{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00306_2024-07-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224199&W10_KEY=13955801&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fafde06010f0cddb3fcb5844e6a0c9a0"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00306"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.07.2024  VB.2024.00306"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.07.2024  VB.2024.00306"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.07.2024  VB.2024.00306"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Die Parteien sind noch verheiratet und haben ein gemeinsames Kind, leben getrennt und befinden sich in einem gerichtlichen Eheschutzverfahren (Sachverhalt E. I). Das Zwangsmassnahmengericht verl\u00e4ngerte die ab 1. Mai 2024 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen zun\u00e4chst provisorisch bis zum 1. August 2024. Auf Einsprache des Gef\u00e4hrders hin hob das Zwangsmassnahmengericht die vorl\u00e4ufig verl\u00e4ngerten Gewaltschutzmassnahmen wieder auf. Hiergegen richtet sich die Beschwerde (Sachverhalt E. II\u2013III).  Die Beschwerdef\u00fchrerin vermag die in der Einsprache get\u00e4tigten Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdegegners, welche die Vorinstanz dazu bewogen, von der vorl\u00e4ufigen Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen wieder abzur\u00fccken, allesamt zu entkr\u00e4ften (E. 4.5). Gravierend war insbesondere der Stalkingvorfall vom 27. April 2024, wo der Beschwerdegegner unangek\u00fcndigt bei der Zertifikatspr\u00fcfung Deutsch der Beschwerdef\u00fchrerin erschien und diese auf grobe Weise bel\u00e4stigte. Er scheint weder M\u00fche noch Kosten zu scheuen, um die Beschwerdef\u00fchrerin zu schikanieren, was auf eine nicht unerhebliche Gef\u00e4hrdung von deren psychischen Integrit\u00e4t schliessen l\u00e4sst. Entsprechende Einsicht scheint beim Beschwerdegegner keine vorhanden, zumal es diesem sogar gelang, durch Verdrehung von Tatsachen mittels selektiv eingereichter Beweismittel die Vorinstanz umzustimmen (E. 4.3). Daneben erfolgten mehrere Polizeieins\u00e4tze w\u00e4hrend des Zusammenlebens, folgte der Beschwerdegegner der Beschwerdef\u00fchrerin am 27. Februar 2024 und riss ihr in aller \u00d6ffentlichkeit die Kopfh\u00f6rer vom Kopf, platzierte er mutmasslich am 26. April 2024 am Tag der gerichtlichen Kinderanh\u00f6rung Bauschaum an der Wohnungst\u00fcre der Beschwerdef\u00fchrerin und liess monatelang an sie adressierte Post zu sich umleiten (E. 4.1, E. 4.5).  Gutheissung der Beschwerde, Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen bis 1. August 2024."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:00:54", "Checksum": "de768f7cad13e5be88afaa9e3e0d1c6b"}