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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2024.00332
VB.2024.00333
Verfügung
des Einzelrichters
vom 16. September 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert,
Gerichtsschreiber
Serafin Ritscher.
In Sachen
Stadt
Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdegegner,
betreffend
Rayonverbot,
hat sich
ergeben:
I.
Die Stadtpolizei Zürich
auferlegte A mit Verfügung vom 27. Januar 2024 ein Rayonverbot für den
Zeitraum vom 27. Januar 2024 bis 30. Juni 2025. Damit wurde ihm
jeweils für einen Zeitraum von vier Stunden vor bis vier Stunden nach dem
Fussballspiel bei Heim(pflicht)spielen der 1. Mannschaft des Grasshopper
Clubs Zürich das Betreten der und das Verweilen in den unter www.rayonverbot.ch
einsehbaren Rayons B (Swiss Life Arena), C (Stadion Hardturm),
D (Stadion Letzigrund) und E (Hauptbahnhof) sowie bei Heimspielen des
FC Zürich das Betreten der und das Verweilen in den Rayons B und D
untersagt. Im gleichen Zeitraum wurde ihm bei Auswärts(pflicht)spielen der
1. Mannschaft des Grasshopper Clubs Zürich sowohl das Betreten der Rayons
am jeweiligen Austragungsort als auch das Verweilen darin untersagt
(Dispositivziffern 1 und 2). Ausgenommen vom Verbot ist die Durchquerung
eines Rayons auf dem Weg zum bzw. vom Arbeits- oder Ausbildungsort sowie bei
Fahrten mit dem Auto oder den öffentlichen Verkehrsmitteln zu einem Zielort
ausserhalb eines Rayons (Dispositivziffer 3). Das Verbot erging unter
Androhung der Ungehorsamsstrafe im Widerhandlungsfall (Dispositivziffer 4).
II.
A gelangte hiergegen mit
Beschwerde vom 26. Februar 2024 an das Bezirksgericht Zürich. Nach
Vernehmlassung der Stadtpolizei Zürich und verschiedenen prozessualen
Weiterungen hob der Haftrichter das Rayonverbot mit Urteil vom 6. Mai 2024
in Gutheissung der Beschwerde auf. Es wurden keine Kosten erhoben, indes wurde A
mit separater Verfügung vom 24. Mai 2024 eine Umtriebsentschädigung von Fr. 4'086.18
zugesprochen.
III.
A. Die
Stadt Zürich, vertreten durch die Stadtpolizei, gelangte mit Beschwerde vom 5. Juni
2024 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte unter Kostenfolge zu Lasten von A
sinngemäss, das Urteil vom 6. Mai 2024 und die Verfügung vom 24. Mai
2024 des Bezirksgerichts Zürich seien aufzuheben und die Verfügung der
Stadtpolizei vom 27. Januar 2024 betreffend Rayonverbot sei zu bestätigen.
Die Umtriebsentschädigung sei je nach Verfahrensausgang im Sinn der Erwägungen
anzupassen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht
Zürich zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung vom 24. Mai 2024
aufzuheben und die Umtriebsentschädigung im Sinn der Erwägungen zu reduzieren.
In prozessualer Hinsicht beantragte sie die superprovisorische Feststellung,
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und die Massnahmen gemäss
Verfügung vom 27. Januar 2024 bis zu einem gegenteiligen Entscheid des
Verwaltungsgerichts in Kraft seien.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 6. Juni 2024 wurde das Gesuch um superprovisorische
