{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-09-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00304_2024-09-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224352&W10_KEY=13955801&nTrefferzeile=22&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "004323717f9db7db381f2074e4b7b2a2"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00304"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.09.2024  VB.2024.00304"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.09.2024  VB.2024.00304"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.09.2024  VB.2024.00304"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung eines georgischen Staatsangeh\u00f6rigen mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigtem Sohn mangels besonders enger wirtschaftlicher Beziehung zu ihm.] Eine besonders enge wirtschaftliche Beziehung setzt voraus, dass die gerichtlich angeordneten Unterhaltszahlungen im Rahmen des M\u00f6glichen und Zumutbaren entrichtet werden. Werden Naturalleistungen (in Form von Betreuungsleistungen) erbracht, die einer alternierenden Obhut gleichkommen, kann ebenfalls auf eine enge wirtschaftliche Verbundenheit geschlossen werden (E. 2.5.2). Der Beschwerdef\u00fchrer stellt nicht in Abrede, kurzzeitige Tempor\u00e4reins\u00e4tze aus freien St\u00fccken abgelehnt zu haben bzw. weiterhin aus Frust abzulehnen. Angesichts seiner Unterhaltspflicht w\u00e4re er jedoch gehalten gewesen, seine Erwerbsf\u00e4higkeit voll auszusch\u00f6pfen, selbst wenn ihm dies einzig im Rahmen von tempor\u00e4ren Arbeitsvertr\u00e4gen m\u00f6glich sein sollte (E. 2.5.6). Ein Aufenthaltsanspruch des Beschwerdef\u00fchrers besteht auch nicht gest\u00fctzt auf Art. 9 Abs. 3 KRK, da aus dieser Bestimmung kein direkter Anspruch auf Erteilung oder Aufrechterhaltung einer Bewilligung begr\u00fcndet wird (E. 2.5.7). Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Nichtverl\u00e4ngerung der Bewilligung (E. 2.5.8). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:02:23", "Checksum": "1b1f0a86e74f72c3593dec03cb594955"}