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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2024.00304
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. September 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
I.
Der 1985 geborene georgische Staatsangehörige A heiratete
am 19. Juli 2019 in seiner Heimat die deutsche Staatsangehörige C (geb.
1990). Er reiste am 24. August 2020 zu seiner Ehefrau nach Deutschland. Am
1. September 2020 kam der gemeinsame Sohn des Paars, D, zur Welt.
Die Ehefrau von A kehrte nach einem Besuch ihrer
Verwandten in der Schweiz nicht mehr an ihren vorherigen Wohnort in Deutschland
zurück, sondern lebte mit dem Sohn fortan in F (D), bevor sie am 21. Juli
2021 in die Schweiz einreiste, wo sie um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen
an sie und ihren Sohn ersuchte. In der Folge reiste auch A am 20. August
2021 in die Schweiz ein, ohne jedoch bei seiner Ehefrau und seinem Sohn
Wohnsitz zu nehmen. Während er am 17. September 2021 beim Bezirksgericht
Dietikon ein Eheschutzverfahren einleitete, reichte seine Ehefrau am 7. Oktober
2021 in Georgien die Scheidung ein.
Am 7. Dezember 2021 erliess das Staatssekretariat für
Migration (SEM) ein ab 9. Dezember 2021 bis 8. Dezember 2023 gültiges
Einreiseverbot gegenüber A und wies ihn aus der Schweiz weg. Hiergegen erhob er
am 13. Dezember 2021 Rekurs. Am 15. Dezember 2021 ersuchte er um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch am 6. Januar
2022 ab.
Mit Entscheid vom 18. Februar 2022 teilte das
Bezirksgericht Dietikon die Obhut über D der Kindsmutter zu, unter Festsetzung
einer Besuchsregelung für A.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vereinigte
die Rekursverfahren betreffend A mit Entscheid vom 17. März 2022. Sie
hiess den Rekurs vom 10. Februar 2022 gut und wies das Migrationsamt an,
ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Den Rekurs vom 13. Dezember
2021 schrieb sie als gegenstandslos ab. Daraufhin hob das SEM das gegenüber A
erlassene Einreiseverbot am 7. Dezember 2021 auf. Das Migrationsamt
erteilte ihm am 16. Februar 2023 eine befristete Aufenthaltsbewilligung
zwecks "Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit". Am 9. September 2022
erteilte das Migrationsamt A eine Aufenthaltsbewilligung, welche ihn explizit
zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigte. Mit Gesuch vom 23. Januar
2023 beantragte A die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das
Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 25. Januar 2024 ab, in
Unkenntnis davon, dass das Bezirksgericht Dietikon A mit Urteil vom 9. Januar
2024 zur Bezahlung monatlicher Unterhaltsbeiträge an seinen Sohn in Höhe von Fr. 786.-
verpflichtet hatte.
II.
Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs von A am 2. April
2024 ab und setzte ihm eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des
Schengenraums bis zum 3. Juni 2024 an.
III.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2024 liess A dem
Verwaltungsgericht bekanntgeben, gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion
vom 2. April 2024 bereits am 7. Mai Beschwerde erhoben zu haben, doch
sei die Postsendung infolge falscher Adressierung an ihn retourniert worden.
Die am 7. Mai 2024 datierte Eingabe legte er der Eingabe vom 29. Mai
2024 bei und beantragte darin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
sowie die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Ferner ersuchte er um
Zusprache einer Parteientschädigung.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 liess A weitere
Unterlagen zu den Akten reichen. Am 30. Juli 2024 reichte er eine weitere,
persönlich verfasste Eingabe zu den Akten.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion am 4. Juni 2024 auf eine
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
1.2 Nach § 52
in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig.
Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt
des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3;
BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2; VGr, 19. Juni
2024, VB.2024.00036, E. 1.2; VGr, 1. Dezember 2021, VB.2021.00460, E. 1.2).
1.3 Zu prüfen
ist vorab die Rechtzeitigkeit der erhobenen Beschwerde.