Feststellung der aufschiebenden Wirkung sinngemäss abgewiesen und die
Beschwerdeverfahren gegen das Urteil vom 6. Mai 2024 und die Verfügung vom
24. Mai 2024 wurden vereinigt.
C. A
liess mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2024 unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen die Abweisung der Beschwerde beantragen, soweit darauf
einzutreten sei. Das Bezirksgericht Zürich verzichtete unter Einreichung seiner
Verfahrensakten auf Vernehmlassung. Eine erneute Stellungnahme der Stadt Zürich
folgte am 22. August 2024.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Die
angefochtenen Entscheide betreffen ein Rayonverbot gestützt auf Art. 4 des
Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom
15. November 2007 (im Folgenden: Konkordat). Dessen Wortlaut findet sich
im Anhang des Gesetzes über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen
Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 18. Mai 2009 (nachfolgend:
Beitrittsgesetz; LS 551.19). Das Verwaltungsgericht ist für die
Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide erstinstanzlicher Zivil- und
Strafgerichte betreffend Massnahmen nach Art. 4–9 des Konkordats zuständig
(§ 43 Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG; LS 175.2]; § 2 Abs. 2 Satz 2 des
Beitrittsgesetzes). Mangels grundsätzlicher Bedeutung ist die vorliegende
Streitsache vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 und § 38b Abs. 2 VRG e contrario).
1.2 Umstritten
und näher zu prüfen ist die Beschwerdelegitimation. Die Beschwerdeführerin
beruft sich hierfür einerseits auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2
lit. b VRG. Danach sind Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben
mit Rechtspersönlichkeit zur Beschwerde legitimiert, sofern sie die Verletzung
von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. In
Betracht kommen dabei in erster Linie Verletzungen ihrer Autonomie, der
Bestandesgarantie und der territorialen Integrität (vgl. Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 104;
BGE 129 I 313 E. 4.1; siehe ferner Art. 85 Abs. 1 der
Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 [KV; LS 101] und Art. 50 Abs. 1
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV; SR 101]). Nach der
Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale
Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der
Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche
Entscheidungsfreiheit einräumt. Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf
die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen
oder einen entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder
eidgenössischen Rechts betreffen (BGE 146 I 36 E. 3.1; 136 I 265 E. 2.1;
VGr, 31. Mai 2022, VB.2022.00009, E. 2.2). Zur Zulassung einer
Autonomiebeschwerde genügt bereits, dass das beschwerdeführende Gemeinwesen
eine solche Verletzung in vertretbarer Weise geltend macht; ob die beanspruchte
Autonomie tatsächlich besteht und im konkreten Fall verletzt wurde, ist dagegen
im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen (VGr, 29. Februar 2024,
VB.2022.00791, E. 1.3; BGE 140 I 90 E. 1.1; BGr, 4. September
2017, 1C_161/2017, E. 1; Bertschi, § 21 N. 118).
1.3 Mit dem
Beitrittsgesetz wurden die Bestimmungen des Konkordats in der Fassung vom 2. Februar
2012 unverändert in das kantonale Recht übernommen. Die Zuständigkeit für die
Anordnung der darin vorgesehenen Massnahmen, namentlich von Rayonverboten,
liegt je nach Wohnsitz der betroffenen Person bzw. Ort des massgeblichen
Sachverhalts bei der Kantonspolizei oder den Stadtpolizeien Zürich oder
Winterthur (vgl. § 2 der Verordnung zum Vollzug der Massnahmen gegen
Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 12. Juni 2013
[LS 551.191]). Ein relativ erheblicher Anwendungsspielraum zur Berücksichtigung
spezifischer örtlicher Gegebenheiten könnte den beteiligten Stadtpolizeien
dabei allenfalls insofern zukommen, als sie über die räumliche Ausgestaltung
der Rayons in ihren eigenen Städten zu befinden haben. Wie die
Beschwerdeführerin hingegen selbst einräumt, sind die Voraussetzungen zur
Anordnung eines Rayonverbots demgegenüber abschliessend im Konkordat geregelt.
Weshalb der Beschwerdeführerin bzw. der Stadtpolizei Zürich bei der vorliegend
umstrittenen Beurteilung, ob die Anforderungen an den Nachweis gewalttätigen
Verhaltens im Sinn von Art. 3 des Konkordats erfüllt sind, über die blosse
Auslegung dieser Bestimmung hinaus ein qualifizierter Beurteilungsspielraum
zukommen soll, erschliesst sich nicht und vermag sie auch nicht in vertretbarer
Weise darzulegen. Das von der Beschwerdeführerin diesbezüglich angeführte
Fehlen detaillierter kantonaler Ausführungsvorschriften zu Art. 3 des
Konkordats vermag noch keine Autonomie des für den Vollzug örtlich zuständigen
Gemeinwesens zu begründen (vgl. BGE 118 Ia 218 E. 3.d in fine; 100 Ia 272 E. 6).
