{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-05-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00322_2025-05-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225001&W10_KEY=13955785&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "be634fe2557a2c72e51305574969465b"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00322"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.05.2025  VB.2024.00322"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.05.2025  VB.2024.00322"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.05.2025  VB.2024.00322"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Inventarentlassung | Entlassung einer Kernzonenbaute aus dem kommunalen Inventar nach Provokationsbegehren. R\u00fcge der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz (E. 6.1). Die Erw\u00e4gungen des Baurekursgerichts konkretisieren lediglich die Ausf\u00fchrungen des Gutachters, weshalb nicht von einer unrichtigen Sachverhaltsabkl\u00e4rung ausgegangen werden kann (E. 6.1.3). Das Baurekursgericht erwog, es liege kein historisches Ensemble vor, da das benachbarte Geb\u00e4ude nicht im Inventar der Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung verzeichnet sei und somit jederzeit ersetzt werden k\u00f6nne (E. 6.2.1). Eine rechtserhebliche Ensemblewirkung kann auch zu Objekten bestehen, die nicht unter Schutz gestellt sind. Eine besondere Stellung der streitbetroffenen Liegenschaft im Gesamtgef\u00fcge, welche zusammen mit benachbarten Liegenschaften einen Situationswert begr\u00fcnden w\u00fcrde, ist vorliegend jedoch nicht ersichtlich (E. 6.2.2). Der Gemeinderat sah das Volumen und die Stellung der streitbetroffenen Liegenschaft aufgrund der Kernzonenvorschriften als gesichert an, was durch das Baurekursgericht best\u00e4tigt wurde (E. 6.4.1). Die Festlegung einer Kernzone und der Erlass von Kernzonenbestimmungen erm\u00f6glichen keinen Schutz der Bausubstanz oder ein eigentliches Abbruchverbot. Sind solche Massnahmen notwendig, ist eine formelle Unterschutzstellung erforderlich (E. 6.4.3). Soweit sich der Beschwerdef\u00fchrer auf die Rechtsprechung berufen will, wonach Kernzonen Schutzobjekte respektive ein Minimum an erhaltungs- bzw. schutzw\u00fcrdigen Bauten und Anlagen enthalten m\u00fcssen, ist festzuhalten, dass sich diese auf die Zonenplanung bezieht und daher vorliegend nicht anwendbar ist. Die Vorinstanz gelangte zu Recht zum Schluss, dass die Baute weder durch die vorhandene Bausubstanz noch durch ihre Erscheinung pr\u00e4gende Wirkung entfaltet. Da keine denkmalrechtlich relevante, sch\u00fctzenswerte Eigen- und Situationswerte vorliegen, ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die losgel\u00f6st vom Denkmalschutz f\u00fcr das Ortsbildverbleibende wesentliche Charakteristik des Geb\u00e4udes hinsichtlich Stellung und Volumen k\u00f6nne ohne Weiteres mit den vorhandenen planerischen Massnahmen sichergestellt werden, nicht zu beanstanden (E. 6.4.4).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:28:52", "Checksum": "c71da681a2abd4c7815d586005a43458"}