{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00303_2024-10-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224408&W10_KEY=13955798&nTrefferzeile=91&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d023f6b53f4a8884ac6602239bda53e1"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00303"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.10.2024  VB.2024.00303"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.10.2024  VB.2024.00303"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.10.2024  VB.2024.00303"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | Erteilung einer H\u00e4rtefallbewilligung. [Die ukrainische Beschwerdef\u00fchrerin ist professionelle Musikerin und lebt seit 11 Jahren in der Schweiz, wo sie sich zun\u00e4chst zu Studienzwecken aufhielt. Nachdem sie erfolglos um Verl\u00e4ngerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ersuchte (vgl. BGr, 2C_246/2022), wurde sie kurz darauf aufgrund des Ukraine-Kriegs vorl\u00e4ufig aufgenommen. Einen Monat sp\u00e4ter stellte sie ein Gesuch um Umwandlung der vorl\u00e4ufigen Aufnahme in eine Aufenthaltsbewilligung gest\u00fctzt auf Art. 84 Abs. 5 AIG.] Vorl\u00e4ufig aufgenommene Personen k\u00f6nnen grunds\u00e4tzlich jederzeit ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen (Art. 84 Abs. 5 AIG). Der besonderen Situation dieser Personenkategorie ist im Rahmen des Entscheids \u00fcber das Vorliegen eines schwerwiegenden pers\u00f6nlichen H\u00e4rtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG Rechnung zu tragen (E. 2.1). Im Rahmen dieser Beurteilung sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverh\u00e4ltnisse, die finanziellen Verh\u00e4ltnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die M\u00f6glichkeiten f\u00fcr eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu ber\u00fccksichtigen (E. 2.2). Fraglich ist, ob die Beschwerdef\u00fchrerin das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben erf\u00fcllt: Sozialhilfe hat sie nicht bezogen. Indes gingen die Vorinstanzen davon aus, dass das Erwerbseinkommen der Beschwerdef\u00fchrerin nicht ausreiche, um ihren Lebensunterhalt zu decken. Die Berechnung des Existenzminimums (E. 4.4 \u2013 E. 4.6) ergibt aber, dass die Beschwerdef\u00fchrerin ihren Lebensunterhalt selbst\u00e4ndig zu bestreiten vermag und damit wirtschaftlich selbsterhaltungsf\u00e4hig ist. Ferner verf\u00fcgt sie \u00fcber ausgezeichnete Deutschkenntnisse und ist hier sozial integriert. Zugunsten eines H\u00e4rtefalls f\u00e4llt zudem ausgepr\u00e4gt ins Gewicht, dass sie eine enge Bindung zur Schweiz aufweist und sie ihr kriegsversehrtes Heimatland, wo eine berufliche Wiedereingliederung als Musikerin kaum denkbar ist, bereits2007 verlassen hat (E. 4.7). Weiter treffen die Beschwerdef\u00fchrerin als Berufsmusikerin die Einschr\u00e4nkungen in der internationalen Mobilit\u00e4t besonders hart, weil sie Auslandeins\u00e4tze nur eingeschr\u00e4nkt und mit gen\u00fcgend Vorlaufszeit wahrnehmen kann. Denn ausl\u00e4ndische Personen, denen die vorl\u00e4ufige Aufnahme gew\u00e4hrt worden ist, m\u00fcssen ihre Reisedokumente sowie die allenfalls in ihrem Besitz befindlichen ausl\u00e4ndischen Ausweispapiere beim SEM hinterlegen (Art. 20 Abs. 1 VVWAL). Insgesamt erweist sich die Verweigerung einer H\u00e4rtefallbewilligung durch die Vorinstanz als rechtsverletzend. Das Migrationsamt wird daher angewiesen, der Beschwerdef\u00fchrerin unter dem Zustimmungsvorbehalt des SEM eine Aufenthaltsbewilligung gest\u00fctzt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen (E. 4.8). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:06:54", "Checksum": "0dd8d3ed2a549bdb55fb3e65c9b25199"}