (abrufbar unter: https://www.osk-web.ch/rechtserlasse,
besucht am 11. September 2024; fortan: OSK-Richtlinien). Gemäss deren
Ziff. 1.3.B lit. g setzt die Bewilligung der Strafverbüssung mittels
Electronic Monitoring in persönlicher Hinsicht mitunter die Gewähr voraus, dass
die Vollzugsbedingungen eingehalten werden. Dieses Erfordernis wird dahingehend
konkretisiert, dass die verurteilte Person beispielsweise gesundheitlich dazu
in der Lage sein muss, einer Arbeit oder Ausbildung nachzugehen. Sie muss
erreichbar sein und sich als zuverlässig erweisen (vgl. Fussnote 6 zu
Ziff. 1.3.B lit. g OSK-Richtlinien).
2.3 Der
elektronisch überwachte Strafvollzug stellt noch höhere Anforderungen als die
Halbgefangenschaft an die Vertragsfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit,
Zuverlässigkeit und Selbstdisziplin der verurteilten Person, denn anders als
bei der Halbgefangenschaft ist die verurteilte Person im Electronic Monitoring
rund um die Uhr den Alltagsversuchungen ausgesetzt (Cornelia Koller in: Marcel
Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I,
4. A., Basel 2019, Art. 79b N. 23).
2.4 Die
Vollzugsbehörde bietet die verurteilte Person, welche die Voraussetzungen für
den Vollzug in einer besonderen Vollzugsform nicht erfüllt oder von dieser
Vollzugsform keinen Gebrauch macht, zum offenen oder geschlossenen Vollzug der
Freiheitsstrafe auf (§ 48 Abs. 1 JVV).
3.
3.1 Die
Vorinstanz erwog zusammengefasst, die zeitliche Voraussetzung sei gegeben und der
Beschwerdeführer verfüge über eine unbefristete Arbeitsstelle im 100%-Pensum
sowie über eine dauerhafte Unterkunft. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch
als unzuverlässig und nicht absprachefähig gezeigt, was die Verbüssung der
Strafe in der Form von Electronic Monitoring ausschliesse. Bereits der Versuch,
das Electronic Monitoring zu planen, sei gescheitert. Die Kontaktaufnahme mit
dem Beschwerdeführer habe sich von Anfang an als äusserst schwierig gestaltet.
Er habe sich als unzuverlässig und nicht absprachefähig erwiesen. Abgesehen
davon wirkten sich in legalprognostischer Hinsicht auch das Vorleben und die
Vorstrafen des Beschwerdeführers belastend aus. Die Voraussetzungen für eine
Strafverbüssung im Electronic Monitoring seien nicht gegeben.
3.2 Der
Beschwerdeführer hält fest, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 79b StGB
vollumfänglich erfüllt seien; es sei nicht zu erwarten, dass er fliehe oder
weitere Straftaten begehe. Er verfüge über eine dauerhafte Unterkunft und gehe
einer geregelten Arbeit nach, womit er auch sämtlichen familienrechtlichen
Pflichten nachkomme. Die Verurteilungen im Jahr 2022 seien für ihn ein Weckruf
gewesen und er habe sich seit Jahren nichts mehr zuschulden kommen lassen. Es
liege eine hinreichend lange Deliktfreiheit vor, welche es nicht rechtfertige,
ihn im jetzigen Zeitpunkt für eine kurze Freiheitsstrafe von sieben Monaten aus
dem Leben bzw. aus dem sozialen Umfeld zu reissen. Er verlöre seine Arbeitsstelle
und müsste Veränderungen in seinem Familien- und Sozialleben hinnehmen, für die
ihm durch den Freiheitsentzug keine positiven, deliktpräventiven Vorteile
erwüchsen.
4.
