{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-09-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00331_2024-09-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224371&W10_KEY=13955801&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d500f179dcb210b6e38d141a0d2ae442"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00331"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.09.2024  VB.2024.00331"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.09.2024  VB.2024.00331"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.09.2024  VB.2024.00331"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Landwirtschaftliche Pacht (Nichteintreten) | [Mit Verf\u00fcgung vom 28. Juni 2023 bewilligte das ALN die vor\u00fcbergehende parzellenweise Verpachtung der Parzelle Kat. Nr. 01 f\u00fcr das Jahr 2022 und die verk\u00fcrzte Pachtdauer von einem Jahr. Dagegen rekurrierte die Beschwerdef\u00fchrerin als P\u00e4chterin bei der Vorinstanz und verlangte nebst der Aufhebung der Verf\u00fcgung die Feststellung, dass \u00fcber die betreffende Parzelle ein Pachtvertrag \u00fcber sechs Jahre ab 1. Januar 2022 zustande gekommen sei. Die Vorinstanz trat auf das Rechtsmittel nicht ein.] W\u00fcrde die Ausgangsverf\u00fcgung \u2013 wie von der Beschwerdef\u00fchrerin beantragt \u2013 vollumf\u00e4nglich aufgehoben, h\u00e4tte dies nicht einfach zur Folge, dass f\u00fcr das streitgegenst\u00e4ndliche Pachtverh\u00e4ltnis die gesetzliche Mindestpachtdauer von sechs Jahren g\u00e4lte, vielmehr w\u00e4re der Pachtvertrag aufzul\u00f6sen, weil es an der Bewilligung der parzellenweisen Verpachtung fehlte. Fraglich erscheint indes, ob der Rekursantrag der Beschwerdef\u00fchrerin nicht dahingehend h\u00e4tte verstanden werden m\u00fcssen, als sie damit die Aufhebung der Ausgangsverf\u00fcgung lediglich in Bezug auf die Bewilligung der einj\u00e4hrigen Vertragsdauer verlangte. Liegt keine Bewilligung \u00fcber die Abk\u00fcrzung der Pachtdauer vor \u2013 sei es, dass sie verweigert wurde, sei es, dass nicht innert der Verwirkungsfrist von drei Monaten nach Pachtantritt bzw. Fortsetzung der Pacht darum nachgesucht wurde \u2013 ist die betreffende Vereinbarung nichtig (Teilnichtigkeit); der Vertrag bleibt zwar als solcher aufrechterhalten, aber es gilt die vom Gesetz vorgesehene Mindestpachtdauer von sechs Jahren. Entgegen der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass die Parteien eines Pachtvertrags durchaus ein schutzw\u00fcrdiges Interesse am Erlass einer Feststellungsverf\u00fcgung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde \u00fcber die Rechtzeitigkeit der Einreichung eines Gesuchs um Bewilligung einer k\u00fcrzeren Pachtdauer haben k\u00f6nnen bzw. dar\u00fcber, ob in ihrem Fall von Gesetzes wegen die Mindestpachtdauer gilt (zum Ganzen E. 5.1 und 5.2). Das Rechtsmittel der Beschwerdef\u00fchrerin erweist sich aber jedenfalls inder Sache als unbegr\u00fcndet, da sich weder sagen l\u00e4sst, dass das Bewilligungsgesuch zu sp\u00e4t gestellt worden w\u00e4re, noch, dass die Beschwerdef\u00fchrerin darauf h\u00e4tte vertrauen d\u00fcrfen, dass das Pachtverh\u00e4ltnis automatisch f\u00fcr sechs Jahre gelte (E. 6).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:02:40", "Checksum": "a74437ea7bdbcb37d0bf446f25c9faf6"}