{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00305_2024-07-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224167&W10_KEY=13955805&nTrefferzeile=7&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "474b02b8616c173afd6f4882972f1f9b"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00305"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.07.2024  VB.2024.00305"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.07.2024  VB.2024.00305"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.07.2024  VB.2024.00305"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | [Der 13-j\u00e4hrige Sohn der Parteien ist aufgrund deren hochstrittigen Verh\u00e4ltnisses seit Jahren einem enormen Loyalit\u00e4tskonflikt ausgesetzt, was Eingang in die Obhuts- und Betreuungsregelung des Scheidungsgerichts (gemeinsame Obhut der Eltern und alternierende Betreuung) fand. Er begab sich wiederholt zu Betreuungszeiten der Mutter zum Vater, was nach Darstellung des Vaters auf das negative Verh\u00e4ltnis zur Mutter und nach derjenigen der Mutter auf psychische Gewalt durch den Vater zur\u00fcckzuf\u00fchren ist. Wegen des Nichteinhaltens der Betreuungsregelung sowie psychischer Gewaltaus\u00fcbung gegen\u00fcber dem Sohn wurden gegen den Vater Gewaltschutzmassnahmen (u.a. ein Kontaktverbot zum Sohn) erlassen und verl\u00e4ngert.] F\u00fcr den Entscheid \u00fcber die Verl\u00e4ngerung von Gewaltschutzmassnahmen ist prim\u00e4r massgeblich, ob eine konkrete Gef\u00e4hrdungssituation Anlass f\u00fcr die Anordnung der Massnahmen gegeben hat und ob diese Situation weiterhin der Deeskalation bedarf (E. 2.4). Zwar f\u00fchrte der Abschluss des Scheidungsverfahrens nicht zu einer Beruhigung der famili\u00e4ren Situation und verstiess der Vater wiederholt gegen gerichtliche Weisungen betreffend die Betreuung. Es ist aber nicht ersichtlich, dass sich der Konflikt zwischen den Eltern versch\u00e4rft h\u00e4tte oder sich deren Versuche, den Loyalit\u00e4tskonflikt des gemeinsamen Sohns zu ihren Gunsten zu beeinflussen, vor Erlass bzw. Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen gesteigert h\u00e4tten, sodass sich der Jugendliche in einer akuten Gef\u00e4hrdungssituation befunden h\u00e4tte, welcher nicht rechtzeitig im h\u00e4ngigen Verfahren um Ab\u00e4nderung des Scheidungsurteils h\u00e4tte begegnet werden k\u00f6nnen und welche den mit den Schutzmassnahmen verbundenen pl\u00f6tzlichen und gewichtigen Eingriff in die Vater-Kind-Beziehung rechtfertigten (E. 4.1\u20134.6). Gewaltschutzmassnahmen k\u00f6nnen nicht einzig im R\u00fcckblick auf fr\u00fchere Gewaltvorf\u00e4lle erlassen bzw. verl\u00e4ngert werden (E. 4.7). Gutheissung. Gesuch um unentgeltliche Prozessf\u00fchrung als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Gew\u00e4hrungunentgeltlicher Rechtsvertretung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:57:06", "Checksum": "bb1169c058dc67a0d3990486710a56a2"}