4.1 Die zeitlichen Voraussetzungen von
Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB sind zweifelsohne erfüllt, betragen
doch die vom Beschwerdeführer unbedingt zu verbüssenden Freiheitsstrafen total
211 Tage, abzüglich zwei Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs.
4.2 Den von
der Vorinstanz angeführten Umständen, welche dazu führten, die
Unzuverlässigkeit und die mangelnde Kooperationsbereitschaft des
Beschwerdeführers festzustellen, liegt in den Akten Folgendes zugrunde: Nachdem
die Zustellung des Aufgebots zur Strafverbüssung in gemeinnütziger Arbeit,
Electronic Monitoring oder Halbgefangenschaft an der aus den Vollzugstiteln
zuletzt bekannten Adresse des Beschwerdeführers scheiterte, erfolgten seitens
des Beschwerdegegners Abklärungen bei der Einwohnergemeinde sowie ein
telefonischer Kontakt mit dem Beschwerdeführer zur Eruierung von dessen
aktueller Adresse. Mit Schreiben vom 27. Juni 2022 stellte der
Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer das Angebot zur Strafverbüssung in
gemeinnütziger Arbeit, Electronic Monitoring oder Halbgefangenschaft an
ebendieser Adresse zu und setzte ihm Frist zur Einreichung des Gesuchs bis am
8. August 2022. Die Sendung wurde mit dem Vermerk "Nicht
abgeholt" an den Beschwerdegegner retourniert. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer
mit Vollzugsbefehl vom 15. August 2022 zum Normalvollzug vorgeladen, wobei
dieser ebenfalls mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an den
Beschwerdegegner retourniert wurde. Eine nochmalige Zustellung des Aufgebots an
der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse war ebenfalls erfolglos. Daraufhin
unterbreitete der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer, welcher
zwischenzeitlich seine wiederum neue Adresse telefonisch mitgeteilt hatte, mit
Schreiben vom 27. Oktober 2022 erneut das Angebot zur Strafverbüssung in
Electronic Monitoring oder Halbgefangenschaft. Nachdem die darin angesetzte
Frist zur Einreichung des Gesuchs am 14. November 2022 verstrichen war,
ohne dass der Beschwerdeführer ein solches eingereicht hatte bzw. in der Folge
erklärte, ein solches müsse auf dem Postweg verloren gegangen sein, setzte ihm
der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 30. November 2022 im Sinn einer
"wohlwollenden Lösung und letztmaligen Chance" Frist zur Einreichung
des Gesuchs bis am 16. Dezember 2022. Per diesem Datum reichte der
Beschwerdeführer Unterlagen (Mietvertrag, Arbeitsvertrag, Meldebescheinigung)
per E-Mail ein, woraufhin er vom Beschwerdegegner erneut darauf aufmerksam
gemacht wurde, er habe auch das "ausgefüllte Gesuch betr.
EM-Frontdoor" einzureichen und nunmehr umgehend zu retournieren. Eine
weitere eingeschriebene Sendung, mit welcher der Beschwerdegegner die Abnahme
des Strafantrittstermins zufolge pendenter Prüfung des zwischenzeitlich
ergänzten Gesuchs mitteilte, holte der Beschwerdeführer nicht ab. Mit Schreiben
vom 22. Dezember 2022 ersuchte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer
zwecks weiterer Prüfung seines Gesuchs um Einreichung zusätzlicher Unterlagen
(neuer Arbeitsvertrag, Police Privathaftpflichtversicherung) bis am
15. Januar 2023. Der Beschwerdeführer liess daraufhin seine anwaltliche
Vertretung anzeigen und reichte diese Unterlagen innert teilweise erstreckter
Frist ein. Der Beschwerdegegner ersuchte daraufhin den Kanton C, in
welchen der Beschwerdeführer zwischenzeitlich umgezogen war, um
rechtshilfeweisen Vollzug in der Form von Electronic Monitoring. Die nochmalige
Zustellung des nicht abgeholten Schreibens des Beschwerdegegners vom
22. Dezember 2022, wurde ebenfalls als "Nicht abgeholt" an den
Beschwerdegegner retourniert.
4.3 Wie die
Vorinstanz zutreffend erwog, musste der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Verurteilungen mit einer Kontaktaufnahme durch die Vollzugsbehörden rechnen.
