{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-02-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00317_2025-02-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224682&W10_KEY=13955794&nTrefferzeile=19&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5d4e4df1beca1c1f5e04b5d6fe2b3b76"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00317"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.02.2025  VB.2024.00317"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.02.2025  VB.2024.00317"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.02.2025  VB.2024.00317"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung / Parteientsch\u00e4digung | Parteientsch\u00e4digung [Die Beschwerdef\u00fchrenden ersuchten um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung f\u00fcr den in Frankreich wohnhaften Beschwerdef\u00fchrer 1, einen kongolesischen Staatsangeh\u00f6rigen, zum Verbleib bei seiner Konkubinatspartnerin und dem gemeinsamen Sohn. Den abschl\u00e4gigen migrationsamtlichen Entscheid fochten die Beschwerdef\u00fchrenden an und belegten im Verlauf des Rekursverfahrens die Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens sowie das Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis zwischen den Beschwerdef\u00fchrern 1 und 3. Angesichts der sich dadurch pr\u00e4sentierenden Aktenlage bejahte die Vorinstanz einen Aufenthaltsanspruch gest\u00fctzt auf ein schutzw\u00fcrdiges Konkubinat nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK und hiess den Rekurs gut. Eine Parteientsch\u00e4digung sprach sie den Beschwerdef\u00fchrenden jedoch nicht zu, weil diese lediglich aufgrund von Noven obsiegt h\u00e4tten und das Migrationsamt nicht als unterliegend betrachtet werden k\u00f6nne.] Obwohl das Migrationsamt den beabsichtigten Aufenthaltszweck (Konkubinat) des Beschwerdef\u00fchrers 1 erkannte, lehnte es einen Aufenthaltsanspruch ohne jegliche Sachverhaltsabkl\u00e4rungen ab. Damit verletzte es den Untersuchungsgrundsatz nach \u00a7 7 Abs. 1 VRG (E.3.3). Zudem hat das Migrationsamt im Rahmen des Rekursverfahrens klar zum Ausdruck gebracht, dass es die Zulassungsvoraussetzungen f\u00fcr die Bewilligungserteilung auch nicht als erf\u00fcllt betrachtete, nachdem die Heiratspl\u00e4ne sowie die Vaterschaft nachgewiesen worden waren (E.5.1 f.). Gesamthaft betrachtet kann den Beschwerdef\u00fchrenden hinsichtlich der Verursachung des vorinstanzlichen Rekursverfahrens weder eine Mitwirkungspflichtverletzung noch ein sonstiges schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden. Somit sind keine besonderen Umst\u00e4nde gegeben, welche ein Abweichen vom Unterliegerprinzip und eine ausnahmsweise Verweigerung einer Parteientsch\u00e4digung rechtfertigen w\u00fcrden.  Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:14:18", "Checksum": "f91a888e312e53118943b2e3ab7badd7"}