{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-09-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00299_2024-09-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224366&W10_KEY=13955801&nTrefferzeile=13&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "36276dcdad7ee709f4278074eda11892"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00299"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.09.2024  VB.2024.00299"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.09.2024  VB.2024.00299"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.09.2024  VB.2024.00299"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strafvollzug mit Electronic Monitoring | Strafvollzug mit Electronic Monitoring. [Nachdem der Beschwerdef\u00fchrer Termine unentschuldigt nicht wahrnahm und Sendungen der Strafvollzugsbeh\u00f6rde nicht entgegennahm, verweigerte ihm Letztere den Vollzug in Form des Electronic Monitorings und lud den Beschwerdef\u00fchrer in den Normalvollzug vor.] Von einer Person, welche den Vollzug im Electronic Monitoring beantragt, darf erwartet werden, dass sie eine gewisse Gew\u00e4hr f\u00fcr die Einhaltung der diesbez\u00fcglichen Rahmenbedingungen gebietet. Das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers liess in einer Gesamtw\u00fcrdigung nicht darauf schliessen, dass er \u00fcber die geforderte hinreichende Selbstdisziplin und Kooperationsbereitschaft verf\u00fcgt, um den Vollzug seiner Freiheitsstrafe in der privilegierten Form des Electronic Monitoring zu absolvieren (E. 4.4). Seit dem Strafbefehl haben sich die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse des Beschwerdef\u00fchrers in positiver Hinsicht ver\u00e4ndert; dennoch hielten ihn die stabilisierenden Umst\u00e4nde und die Beteuerungen, seine Arbeitsstelle nicht verlieren zu wollen, nicht davon ab, sich nicht kooperativ zu verhalten (E. 4.5). Der sich allein durch den Zeitablauf des Rechtsmittelverfahrens ergebende Umstand, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer zwischenzeitlich an seiner Arbeitsstelle bew\u00e4hrte, kann die sich \u00fcber einen langen Zeitraum erstreckende mangelnde Kooperation und die ung\u00fcnstige Legalprognose nicht aufwiegen (E. 4.6). Ansetzung eines neuen Termins zum Strafantritt (E. 5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:02:35", "Checksum": "adeed7d7faa0aea631d5a98f32025b9c"}