Spätestens nach dem telefonischen Kontakt mit dem Beschwerdegegner am
27. Juni 2022, dessen Anlass die Eruierung der aktuellen Adresse des
Beschwerdeführers war, hätte letzterer für seine postalische Erreichbarkeit
sorgen müssen. Aus den Akten ergibt sich zweifelsohne, dass die Würdigung der
Vorinstanz, die Kontaktaufnahme habe sich als äusserst schwierig erwiesen,
nicht zu beanstanden ist. Daraus, dass die vom Beschwerdeführer zunächst
genannte Adresse offenbar – gemäss Abklärungen des Beschwerdegegners mit den
Einwohnerdiensten der Gemeinde – postalisch teilweise "nicht gut
erreichbar" sei, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten
ableiten. Selbst als schliesslich die erforderlichen Unterlagen vorlagen und
die rechtshilfeweise Durchführung des Strafvollzugs in die Wege geleitet war, gestaltete
sich die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer weiterhin schwierig. Er reichte
zwar innert ihm dafür erstreckter Frist seinen neuen Arbeitsvertrag für eine
100%-Stelle mit Arbeitsbeginn ab dem 20. März 2023 ein, nahm jedoch den
ersten Termin bei der Bewährungshilfe des Kantons C unentschuldigt nicht
wahr. Dem nächsten Termin kam er zwar nach und willigte auch ein, eine
Gewaltberatung zu absolvieren; zudem stellte er in Aussicht, eine Haaranalyse
einzureichen. Letzterem kam der Beschwerdeführer in der Folge jedoch nicht
nach. Die Vollzugsbehörde des Kantons C meldete dem Beschwerdegegner im
Oktober 2023, es sei zu weiteren Verzögerungen gekommen, zumal der
Beschwerdeführer die verlangten Abstinenznachweise nicht eingereicht habe, was
auf eine Suchtproblematik hindeute; zudem melde sich der Beschwerdeführer nicht
mehr. Er sei aktuell gegenüber der Vollzugsbehörde wenig kooperativ, besuche
aber die Gewaltberatung weiterhin. Im Fall einer Bewilligung von Electronic
Monitoring werde eine Betäubungsmittelabstinenz auferlegt; eine
Alkoholabstinenz sei weniger indiziert. Die aktuelle Verweigerungshaltung des
Beschwerdeführers erscheine problematischer. Einem weiteren, auf Wunsch des
Beschwerdeführers verschobenen Termin am 16. November 2023 blieb der
Beschwerdeführer unentschuldigt fern. Am 22. November 2023 gab der Kanton C
den Fall schliesslich an den Beschwerdegegner zurück, da die besondere
Vollzugsform des Electronic Monitoring nicht bewilligt werden könne.
4.4 Von einer
verurteilten Person, welche den Vollzug im Electronic Monitoring statt im
Normalvollzug beantragt, darf verlangt werden, dass sie die ihr zumutbaren
Anstrengungen zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 79b
Abs. 2 StGB erbringt. In diesem Zusammenhang darf auch von ihr erwartet
werden, dass sie die für die privilegierte Vollzugsform notwendige
Selbstdisziplin und Kooperationsbereitschaft an den Tag legt bzw. eine gewisse
Gewähr für die Einhaltung der diesbezüglichen Rahmenbedingungen gebietet (BGr,
25. März 2024, 7B_1039/2023, E. 4.1 mit Hinweisen). Demnach werden
die Vorteile der Vollzugsform des Electronic Monitorings, welche in der
Verringerung der desozialisierenden Wirkung wie dem Verlust der Arbeitsstelle,
des sozialen Umfelds oder der Tagesstruktur liegen, der verurteilten Person
nicht ohne deren aktive und kooperative Mitwirkung gewährt.
Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument, er habe wegen
eines Unfalls im Zeitraum Oktober/November 2023 einige wenige Termine nicht
wahrnehmen können, ist unbehelflich. Selbst
wenn der Beschwerdeführer gesundheitliche Einschränkungen zu gewärtigen hatte,
waren diese nicht derart – und solches macht er auch nicht geltend –, dass er
dadurch nicht zu einer Mitteilung an die Vollzugsbehörde in der Lage gewesen
wäre, vermochte er doch auch einen Termin zunächst zu verschieben, um diesen
hernach unentschuldigt zu verpassen. Die dargelegten Umstände sprechen vielmehr
dafür, dass dem Beschwerdeführer die notwendige Absprachefähigkeit nicht
zuzugestehen war. Überdies war er bereits am 26. Oktober 2022 telefonisch
vom Beschwerdegegner darauf aufmerksam gemacht worden, "er habe die Sache
nun ernst zu nehmen und müsse dranbleiben". Das Verhalten des
Beschwerdeführers lässt bei einer Gesamtwürdigung nicht darauf schliessen, dass
er über die bundesgerichtlich geforderte hinreichende Selbstdisziplin und
Kooperationsbereitschaft verfügt, um den Vollzug seiner Freiheitsstrafe in der
privilegierten Form des Electronic Monitoring zu absolvieren.
