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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2024.00300
Urteil
des
Einzelrichters
vom 10. April 2025
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich
ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 11. April 2022 entzog das
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis ab dem 11. Januar
2022 auf unbestimmte Zeit. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde vom
Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen Gutachtens einer Ärztin
oder eines Arztes der Anerkennungsstufe 4 abhängig gemacht. Nachdem A
einen ärztlichen Bericht vom 8. Januar 2024 einreichte, lehnte das
Strassenverkehrsamt die Wiedererteilung des Führerausweises mit Verfügung vom l4. März
2024 ab.
II.
Gegen diese Verfügung erhob A am 5. April 2024 Rekurs
bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs am 21. Mai
2024 ab.
III.
Hierauf gelangte A mit Beschwerde vom 26. Mai 2024 an
das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragt sinngemäss die
Wiedererteilung ihres Führerausweises. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
30. Mai 2024 auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt beantragte
am 6. Juni 2024, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen
administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).
Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt einzelrichterlich (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden
(§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine
solche Überweisung.
2.
2.1 Mit
Verfügung vom 11. April 2022 wurde der Beschwerdeführerin der
Führerausweis ab 11. Januar 2022 auf unbestimmte Zeit entzogen. Die
Wiedererteilung des Führerausweises wurde abhängig gemacht von einem günstig
lautenden verkehrsmedizinischen Gutachten einer Ärztin oder eines Arztes der
Anerkennungsstufe 4. Diese Massnahme stützte sich auf das
verkehrsmedizinische Gutachten des Begutachtungszentrums Verkehrsmedizin bzvm
vom 16. März 2022, welches die Fahreignung der Beschwerdeführerin wegen
einer unbehandelten Erkrankung aus dem wahnhaften Formenkreis abgelehnt hatte.
Gemäss Gutachten könne eine solche Erkrankung ohne entsprechende Therapie
bedeutsame Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung annehmen, was zu
einer potenziellen Gefährdung im Strassenverkehr führen könne. Ohne adäquate
Therapie seien die medizinischen Mindestanforderungen nicht erfüllt. Vorgängig
zu einer Neubeurteilung sollte eine längerfristige regelmässige psychiatrische
Therapie inklusive medikamentöser Behandlung nach Ermessen der Fachärztin oder
des Facharztes bestehen. Die gegen diese Verfügung erhobenen Rechtsmittel
blieben erfolglos.
2.2 Dem von
der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht von Dr. med. B, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 8. Januar 2024 ist zu entnehmen, dass
vier Konsultationen stattfanden. Der ärztliche Bericht wurde durch das
Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin bzvm verkehrsmedizinisch beurteilt. Laut
dem diesbezüglichen verkehrsmedizinischen Aktengutachten vom 12. Februar
2024 könne das Vorliegen einer unbehandelten relevanten psychischen Erkrankung
zum aktuellen Zeitpunkt nicht widerlegt werden. Deshalb könne die Fahreignung
der Beschwerdeführerin nicht bejaht werden. Daran vermöge die Tatsache, dass Dr. med. B
gemäss seinem Bericht vom 8. Januar 2024 vordergründig keine psychische
Erkrankung sehe, welche die Fahreignung relevant einschränke, nichts zu ändern.
Denn zugegebenermassen sei es ihm nicht möglich, eine möglicherweise
vorliegende psychische Erkrankung auszuschliessen. Ausserdem sei es angesichts
der mangelnden Informationen der Betroffenen unklar, inwiefern der Arzt über
die vorbestehende psychiatrische Diagnose (paranoide Schizophrenie) informiert
gewesen sei. Zusammenfassend bleibe der psychische Zustand der Betroffenen
unklar. Weder könne von einer Klärung der vorbestehenden Diagnose noch von
einer längerfristigen psychischen Stabilität ausgegangen werden. Ferner würden
Angaben bezüglich der Durchführung und Notwendigkeit einer medikamentösen
Behandlung fehlen und es müsse von einer verminderten Compliance der
Betroffenen ausgegangen werden.
3.
3.1 Für
Motorfahrzeugführende setzt Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958
(SVG) voraus, dass sie über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über die
erforderliche Fahreignung verfügt unter anderem, wer die erforderliche
körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von
Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). Insbesondere dürfen keine psychischen Störungen
mit bedeutsamen Auswirkungen auf die realitätsgerechte Wahrnehmung, die
Informationsverarbeitung und -bewertung, das Reaktionsvermögen und die situationsgerechte
Verhaltenssteuerung sowie keine Beeinträchtigung von verkehrsrelevanten
Leistungsreserven, keine manische oder erhebliche
depressive Symptomatik, keine erheblichen Persönlichkeitsstörungen,
insbesondere keine ausgeprägten dissozialen Verhaltensstörungen, und
keine erhebliche Intelligenzminderung vorliegen (Ziff. 4 Anhang 1 zur
Verordnung über die Zulassung von
Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]).
3.2 Ausweise
und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht mehr bestehen (Art. 16
Abs. 1 SVG). Der Führerausweis wird einer Person auf unbestimmte Zeit
entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder
nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (Art. 16d
Abs. 1 lit. a SVG). Der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder
Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige
gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person
die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat
(Art. 17 Abs. 3 SVG).
3.3 Als
schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt
der Sicherungsentzug eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen
Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1). Das Verwaltungsgericht
prüft dabei den dem angefochtenen Entscheid zugrunde gelegten Sachverhalt
grundsätzlich frei (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 lit. b VRG). Steht allerdings eine gutachterliche Einschätzung
zu Sachverhaltsfragen im Streit, beschränkt das Gericht seine Prüfung darauf,
ob das Gutachten vollständig, klar, gehörig begründet und widerspruchsfrei ist.
Die Entscheidinstanz darf somit nur aus triftigen Gründen von einem Gutachten abweichen
– etwa dann, wenn dieses Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn
dessen Schlüssigkeit in wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (vgl. zum
Ganzen VGr, 8. Juni 2015, VB.2015.00126, E. 4.2 mit Hinweisen).
4.
Die Beschwerdeführerin führt nicht aus, inwiefern das
verkehrsmedizinische Aktengutachten des bzvm mangelhaft sein solle. Vielmehr
beruft sie sich darauf, der Bericht von Dr. med. B vom 8. Januar
2024 habe die Fahrtauglichkeit und Eignung der sicheren Fortbewegung bestätigt.
Der Arzt hat jedoch entgegen der Beschwerdeführerin bloss vordergründig keine
psychische Erkrankung gesehen, welche die Fahreignung relevant einschränkt. Er
hielt jedoch auch ausdrücklich fest, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, eine
möglicherweise vorliegende psychische Erkrankung auszuschliessen. Demgemäss ist
der Schluss des Gutachtens des bzvm nicht zu beanstanden, dass das Vorliegen
einer unbehandelten relevanten psychischen Erkrankung zum aktuellen Zeitpunkt
nicht widerlegt werden könne, weshalb auch die Fahreignung der
Beschwerdeführerin nicht bejaht werden könne. Das Gutachten des bzvm setzt sich
ausführlich mit dem Bericht von Dr. med. B vom 8. Januar 2024
auseinander und legt nachvollziehbar dar, weshalb die Fahreignung nicht bejaht
werden kann. Es sind
keine Gründe ersichtlich, vom schlüssigen, vollständigen und widerspruchsfreien
Gutachten des bzvm abzuweichen.
Damit gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, ihre
(wiedererlangte) Fahreignung nachzuweisen, und die Beschwerde ist demgemäss
abzuweisen.
5.
Ausgansgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c) das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen.