{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-06-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00311_2024-06-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224121&W10_KEY=13955805&nTrefferzeile=21&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "81ac3caf0ce9eee41f343587240a3a69"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00311"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.06.2024  VB.2024.00311"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.06.2024  VB.2024.00311"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.06.2024  VB.2024.00311"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eingrenzung (G.-Nr. GI20067-L): Aufschiebende Wirkung | Aufschiebende Wirkung und Eingrenzung; bundesrechtlicher Spielraum.  Beschwerden gegen die Anordnung von Ein- oder Ausgrenzungen kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 74 Abs. 3 AIG). Die Beschwerdef\u00fchrerin hat beim Zwangsmassnahmengericht in analoger Anwendung von \u00a7 25 Abs. 3 VRG um Gew\u00e4hrung der aufschiebenden Wirkung ersucht (E. 2.1). Es ist im Rahmen der Auslegung zu untersuchen, ob die bundesrechtliche Regelung daf\u00fcr Raum l\u00e4sst. Aus dem Wortlaut l\u00e4sst sich kein zwingender Schluss ziehen. Mit der Aussage, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat, wird die Frage nach der Zul\u00e4ssigkeit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach kantonalem Verfahrensrecht nicht beantwortet. Gem\u00e4ss der Botschaft, mit der diese Regelung \u2013 damals noch als Art. 13e Abs. 3 ANAG (inzwischen unver\u00e4ndert Art. 74 Abs. 3 AIG) \u2013 eingef\u00fchrt wurde, ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung indes explizit ausgeschlossen. Auch die systematische Betrachtung st\u00fctzt diesen Schluss. Ist die aufschiebende Wirkung erteilbar, obwohl eine Beschwerde grunds\u00e4tzlich keine aufschiebende Wirkung hat, so wird dies im AIG ausdr\u00fccklich genannt. Nach dem Gesagten besteht von Bundesrechts wegen kein Raum f\u00fcr die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Einzelfall (E. 2.2).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:56:49", "Checksum": "bdfe2351e5e3f410408e906c5ef3f733"}