Die Vollzugsbehörde des Kantons C durfte somit nach
der unzureichenden Kooperation des Beschwerdeführers bei den
Vorbereitungshandlungen davon ausgehen, dass auch keine Gewähr bestehe, er
werde die Vollzugsbedingungen des Electronic Monitorings einhalten. Die
Voraussetzungen der OSK-Richtlinien (vgl. oben E. 2.2) schienen vor diesem
Hintergrund nicht gegeben, weshalb es im Ermessen der Vollzugsbehörde des
Kantons C (durch Rückgabe des Mandats an den Beschwerdegegner) und
gestützt darauf schliesslich in demjenigen des Beschwerdegegners lag, von
dieser Vollzugsform abzusehen.
4.5 Der
Beschwerdeführer macht im Beschwerdeverfahren insbesondere geltend, seine
Arbeitsstelle nicht verlieren zu wollen. Soweit ersichtlich, ist der
Beschwerdeführer seit März 2023 ununterbrochen an seiner Arbeitsstelle zu
100 % als … tätig. Bereits davor verfügte er jedoch über einen
Arbeitsvertrag, welchen er am 1. September 2022 unterzeichnet hatte und
womit er per gleichem Datum ein 100%-Arbeitsverhältnis als … antrat. Im
erwähnten Telefongespräch mit dem Beschwerdegegner am 26. Oktober 2022
äusserte der Beschwerdeführer bereits damals, "unbedingt seinen Job
behalten zu wollen". Ausserdem wurde der Mietvertrag über die Wohnung, an
deren Adresse der Beschwerdeführer auch heute noch wohnhaft ist, bereits per
17. Oktober 2022 abgeschlossen. Die persönlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers haben sich damit zwar seit dem Strafbefehl vom 13. Mai
2022, gemäss welchem eine Geldstrafe als Sanktion nicht infrage gekommen sei,
da diese nicht vollzogen werden könne, weil der Beschwerdeführer nicht über ein
ausreichendes Einkommen noch über einen festen Wohnsitz in der Schweiz verfüge,
zwischenzeitlich in positiver Hinsicht verändert. Der Beschwerdeführer verfügt
damit unterdessen über ein regelmässiges Einkommen, welches es ihm zu erlauben
scheint, seinen Lebensunterhalt zu decken. Dennoch hielten ihn diese
stabilisierenden Umstände wie dargelegt nicht davon ab, Sendungen des
Beschwerdegegners nicht entgegenzunehmen und in der Folge im Kanton C
Terminen fernzubleiben, sich nicht mehr zu melden und bei den
Vorbereitungshandlungen in Bezug auf den Vollzug im Electronic Monitoring nicht
mitzuwirken. Bereits bei der Bewährungshilfe im Kanton C habe der
Beschwerdeführer beteuert, seine Arbeitsstelle nicht verlieren zu wollen, was
indes seinerzeit nicht zur geforderten Kooperation führte.
