{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00321_2024-11-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224522&W10_KEY=13955798&nTrefferzeile=19&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f132d2b42de46b5641f98b22488ff49d"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00321"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.11.2024  VB.2024.00321"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.11.2024  VB.2024.00321"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.11.2024  VB.2024.00321"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung [Die Beschwerdef\u00fchrenden haben ihre Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG derart krass verletzt und gen\u00fcgende finanzielle Mittel nicht nachgewiesen, dass die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht in Betracht kommt.] Kognition des Verwaltungsgerichts und Gegenstandslosigkeit des Gesuchs um superprovisorische Massnahmen (E. 1.1 f.). Die Beurteilung, ob ein rechtm\u00e4ssiger Aufenthalt der Beschwerdef\u00fchrerin vorlag, ist unerheblich, da es zu einem g\u00fcltigen Eheschluss kam (E. 2). Voraussetzungen des Familiennachzugs und des Erfordernisses der F\u00fcrsorgeunabh\u00e4ngigkeit nach Art. 43 AIG Abs. 1 lit. c AIG (E. 3.1.1 ff.).  Trotz wiederholter Aufforderung haben es die Beschwerdef\u00fchrenden unterlassen, Unterlagen einzureichen, um den ausgewiesenen Gewinn in der Erolgsrechnung des Ehemanns aus seiner selbst\u00e4ndigen Erwerbst\u00e4tigkeit nachzuweisen (E. 4.4.3). Aus den eingereichten Kontoausz\u00fcgen ist weder ersichtlich, wer der wirtschaftlich Berechtigte des Gesch\u00e4ftskontos ist, noch von welcher Bank der Auszug ausgestellt wurde (E. 4.4.4). Die behaupteten Bargeldeinnahmen k\u00f6nnen aufgrund einer fehlenden Bilanz bzw. Kassaf\u00fchrung nicht \u00fcberpr\u00fcft werden. Die von der Tochter des Ehemanns abgegebene Verpflichtungserkl\u00e4rung ist aufgrund des Verbots der \u00fcberm\u00e4ssigen Bindung unbeachtlich. Aufgrund der H\u00f6he ihres Einkommens besteht auch keine Verwandtenunterst\u00fctzungspflicht (E. 4.4.7). Die Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG erscheint derart krass verletzt, dass kein hypothetisches Einkommen des Ehemanns auszumachen ist. Das zugesicherte Einkommen der Beschwerdef\u00fchrerin ist indes nicht ausreichend, um die Gefahr einer Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit zu widerlegen(E. 4.5). Auch unter Ber\u00fccksichtigung des Kindeswohls erscheint die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5.1. ff.). Ausgangsgem\u00e4sse Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 6 und 7). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:08:22", "Checksum": "5f7059842ebfb282e2622e54706548a1"}