1.3.1
Gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 VRG sind
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion innert
30 Tagen seit Mitteilung der angefochtenen Anordnung beim Verwaltungsgericht
schriftlich einzureichen. Der Tag der Eröffnung des angefochtenen Entscheids
ist bei der Fristberechnung nicht zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 Satz 1
VRG). Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde
eintreffen oder zu deren Händen der Post übergeben worden sein (§ 11 Abs. 2
VRG). Die Beweislast in Bezug
auf die Rechtzeitigkeit einer fristgebundenen Handlung trägt diejenige Partei,
die diese Handlung vornehmen muss (BGr, 27. Februar 2019, 2C_501/2018, E. 3.1).
Die Übergabe an die Schweizerische Post gemäss § 11 Abs. 2
VRG ist vollzogen, wenn die Sendung von der Postverwaltung zur Beförderung
entgegengenommen wurde. Für die Fristwahrung genügt grundsätzlich der
rechtzeitige Einwurf in einen Briefkasten der Schweizerischen Post. Als
Beweis hierfür dient gewöhnlich der Poststempel (BGE 142 V 389 E. 2.2; VGr,
11. April 2024, VB.2024.00106, E. 2.1; VGr, 5. Februar 2021,
VB.2020.00649, E. 4.2; VGr, 4. Juli 2016, VB.2016.00166, E. 3).
1.3.2
Aus den aktenkundigen Nachweisen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
bzw. sein Rechtsvertreter die Beschwerde grundsätzlich fristgerecht am 7. Mai
2024 der Post via My-Post-24-Briefkasten übergeben hat. Indessen hat er die
Eingabe adressiert an: "Verwaltungsgericht, Freischuetzgasse 1, 8004
Zürich". Für die Brief- und Postadresse des Verwaltungsgerichts sind
Eingaben jedoch an "Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8090
Zürich" zu adressieren. Die ursprüngliche Beschwerde wurde durch die Post
aus diesem Grund nicht zugestellt, sondern gemäss der Sendeverfolgung an einer
– dem Verwaltungsgericht unbekannten – Abhol- bzw. Zustellstelle zurückbehalten,
bevor sie an den Absender retourniert wurde. Da der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers die Beschwerdeeingabe indes unzweideutig an das (einzige)
Verwaltungsgericht in Zürich adressierte und hierfür die im Internet angegebene
Adresse des Gerichts auf der Eingabe aufführte, ist die (erste) Eingabe vom 7. Mai
2024 als fristwahrend zu erachten, wäre es der Post doch zumutbar gewesen, das
Verwaltungsgericht als Empfänger des Schreibens ausfindig zu machen (vgl. in
diesem Sinn: BGr, 21. September 2018, 5A_536/2018, E. 3.4). Die
Beschwerdeerhebung erfolgte somit rechtzeitig.
2.
2.1 Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom
16. Dezember 2005 [AIG] gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit
keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene
völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG).
Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige
eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union
[EU]) sowie ihre Familienangehörigen nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen
vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das
AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Vom FZA unberührt bleiben nach Art. 12
in Verbindung mit Art. 22 FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen
weitergehenden Anspruch auf Aufenthalt verschaffen.
2.2 Zwischen der Schweiz und Georgien besteht
kein auf den vorliegenden Fall anwendbarer Staatsvertrag.
2.3
Es ist ferner unbestritten, dass die Ehe zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner Ehefrau mit deutscher Staatsangehörigkeit definitiv
gescheitert ist, weshalb er gestützt auf seine Ehe weder Aufenthaltsansprüche aus
dem FZA noch aus Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) ableiten kann.
2.4 Zu
prüfen bleibt indes, ob der Beschwerdeführer basierend auf der Beziehung zu seinem
Sohn im Rahmen eines umgekehrten Familiennachzugs ein Aufenthaltsrecht aus dem
FZA herzuleiten vermag.