4.6 Nach
§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren
grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen
Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGr,
20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369
E. 3.3; VGr, 11. Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1).
Mit seiner konstanten beruflichen Verpflichtung zeigte der
Beschwerdeführer zwar, dass er damit unterdessen seit rund 18 Monaten
(März 2023 bis September 2024) in einem Vollzeitpensum arbeitstätig ist und die
dafür erforderliche Zuverlässigkeit an den Tag legt. Es ist ihm diesbezüglich
zuzustimmen, dass er insofern eine gewisse Regel- und Normorientierung
erbringt. Weiteres bezüglich seiner Kooperation und weshalb er auf die
mehrfachen Kontaktversuche nicht reagiert bzw. die geforderten
(Abstinenz-)Nachweise nicht erbracht hat, legt der Beschwerdeführer nach wie
vor nicht dar. Er beschränkt sich darauf, seine Absicht zu beteuern, dass er
einem Vollzugsplan ohnehin zustimmen werde. Die Motivation, die Bedingungen und
Auflagen des verbindlichen Vollzugsplans einzuhalten, sei nach Bewilligung des
Electronic Monitorings eine viel grössere als jene im Vergleich zu den
Vorbereitungshandlungen. Damit liegen weder neue Tatsachenbehauptungen noch
neue Beweismittel vor. Der sich allein durch den Zeitablauf des vorliegenden
Rechtsmittelverfahrens (Rekurs- und Beschwerdeverfahren) ergebende Umstand,
dass der Beschwerdeführer sich seither an seiner Arbeitsstelle bewährte, vermag
die vom Beschwerdegegner festgestellte und sich über einen langen Zeitraum
erstreckende mangelnde Kooperation – und ungünstige Legalprognose (hierzu unten
E. 4.8) – nicht aufzuwiegen. Im Weiteren legte der Beschwerdeführer auch
keine weiteren Unterlagen, wie die vom Kanton C geforderten
Abstinenznachweise, vor. Die Umstände haben sich seit der Verfügung der
Vorinstanz vom 24. April 2024 demzufolge nicht derart massgeblich
geändert, dass sich deren Einschätzung, wie sie die Vorinstanz vornahm, nicht
mehr bestätigen liesse.
4.7 Die beschwerdeführerische
Rüge der fehlenden Auseinandersetzung der Vorinstanz mit seinen Vorbringen ist
schliesslich unbegründet. Der Begründung lassen sich ohne Weiteres die
Überlegungen entnehmen, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid stützte. Die
Vorinstanz würdigte sowohl das Argument der langjährigen Deliktsfreiheit sowie
den Umstand, dass der Vollzug bezüglich der sozialen Beziehungen, auch zu den
Kindern, einschneidend sei; andererseits aber auch, dass dies den
Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht von der Begehung weiterer
Straftaten abgehalten habe.
4.8 Trotz der
grundsätzlich als ungünstig beurteilten Legalprognose wurde dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich durch entsprechende
Kooperation im Rahmen der Vorbereitung des Electronic Monitoring zu bewähren.
Der Beschwerdegegner kam in seiner Verfügung vom 4. Dezember 2023 zum
Schluss, in Würdigung der strafrechtlichen Vorgeschichte sowie des
ausgewiesenen Risikopotenzials lägen konkrete Hinweise für eine
Wiederholungsgefahr vor. Die Vorinstanz bestätigte die beschwerdegegnerische
Einschätzung, dass sich das Vorleben des Beschwerdeführers in
legalprognostischer Hinsicht belastend auswirke und beanstandete nicht, dass
die fünf von 2015 bis 2020 erwirkten Vorstrafen vom Beschwerdegegner negativ
gewichtet worden waren. Sodann sei auch, so die Vorinstanz weiter, die
Risikoabklärung des Beschwerdegegners vom 4. August 2022 zu
berücksichtigen, welche entgegen der Rüge des Beschwerdeführers, diese sei rein
theoretischer Natur, aktenbasiert sei und sich ausführlich mit den Aussagen des
Beschwerdeführers und dessen persönlichen Verhältnissen auseinandersetze. Es
sei damit von einem erheblich erhöhten Delinquenzrisiko des Beschwerdeführers
für mittelgradige Gewaltdelikte wie auch Delikte im Bereich der
Allgemeindelinquenz auszugehen.