1.4 Soweit die
Beschwerdeführerin darüber hinaus die Verletzung anderer verfassungsmässiger
Individualrechte rügt, namentlich des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
BV), des Anspruchs auf einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung (Art. 18
Abs. 2 KV) und der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), so ist dies
allein nicht ausreichend, um eine Beschwerdelegitimation unter dem Titel von § 49
in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG zu begründen.
Entsprechende Rügen eines Gemeinwesens sind, wenn überhaupt, nur akzessorisch
zulässig, soweit sie in einem hinreichend engen Zusammenhang mit einer
vertretbar behaupteten Autonomieverletzung stehen, oder das beschwerdeführende
Gemeinwesen seine Beschwerdelegitimation aus einer anderen Bestimmung ableiten
kann (vgl. BGr, 3. April 2017, 2C_756/2015, E. 1.3.6 [nicht
publ. in BGE 143 I 272]; BGE 136 I 265 E. 2.3). Insbesondere kann
sich die Beschwerdeführerin nicht in analoger Weise auf die bundesgerichtliche
Star-Praxis berufen, um trotz fehlender Sachlegitimation eine Verletzung von
Verfahrensrechten geltend zu machen (Bertschi, § 21 N. 115; BGE 136
II 383 E. 3).
1.5 Ergänzend
beruft sich die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation
auf § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG. Danach
sind Gemeinden und andere Träger öffentlicher Rechtspersönlichkeit
beschwerdeberechtigt, wenn sie bei der Erfüllung gesetzlicher Aufgaben in ihren
schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem
wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen. Die
bundesgerichtliche Praxis zur Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens in
solchen Konstellationen ist restriktiv und verlangt für die Beschwerdebefugnis
zur Durchsetzung hoheitlicher Anliegen eine erhebliche Betroffenheit in
wichtigen öffentlichen Interessen (BGE 147 II 227 E. 2.3.2 mit
Hinweisen). Diese kann sich namentlich daraus ergeben, dass dem angefochtenen
Entscheid für die öffentliche Aufgabenerfüllung präjudizielle Bedeutung zukommt
(BGE 141 II 161 E. 2.1 f. mit ausführlichen Hinweisen; vgl. VGr,
30. November 2017, VB.2017.00416 E. 1.3). Wenngleich das kantonale
Recht eine grosszügigere Handhabung des abstrakten Behördenbeschwerderechts
erlaubt, ist die Beschwerdebefugnis des Gemeinwesens nach Praxis des
Verwaltungsgerichts nicht bei jeglicher Berührung hoheitlicher Interessen zu
bejahen, sondern nur bei einer wesentlichen. Demgegenüber vermag das allgemeine
Interesse an der richtigen Rechtsanwendung, insbesondere dasjenige der im
Rekursverfahren unterlegenen Vorinstanz an der Durchsetzung ihrer
Rechtsauffassung, für sich allein noch keine Beschwerdelegitimation zu
begründen (zum Ganzen VGr, 17. Mai 2023, VB.2023.00008, E. 1.5; 9. Dezember
2014, VB.2014.00291, E. 3.4, je mit Hinweisen; Bertschi, § 21 N.
105 und 125). Das Verwaltungsgericht hat in zwei Fällen, welche ebenfalls den
Nachweis gewalttätigen Verhaltens im Sinn von Art. 3 des Konkordats
betrafen, die Legitimation der Beschwerdeführerin unter diesem Gesichtspunkt
verneint, nachdem ein derartiges qualifiziertes Berührtsein der
Beschwerdeführerin in schutzwürdigen hoheitlichen Interessen weder hinreichend
substanziiert dargetan war noch vom Gericht als offensichtlich angesehen wurde
(VGr, 17. Mai 2023, VB.2023.00008 und VB.2023.00019, je E. 1.4
und 1.6).