2.4.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
kann ein sorgeberechtigter drittstaatsangehöriger Elternteil eines gemäss FZA freizügigkeitsberechtigten
Kleinkindes gemäss Art. 6 FZA i.V.m. Art. 24 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA unter gewissen Umständen seinerseits ein
Aufenthaltsrecht geltend machen. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nur, wenn
andernfalls das Kind zusammen mit dem drittstaatsangehörigen Elternteil, von
dem es abhängig ist, das Land verlassen müsste (BGr, 18. Oktober 2018,
2C_1001/2017, E. 3.3; BGr, 4. April 2014, 2C_606/2013, E. 3.4;
VGr, 15. März 2023, VB.2023.00061, E. 3.2.1).
2.4.2
Vorliegend haben sowohl der Sohn
des Beschwerdeführers wie auch die Kindsmutter als alleinige Obhutsinhaberin
ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Folglich wird der Sohn die Schweiz nicht
verlassen müssen, selbst wenn der Beschwerdeführer nicht hier lebt, weshalb
Letzterer aus der betreffenden Rechtsprechung zum FZA nichts für sich ableiten
kann.
2.5 Fraglich ist jedoch weiter, ob der Beschwerdeführer aus der Beziehung
zu seinem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Sohn allenfalls aus Art. 8
EMRK einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann.
2.5.1 Das Recht auf Privat- und Familienleben
nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung
(BV) begründet praxisgemäss keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten
Staat oder einen besonderen Aufenthaltstitel (BGE 143 I 21 E. 5.1 f.;
BGE 140 I 145 E. 3.1). Ausländerrechtliche Entfernungs- oder
Fernhaltemassnahmen können aber unter bestimmten Umständen das Recht auf
Familienleben und allenfalls das Recht auf Privatleben verletzen. Unter dem
Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche
Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte
familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten
Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar
wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 91 E. 4.2).
2.5.2 Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte
ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind von
vornherein nur in beschränktem Rahmen pflegen, nämlich durch Ausübung des ihm
eingeräumten Besuchsrechts. Um dieses wahrnehmen zu können, ist es in der Regel
nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land
wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem
Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1
EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich
ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland
her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts
entsprechend auszugestalten sind. Gemäss der ständigen bisherigen
Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehender Anspruch nur dann in
Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine
besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz
zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte
und das bisherige Verhalten des Ausländers in der Schweiz zu keinerlei Klagen
Anlass gegeben hat (sog. tadelloses Verhalten; BGE 139 I 315 E. 2.2; BGr,
12. Februar 2024, 2C_271/2023, E. 5.3).
Die Rechtsprechung
präzisierte im Zusammenhang mit Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, dass
das Erfordernis der besonderen Intensität der affektiven Beziehung bereits dann
als erfüllt anzusehen ist, wenn die persönlichen Kontakte im Rahmen eines nach
heutigen Standards ausgestalteten Besuchsrechts ausgeübt werden und die
ausländische Person bereits in der Schweiz ansässig ist, sodass der Regelung
von Art. 9 Ziff. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom
20. November 1989 (KRK) Rechnung getragen wird, ohne dass aus dieser
Konvention ein unmittelbarer Anspruch auf die Erteilung einer
ausländerrechtlichen Bewilligung abgeleitet werden kann (BGE 139 I 315 E. 2.4
und 2.5).
Eine besonders enge
wirtschaftliche Beziehung setzt voraus, dass die gerichtlich angeordneten
Unterhaltszahlungen im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren entrichtet werden.
Werden Naturalleistungen (in Form von Betreuungsleistungen) erbracht, die einer
alternierenden Obhut gleichkommen, kann ebenfalls auf eine enge wirtschaftliche
Verbundenheit geschlossen werden (BGE 144 I
91 E. 5.2.2 mit Hinweisen; BGr, 12. Februar 2024, 2C_271/2023, E. 5.5.2;
BGr, 12. Januar 2024, 2C_221/2023, E. 7.6.3; BGr, 9. September
2015, 2C_1125/2014, E. 4.6).