Wie die Vorinstanz erwog, ist rund zwei Jahre nach der
letzten Verurteilung – während denen der noch nicht erfolgte Strafvollzug
zunächst auf die mangelnde Erreichbarkeit sowie das unkooperative Verhalten des
Beschwerdeführers und sodann auf das Ergreifen von Rechtsmitteln zurückzuführen
war – noch nicht von einer langjährigen Deliktsfreiheit zu sprechen, nach
welcher zu erwarten wäre, dass keine weiteren Straftaten begangen werden (wie
es alle besonderen Vollzugsformen voraussetzen; vgl. Art. 77b Abs. 1
lit. a, 79a Abs. 1 und 79b Abs. 2 lit. a StGB). Das in der
Risikoabklärung vom 4. August 2022 festgestellte Delinquenzrisiko wurde zu
Recht in die Beurteilung der Legalprognose einbezogen. Dieser Abklärung ist zu
entnehmen, dass die risikorelevante Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers
eher ungünstig eingeschätzt wird, da er im bisherigen Verlauf auch durch
Haftstrafen nicht beeindruckbar gewesen sei und sich den
Strafuntersuchungsbehörden mehrere Jahre entzogen habe. Bezüglich alternativer
Vollzugsformen sei anzumerken, dass die Verbindlichkeit des Beschwerdeführers
für alternative (offen geführte) Vollzugsformen aus forensisch-psychologischer
Sicht schwer abschätzbar wirke, da er sich lange Zeit für Behörden nicht
zugänglich gezeigt habe. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese
Feststellungen infrage stellt. Dass die Legalprognose von den Vorinstanzen als
belastend beurteilt wurde, ist deshalb nicht zu beanstanden.
4.9 Den
Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ein Normalvollzug für eine
siebenmonatige Freiheitsstrafe unverhältnismässig und mit Blick auf die
notorisch überfüllten Justizvollzugsanstalten vielmehr eine Lösung mittels
Electronic Monitoring angebracht sei, ist entgegenzuhalten, dass dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Strafverbüssung in Electronic Monitoring,
gemeinnütziger Arbeit oder Halbgefangenschaft dargelegt wurde. Dem
Beschwerdeführer wurde mehrmals die Möglichkeit zur Mitwirkung bezüglich
alternativer Strafvollzugsform eröffnet, doch erbrachte er die notwendige
Selbstdisziplin und Kooperationsbereitschaft dafür nicht. Dass die
Vorbereitungshandlungen nach einem Zeitraum von Juni 2022 bis November 2023,
mithin nach rund 16 Monaten, als gescheitert beurteilt wurden, lag im
Ermessen des Beschwerdegegners. Ein Rechtsanspruch auf den Vollzug in einer
privilegierten Vollzugsform wie Electronic Monitoring besteht nicht. Soweit der
Beschwerdeführer vorbringt, die Freiheitsstrafe sei angesichts seiner
familiären Verpflichtungen unverhältnismässig, mag es zutreffen, dass ihn der
Strafvollzug mit deutlicher Härte treffen wird, dennoch erweist sich nach dem
Gesagten die Verweigerung von Electronic Monitoring als noch rechtskonform.
4.10 Zusammengefasst
ist der vorinstanzliche Entscheid, der Beschwerdegegner habe zu Recht auf die
mangelnde Verlässlichkeit des Beschwerdeführers als auch auf die ungünstige
Legalprognose für den Strafvollzug mit Electronic Monitoring schliessen und ihn
deshalb in den Normalvollzug vorladen dürfen, nicht zu beanstanden. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Da der Beschwerdeführer seitens des Beschwerdegegners auf
den 5. August 2024, 10.30 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen wurde,
dieser Termin aber mittlerweile verstrichen ist, hat das Verwaltungsgericht
unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin
festzulegen (statt vieler VGr, 3. März 2023, VB.2023.00098, E. 3.3).
Als angemessen erweist sich, den Beschwerdeführer neu auf Montag, 6. Januar
2025, 10.30 Uhr, zum Strafantritt vorzuladen. Nachdem in der Verfügung des
Beschwerdegegners vom 4. Dezember 2023 ein anderer Strafantrittsort
genannt wurde als in der Verfügung der Vorinstanz vom 24. April 2024,
scheint es vorliegend angezeigt, den Entscheid über den Strafantrittsort sowie
die weiteren Modalitäten dem Beschwerdegegner zu überlassen und diesen
aufzufordern, den Beschwerdeführer über beides unverzüglich in Kenntnis zu
setzen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Mangels Obsiegens ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der
Beschwerdeführer wird neu auf Montag, 6. Januar 2025, 10.30 Uhr im
Sinne von Erwägung 5 in den Strafvollzug vorgeladen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'170.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).