1.6 Die
Beschwerdeführerin erblickt eine Verletzung in schutzwürdigen hoheitlichen
Interessen zum einen darin, dass die Vorinstanz eine Beschwerdelegitimation der
Stadtpolizei Zürich a priori verneint habe und darauf verzichtete, ihr
Urteilsdispositiv mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die Verwehrung
einer Beschwerdemöglichkeit begründe für die Stadtpolizei eine Unsicherheit mit
präjudizieller Bedeutung, nachdem inskünftig unklar sei, wie man während noch
laufender Rechtsmittelfrist mit Widerhandlungen gegen ein auf Beschwerde hin
aufgehobenes Rayonverbot umzugehen habe. Auch indem die Vorinstanz an den
Nachweis gewalttätigen Verhaltens überhöhte Anforderungen stelle, werde die
Erfüllung der städtischen Polizeiaufgaben übermässig behindert: Eine detaillierte
Darlegung, wie der betreffende Gewalttäter habe identifiziert werden können,
sei nur unter Preisgabe polizeitaktischer Informationen und mit erheblichem
Mehraufwand möglich. Wenn weiter solide Aufnahmen als qualitativ ungenügend
eingestuft würden, ergangenen Strafbefehlen keine Bedeutung zugestanden werde
und glaubwürdige Aussagen der Polizei aufgrund fehlender Details zu
Ermittlungsvorgehensweisen als unglaubwürdig taxiert würden, könne die
Stadtpolizei Zürich für einen Grossteil der Fälle faktisch gar keine
Ermittlungen mehr aufnehmen, weil sie gerichtlich nicht durchdringen könne. Das
angefochtene Urteil bewirke "in seiner Gesamtheit in unzulässiger
Weise", dass die Stadtpolizei Zürich ihrem gesetzlichen Auftrag, für
Sicherheit und Ordnung zu sorgen und Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
zu verhindern, nicht mehr wirkungsvoll nachgehen könne. Dass es sich nicht um
einen singulären Entscheid, sondern um einen solchen von präjudizieller
Bedeutung handle, zeigten "sich häufende Entscheide des Bezirksgerichts
Zürich", in denen für die Anordnung von Massnahmen im Sinn des Konkordats
vermehrt gesetzlich nicht vorgesehene Anforderungen aufgestellt würden, wie
beispielsweise in einem Urteil vom 2. Dezember 2022.
1.7 Die
Argumentation der Beschwerdeführerin vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist
einzuräumen, dass es nicht angeht, wenn die Vorinstanz gestützt auf ihre eigene
Würdigung, wonach die verfügende Behörde zur Rechtsmittelerhebung nicht
legitimiert sei, auf das Anbringen einer Rechtsmittelbelehrung im
Urteilsdispositiv verzichtet. Die Beurteilung, ob die besonderen
Voraussetzungen einer Beschwerdeerhebung durch das Gemeinwesen erfüllt sind,
obliegt nicht der Vorinstanz, sondern dem Verwaltungsgericht. Gleichwohl vermag
dieser Umstand noch kein praktisches Rechtsschutzinteresse der
Beschwerdeführerin zu begründen, nachdem sie, vertreten durch ihre fachkundige
Dienststelle, ohne Weiteres dazu in der Lage war, das Urteil vom 6. Mai
2024 und die Verfügung vom 24. Mai 2024 innert Frist bei der zuständigen
Rechtsmittelinstanz anzufechten. Auch war sie in der Lage, den Beschwerdegegner
über ihre Absicht, gegen die vorinstanzlichen Entscheide ein Rechtsmittel zu
ergreifen und über die aufschiebende Wirkung der entsprechenden Beschwerdefrist
in Kenntnis zu setzen. Im Übrigen besteht die von der Beschwerdeführerin
monierte Unsicherheit über die Vollstreckbarkeit einer rechtsgestaltenden
Verfügung während laufender Beschwerdefrist grundsätzlich in jedem Fall, wo
eine solche wie vorliegend durch die erste Rechtsmittelinstanz aufgehoben wird
und nicht ohne Weiteres klar ist, ob die anordnende Behörde respektive deren
Trägergemeinwesen befugt ist, sich hiergegen bei der nächsthöheren
Rechtsmittelinstanz zur Wehr zu setzen.
