{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-08-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00334_2025-08-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225197&W10_KEY=13955781&nTrefferzeile=89&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "48aaa38944a54d9164df55455153960d"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00334"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.08.2025  VB.2024.00334"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.08.2025  VB.2024.00334"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.08.2025  VB.2024.00334"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenersatz Polizeieinsatz | Der Beschwerdef\u00fchrer blockierte zusammen mit drei weiteren Klimaaktivistinnen und -aktivisten auf dem Boden sitzend eine stark befahrene Autofahrbahn in Z\u00fcrich. Die Kantonspolizei auferlegte ihm einen Viertel der Kosten des dadurch ausgel\u00f6sten Polizeieinsatzes (Fr. 1'536.-; Sachverhalt I). Es stellen sich grunds\u00e4tzliche Fragen, weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist (E. 1).  Bei den zu \u00fcberw\u00e4lzenden Kosten f\u00fcr einen Polizeieinsatz handelt es sich um eine Verwaltungsgeb\u00fchr (E. 2.2). Ausf\u00fchrungen zum Legalit\u00e4tsprinzip im Abgaberecht (E. 2.3). Darstellung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 4.1).  Die Frage, ob \u00a7 58 Abs. 1 lit. b PolG f\u00fcr sich betrachtet gen\u00fcgend bestimmt ist, kann offenbleiben (E. 5.1). Fest steht, dass die H\u00f6he der Verwaltungsgeb\u00fchr f\u00fcr einen Polizeieinsatz bzw. die Bemessungsgrundlagen wenn nicht im Gesetz, so doch mindestens in einer Verordnung bzw. in einem Geb\u00fchrentarif festgelegt werden m\u00fcssen. Im Kanton Z\u00fcrich fehlt es an einer solchen pr\u00e4zisierenden Verordnung und somit an einer dem Legalit\u00e4tsprinzip im Kausalabgabenrecht gen\u00fcgenden rechtsatzm\u00e4ssigen Grundlage f\u00fcr die Bemessung der Geb\u00fchr, womit eine \u00dcberw\u00e4lzung der Kosten f\u00fcr den Polizeieinsatz als Ganzes ausser Betracht fallen muss (E. 5.2). Das Kostendeckungs- und \u00c4quivalenzprinzip kann im Bereich der Kausalabgaben eine Regelung auf Verordnungsstufe nicht ersetzen. Zudem sind die mit der Geb\u00fchr \u00fcberw\u00e4lzbaren Kosten nach geltendem Recht nicht gen\u00fcgend gegen die mit dem Grundauftrag der Polizei verbundenen \u2013 nach dem sog. Gemeinlastprinzip finanzierten \u2013 Kosten abgegrenzt, womit unklar bleibt, in welchem (Teil-)Umfang eine geb\u00fchrenm\u00e4ssige Anlastung erfolgen kann bzw. soll (E. 5.3).  Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:35:56", "Checksum": "aa495ba96bdf5e87c5fb441a942f8f78"}