2.5.3 Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen
sowie den Nachweisen in den Akten einigten sich die Ehegatten am 14. Oktober
2021 darauf, dass der Beschwerdeführer sein Kind jeden Tag von 10:00 Uhr bis
11:00 Uhr und von 14:30 Uhr bis 16:00 Uhr betreut. Das Bezirksgericht Dietikon
berechtigte und verpflichtete ihn mit Eheschutzurteil vom 18. Februar
2022, seinen Sohn jeweils von Montag bis Freitag von 08:15 Uhr bis 14:00 Uhr
mit sich auf Besuch zu nehmen. Ferner stellte das Gericht fest, der
Beschwerdeführer sei infolge Leistungsunfähigkeit nicht in der Lage, sich am
Unterhalt seines Sohnes zu beteiligen. Am 9. Mai 2022 genehmigte das
Obergericht des Kantons Zürich eine Vereinbarung der Ehegatten vom 3. Mai
2022, gemäss welcher der Beschwerdeführer seinen Sohn ab dem 1. Juli 2022
wie folgt betreuen sollte: Am zweiten, vierten und allenfalls fünften
Wochenende des Monats am Samstag von 09:30 Uhr bis 17:30 Uhr, wobei sich die
Betreuung am letzten Wochenende des Monats bis Sonntag 10:00 Uhr erstrecken
sollte sowie dienstags und donnerstags von 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Den Angaben
der Ehefrau des Beschwerdeführers im März 2023 zufolge hat er seinen Sohn im
Juni und Juli 2022 jedoch nur gesehen, wenn es ihm gepasst habe. Von September
2022 bis ca. Mitte Dezember 2022 habe er ihn unter der Woche gar nicht mehr
besucht, obwohl er ganz in der Nähe gearbeitet habe.
Das Bezirksgericht
Dietikon sah mit Urteil vom 9. Januar 2024 ein Besuchsrecht des
Beschwerdeführers in drei Phasen vor: In Phase 1 sollte er seinen Sohn
jeden Dienstag und Donnerstag von 18:00 Uhr bis 19:00 Uhr betreuen, am ersten
und dritten Wochenende des Monats am Sonntag von 09:30 Uhr bis 17:30 Uhr und am
zweiten, vierten und allfälligen fünften Wochenende des Monats am Samstag von
09:30 Uhr bis 17:30 Uhr. Das Gericht sah weder ein Ferienrecht noch die
alternierende Obhut vor, da der Beschwerdeführer seine vormalige
Wohnmöglichkeit verloren hatte und fortan und in einer Notschlafstelle lebte.
Ab Bezug einer eigenen Wohnung sollte das Besuchsrecht in zwei weiteren Phasen
sukzessiv ausgebaut werden. Das Gericht rechnete dem Beschwerdeführer ferner
ein hypothetisches Einkommen in Höhe von Fr. 4'200.- netto an, welches er
zu erzielen vermöchte, und verpflichtete ihn zu Unterhaltszahlungen an seinen
Sohn in Höhe von Fr. 786.- monatlich zzgl. Kinderzulagen. In diesem
Zusammenhang erwog das Bezirksgericht Dietikon, der Beschwerdeführer habe
anlässlich seiner persönlichen Befragung eingeräumt, keine Lust mehr zu haben,
temporär zu arbeiten, weshalb er keine Einsätze mehr angenommen habe. Wenn ein
Temporärbüro angerufen habe, habe er jeweils gesagt, er könne dies nur machen,
wenn er die Garantie habe bleiben zu können. Andernfalls sei es logisch, dass
er den Einsatz nicht annehme, da ihn das Unternehmen nur für einen Monat
ausnütze und er dann gehen sollte. Er habe seit 2023 keine Temporäreinsätze
mehr angenommen, weil er der Meinung sei, es handle sich dabei um Ausbeutung.
Somit folge, dass der Beschwerdeführer aktuell aus freien Stücken arbeitslos
sei, obschon er grundsätzlich in der Lage wäre, ein Einkommen zu erzielen,
weshalb ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei.