1.8 Sodann ist
auch nicht ersichtlich, dass die angefochtenen Entscheide für die zukünftige
Aufgabenerfüllung der Stadtpolizei von hinreichend präjudizieller Bedeutung
wären, dass sich unter diesem Titel die Einräumung einer Beschwerdemöglichkeit
zur Wahrung ihrer hoheitlichen Interessen im Sinn von § 49 in Verbindung
mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG aufdrängen würde. Das angefochtene
Urteil befasst sich hauptsächlich mit der Frage, ob die im Recht liegenden
Beweismittel, namentlich eine Videoaufnahme sowie ein Nachtragsrapport der
Stadtpolizei zur Identifikation des Beschwerdegegners ausreichend sind, um den
Nachweis gewalttätigen Verhaltens im Sinn von Art. 3 des Konkordats zu
erbringen. Die Vorinstanz erwog hierzu, dass trotz der Schilderung im
polizeilichen Nachtragsrapport, wonach der Beschwerdegegner als einer der
beiden auf der Videoaufnahme festgehaltenen Täter habe identifiziert werden
können, für die Vorinstanz nicht ersichtlich sei, wie diese Identifizierung vonstattengegangen
sei. Die Gesichter seien auf der Videoaufnahme nur verschwommen erkennbar und
die Beschwerdeführerin habe nicht substanziiert vorgebracht oder
nachvollziehbar aufgezeigt, wie der Beschwerdegegner habe identifiziert werden
können. Die Vorinstanz erachtete gestützt auf diese Erwägungen den Nachweis
gewalttätigen Verhaltens als nicht erbracht. Dass diese Beurteilung über den
Einzelfall hinaus geeignet sein soll, die gesamte Verfahrenspraxis der
Beschwerdeführerin im Bereich von Massnahmen zur Gewaltprävention bei
Sportveranstaltungen infrage zu stellen, wie diese sinngemäss geltend macht,
bzw. eine effiziente Erfüllung der diesbezüglichen stadtpolizeilichen Aufgaben
zu verunmöglichen (vgl. E. 1.6 vorstehend), erschliesst sich nicht ohne
Weiteres. Ob eine polizeiliche Aussage als hinreichend glaubwürdig angesehen
werden kann, oder entsprechendes Bildmaterial als hinreichend deutlich, um den
Nachweis im Sinn von Art. 3 des Konkordats zu erbringen, ist eine
Würdigung, die in jedem Einzelfall neu vorzunehmen ist. Das angefochtene Urteil
stellt in dieser Hinsicht keine abstrakten Anforderungen auf. Wie die von der
Beschwerdeführerin eingereichten Urteile zeigen, erachtete die Vorinstanz
vergleichbare Beweismittel in anderen Fällen als ausreichend. Selbst wenn die
Vorinstanz vorliegend in fehlerhafter Anwendung von Art. 3 des Konkordats
überzogene Anforderungen an den Nachweis gewalttätigen Verhaltens gestellt
haben sollte, begründet dies noch kein qualifiziert schutzwürdiges hoheitliches
Interesse, welches über das allgemeine Interesse an einer richtigen
Rechtsanwendung hinausgeht.
1.9 Ferner
handelt es sich vorliegend auch nicht um einen derart schweren Fall, dass
bereits aufgrund des Gewichts der auf dem Spiel stehenden
sicherheitspolizeilichen Einzelfallinteressen der Beschwerdeführerin ein
qualifiziertes Berührtsein in hoheitlichen Interessen im Sinn von § 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. c VRG zu bejahen wäre. Auch ein
wesentlicher Eingriff in das Finanzvermögen aufgrund der dem Beschwerdegegner
zugesprochenen Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'086.18 ist angesichts
der Grösse und der Finanzstärke der Beschwerdeführerin nicht zu bejahen (vgl.
auch VGr, 12. April 2019, VB.2019.00035, E. 2.3, mit weiteren
Verweisen).
2.
Nach dem Gesagten fehlt es der Beschwerdeführerin an der
Beschwerdelegitimation, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf § 17 Abs. 2
lit. a VRG überdies zu verpflichten, dem obsiegenden Beschwerdegegner für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
auszurichten.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inkl.
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5. Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Bezirksgericht Zürich.