2.5.4 Vor dem dargelegten Hintergrund bejahte
die Vorinstanz eine besondere affektive Beziehung des Beschwerdeführers zu
seinem Sohn, da er das Kleinkind seit Juli 2022 an vier bis fünf Tagen pro
Monat dienstags und donnerstags jeweils während mindestens einer Stunde
betreue.
Demgegenüber
verneinte die Vorinstanz das Vorliegen einer besonders engen wirtschaftlichen
Beziehung, weil der Beschwerdeführer seinen Sohn zwar bis zum 31. Mai 2022
massgeblich betreut habe, seit 1. Juni 2022 jedoch weder Natural- noch
Geldunterhalt leiste. Stattdessen übernehme die Kindsmutter den Grossteil der
Betreuung des Kindes und komme für dessen Unterhalt allein auf. Dem
Beschwerdeführer sei seitens des Migrationsamts am 1. Juni 2022 bestätigt
worden, dass ihm die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich möglich sei.
Im Juli 2022 habe er einen Nettolohn von Fr. 4'229.- erzielt, im September
2022 von Fr. 1'928.05 und im Oktober 2022 von Fr. 1'284.55. Sein
temporäres Arbeitsverhältnis vom Oktober 2022 sei ihm in der Probezeit per 2. Dezember
2022 gekündigt worden. Er habe dort insgesamt Fr. 5'798.95 erwirtschaftet.
Im August 2023 habe er durch eine Temporärstelle wiederum Einkünfte in Höhe von
Fr. 2'049.60 und im September 2023 von Fr. 1'205.15 erzielt. Gemäss
den Erwägungen des Bezirksgerichts Dietikon im Urteil vom 9. Januar 2024
sei der Beschwerdeführer aktuell aus freien Stücken arbeitslos, obschon er grundsätzlich
in der Lage wäre, ein Einkommen zu erzielen. Hieraus folgerte die Vorinstanz,
dies sei ihm direkt vorwerfbar, weshalb es an einer besonders engen Beziehung
zu seinem Sohn in wirtschaftlicher Hinsicht mangle.
2.5.5
Hiergegen wendet der Beschwerdeführer ein, er habe sich gezwungen gesehen
in die Schweiz zu reisen, weil seine Ehefrau seinen Sohn hierhin entführt habe
und er nur so den Kontakt zu ihm weiter habe pflegen können. Nach seiner
Einreise sei er aufgrund mehrerer negativer Faktoren daran gehindert worden,
finanziell im Land Fuss zu fassen. Die Zeit nach seiner Einreise sei geprägt
gewesen von Konflikten und Schwierigkeiten familienrechtlicher wie auch
administrativer Natur. So habe er erst im September 2022 eine
Aufenthaltsbewilligung mit Berechtigung zur Erwerbstätigkeit erhalten, welche
lediglich bis am 16. Februar 2023 gültig gewesen sei. Er habe sich daher
faktisch nur zwischen September 2022 und Februar 2023 während knapp fünf
Monaten mit gültigem Aufenthaltstitel bewerben können. In dieser Zeit sei er in
diversen befristeten Arbeitsverhältnissen gestanden, bis er am 31. Oktober
2022 einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der E GmbH habe abschliessen
können. Leider habe dieser jedoch aus wirtschaftlichen Gründen in der Probezeit
gekündigt werden müssen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner
Aufenthaltsbewilligung habe er trotz zahlreicher Bewerbungen im Jahr 2023 nur
kurze Einsätze erhalten und keine eigene Wohnung finden können. Er bemühe sich
nach wie vor eine Arbeitstätigkeit zu finden, doch habe er seit Monaten keinen
Einsatzvertrag erhalten. Seine Ablehnung von Temporärstellen sei kein Nachweis
von Gleichgültigkeit, sondern Ausdruck seiner Frustration. Er stelle nicht in
Abrede, dass er seine finanziellen Unterhaltspflichten nicht erfülle, doch
müsse er sich seit Februar 2023 mit abgelaufenem Ausländerausweis ausweisen.
Angesichts seiner Suchbemühungen könne ihm nicht vorgeworfen werden, seine
Unterhaltspflichten zu missachten. Er trage im Rahmen seines Besuchsrechts alle
Kosten für seinen Sohn und entlaste seine Ehefrau überdies, indem er den Sohn
von der Kita abhole und zurück nach Hause begleite. Im März habe er zudem die
ganze Wohnung seiner Ehefrau gestrichen, was (ebenfalls) als Naturalunterhalt
zu werten sei. Er sei eine enge Bezugsperson für seinen Sohn, weshalb sein
Aufenthalt in der Schweiz unerlässlich sei, damit er mehrmals wöchentlich Zeit
mit ihm verbringen könne. Zwischen der Schweiz und Georgien lägen über 3'800
Fahrkilometer, was eine mehrtägige Bus- oder Autofahrt bedeute. Angesichts
seiner bescheidenen finanziellen Verhältnisse wie auch derjenigen seiner
Ehefrau sei unrealistisch, dass er sich im Fall der Nichtverlängerung seiner
Bewilligung regelmässige Besuche leisten könne. Dadurch würde seinem Sohn
faktisch verwehrt, die Beziehung zu seinem Vater zu pflegen, wodurch Art. 8
EMRK, Art. 13 BV sowie Art. 9 Abs. 3 KRK verletzt würden. Sein
privates Interesse sowie dasjenige seines Sohnes würden daher das öffentliche
Interesse der Schweiz an einer Kontrolle und Steuerung der Einwanderung
deutlich überwiegen.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 lässt der
Beschwerdeführer ergänzen, am 22. Mai 2024 einen Einsatzvertrag mit einer
Vermittlungsfirma abgeschlossen zu haben, welche ihm nach zwei Tagen einen
Vertrag angeboten habe. Allerdings sei er lediglich drei weitere Tage
eingesetzt worden, welche ihm nicht entgolten worden seien. Aufgrund dieser
erneuten Erfahrung mit Temporärstellen habe er sich entschlossen, sich beim
NAVI-Abklärungsprogramm (Ressourcenerhebung und Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit) der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich
anzumelden. Er sei ihm Fachbereich Holz eingesetzt worden und habe einen sehr
zuverlässigen Einsatz geleistet. Im Rahmen eines weiteren Programms soll eine
individuelle Bewerbungsstrategie mit ihm erarbeitet werden, weshalb damit zu
rechnen sei, dass er bald in der Lage sein werde, seinen finanziellen
Verpflichtungen für seinen Sohn nachzukommen.
2.5.6
Zu überprüfen ist zunächst das Bestehen einer besonders engen
wirtschaftlichen Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn.
Unbestritten ist diesbezüglich, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des
Bezirksgerichts Dietikon vom 9. Januar 2024 zu Unterhaltszahlungen in Höhe
von Fr. 786.- monatlich zzgl. Kinderzulagen an seinen Sohn verpflichtet
wurde, er dieser Unterhaltspflicht jedoch bisher nicht nachkam. Das
Zivilgericht erwog hierzu einlässlich, dass der Beschwerdeführer seine
Erwerbsfähigkeit freiwillig nicht ausnütze, obschon ihm dies möglich und
zumutbar wäre. Vor diesem Hintergrund erwog die Vorinstanz zu Recht, seine
Arbeitslosigkeit sei dem Beschwerdeführer direkt vorwerfbar und dass die
Tatsache, dass er sich nunmehr wieder vermehrt (erfolglos) um Stellen beworben
habe, zu keiner anderen Beurteilung führe. Der Beschwerdeführer stellt nicht in
Abrede, kurzzeitige Temporäreinsätze aus freien Stücken abgelehnt zu haben bzw.
weiterhin aus Frust abzulehnen. Angesichts seiner Unterhaltspflicht wäre er
jedoch gehalten gewesen, seine Erwerbsfähigkeit voll auszuschöpfen, selbst wenn
ihm dies einzig im Rahmen von temporären Arbeitsverträgen möglich sein sollte.
Auf den dem Verwaltungsgericht eingereichten Nachweisen zu den Suchbemühungen
des Beschwerdeführers ist teils weder ersichtlich, auf welche Stellen er sich
beworben hat, noch, dass sich die jeweiligen Eingangsbestätigungen überhaupt
auf seine Person beziehen. Die Behauptung, gemäss welcher es dem
Beschwerdeführer aufgrund seiner abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung nicht
möglich gewesen sein soll eine Anstellung zu finden, bleibt unbewiesen und bereits
mit Blick auf seine Angaben vor dem Bezirksgericht Dietikon zumindest
zweifelhaft. Überdies bescheinigte ihm das Migrationsamt ausdrücklich, dass ihm
die Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet sei. Das im Juni
2024 seitens des Beschwerdeführers besuchte Abklärungsprogramm stellt
keine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt dar, welche es ihm ermöglicht
hätte, seinen Unterhaltspflichten im festgesetzten und von ihm geforderten
Umfang nachzukommen. Obschon ihm seitens der für ihn zuständigen Betreuenden grundsätzlich
eine gute Prognose für einen künftigen Stellenantritt gemacht werden konnte,
geht aus dem Bericht namentlich hervor, dass der Beschwerdeführer sehr genaue
Vorstellungen hat, welche Art von Tätigkeit er auszuführen bereit ist. So lehnt
er nebst Temporärstellen auch Stellen ab, in welchen er trotz langjähriger
Erfahrung als Maler und Gipser bloss als Hilfsarbeiter behandelt und
entsprechend bezahlt wird. Für eine Anstellung, welche den Anforderungen des
Beschwerdeführers genügen würde, mangelt es ihm indes an den erforderlichen
(Schweizer) Fachausweisen. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen
werden, dass der Beschwerdeführer inskünftig seinen Unterhaltspflichten
nachkommen und das ihm hypothetisch angerechnete Einkommen erzielen wird,
scheint er doch vielmehr seine eigenen Bedürfnisse bei der Berufsfindung über
diejenigen seines Sohnes zu stellen.
Entgegen seinen Ausführungen leistet der
Beschwerdeführer auch keinen seiner monetären Unterhaltspflicht gleichwertigen
Naturalunterhalt. Es wird weder behauptet noch wäre in den Akten ersichtlich,
dass er seinen Sohn in etwa hälftigem Umfang betreuen würde (vgl. BGr, 12. Februar
2024, 2C_271/2023, E. 5.5.3). Vielmehr besucht der Sohn gemäss den Angaben
des Beschwerdeführers selbst eine Kita und wird somit fremdbetreut, sofern sich
nicht die Kindsmutter überwiegend um ihn kümmert. Das (allfällige) Streichen
der Wohnung der Kindsmutter ist demgegenüber nicht als Naturalunterhalt,
sondern als Gefälligkeit aufzufassen, ist damit doch nicht die Betreuung des
Kindes verbunden.
Gesamthaft ist eine besonders enge wirtschaftliche
Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn somit infolge
schuldhafter Nichterfüllung der Unterhaltspflicht zu verneinen, weshalb ein
Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 8 EMRK bzw.
auf Art. 13 BV entfällt. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine nähere
Prüfung einer allfällig besonders engen affektiven Beziehung des
Beschwerdeführers und seines Sohnes.
2.5.7
Ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers besteht auch nicht gestützt
auf Art. 9 Abs. 3 KRK, da aus dieser Bestimmung kein direkter
Anspruch auf Erteilung oder Aufrechterhaltung einer Bewilligung begründet wird
(vgl. BGE 144 I 91, E. 5.2; BGE 140 I 145 E. 3.2; BGr, 3. August
2017, 2C_165/2017, E. 3.3).
2.5.8
Zu prüfen bleibt nach dem Gesagten, ob sich die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers insgesamt als verhältnismässig
erweist. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer
erst seit knapp drei Jahren in der Schweiz aufhält. Eine vertiefte Integration
ist weder in wirtschaftlicher noch in sprachlicher oder in sozialer Hinsicht
auszumachen und wird auch nicht substanziiert geltend gemacht. Demgegenüber
verbrachte er den überwiegenden Teil
seines Lebens sowie seine Kindheit und Jugendjahre in Georgien, weshalb er mit
der dortigen Kultur und Sprache nach wie vor bestens vertraut ist. Überdies
leben die Mutter des Beschwerdeführers sowie vier seiner Schwestern nach wie
vor in seiner Heimat. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführt, ist er einzig
zwecks Aufrechterhaltung der Beziehung zu seinem Sohn in der Schweiz wohnhaft.
Allerdings kann diese Beziehung auch im Rahmen von Kurz-
oder längeren Ferienaufenthalten vom Ausland her ausgeübt und über die modernen Kommunikationsmittel
weiterhin gepflegt werden. Gemäss Aktenlage scheint
der Beschwerdeführer mittlerweile eine stabile Beziehung zur Kindsmutter aufzuweisen,
hat er doch ihre Wohnung gestrichen und unterstützt er sie bei der Wahrnehmung
ihrer elterlichen Pflichten (vgl. E. 2.5.5). Es kann deshalb davon
ausgegangen werden, dass sie die Aufrechterhaltung der Vater-Kind-Beziehung mittels
moderner Kommunikationsmittel aktiv unterstützen werde. (Aktuell) Bloss
beschränkte finanzielle Möglichkeiten verhindern die Ausübung des Besuchsrechts
des Beschwerdeführers von seiner Heimat aus nicht, da es sich bei
ihm um einen gesunden, 39 Jahre jungen Mann handelt, welcher auch in
seiner Heimat einer Erwerbstätigkeit wird nachgehen können. Wie sich dem
NAVI-Bericht der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt Zürich entnehmen
lässt, hat der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in seiner Heimat nach
elfjährigem Schulbesuch sogar erfolgreich ein Jurastudium absolviert. Im
Anschluss habe er sich jedoch freiwillig zur Ausübung eines anderen Berufs
entschieden. Nichtsdestotrotz hätte der Beschwerdeführer aufgrund seines
Studiums die Möglichkeit, im betreffenden Berufsfeld zu arbeiten und dadurch in
seiner Heimat ein mutmasslich höheres Einkommen zu generieren als bei seinem
aktuellen Wahlberuf. Es ist ihm folglich möglich, für die Kosten eines künftig
aus der Ferne ausgeübten Besuchsrecht aufzukommen, zumal er selbst
ausführt, dass ein Besuch auch mittels einer (mehrtägigen) Busreise möglich
sei, welche erfahrungsgemäss deutlich kostengünstiger als eine Flugreise ist.
Bei dieser Ausgangslage erweist sich die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als verhältnismässig und das
öffentliche Interesse an einer
Kontrolle und Steuerung der Zuwanderung (Art. 121a BV) überwiegt gegenüber den privaten
Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.
2.5.9
Eine Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG
fällt unter den gegebenen Umständen ausser Betracht (vgl. E. 2.5.8).
2.5.10
Weiter werden keine Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG geltend
gemacht, welche der Wegweisung des Beschwerdeführers und seiner Rückkehr nach Georgien
entgegenstünden. Solche sind auch nicht ersichtlich, zumal Georgien vom
Bundesrat am 28. August 2019 auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten
aufgenommen wurde, weswegen der Wegweisungsvollzug dorthin in der Regel
zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AIG; BVGr, 19. Juni 2024,
E-3090/2024, E. 8.2.2).
2.5.11
Die Abweisung des Gesuchs des
Beschwerdeführers um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung erweist sich
nach dem Gesagten als rechtmässig.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
und § 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu
erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 zu erheben. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM);