{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00339_2025-06-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225084&W10_KEY=13955785&nTrefferzeile=19&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "97c12ec43b84adde498d8b8e753c4b0e"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00339"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.06.2025  VB.2024.00339"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.06.2025  VB.2024.00339"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.06.2025  VB.2024.00339"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | F\u00fcr s\u00e4mtliche Parkpl\u00e4tze im Freien auf den streitbetroffenen Grundst\u00fccken liegt keine Baubewilligung vor. Werden bewilligungspflichtige Bauten oder Nutzungen in Verletzung von einschl\u00e4gigen Vorschriften des \u00f6ffentlichen Rechts realisiert, so tr\u00e4gt im Zusammenhang mit dem Bestandesschutz die Grundeigent\u00fcmerin die Beweislast f\u00fcr den Bestand einer Baute seit dreissig Jahren oder deren Duldung durch die Beh\u00f6rde. Um die fraglichen Parkpl\u00e4tze im Rahmen des Bestandesschutzes zuk\u00fcnftig im Zusammenhang mit Wohnnutzung beanspruchen zu k\u00f6nnen, tr\u00e4gt die Grundeigent\u00fcmerin die Beweislast daf\u00fcr, dass diese Art der Nutzung bereits seit dreissig Jahren besteht. Dem kommt die Beschwerdef\u00fchrerin vorliegend nicht nach. Den Akten kann entnommen werden, dass die fraglichen Parkpl\u00e4tze mindestens seit dem 1. November 2018 im Zusammenhang mit der gewerblichen Nutzung des Erdgeschosses und des Untergeschosses genutzt wurden. Selbst wenn zugunsten der Beschwerdef\u00fchrerin davon ausgegangen w\u00fcrde, dass die Parkpl\u00e4tze fr\u00fcher (nur) im Zusammenhang mit der Wohnnutzung gebraucht worden sind, w\u00e4re diese allf\u00e4llige Nutzung am 1. November 2018 unterbrochen worden, da die Parkpl\u00e4tze seit diesem Zeitpunkt im Zusammenhang mit der gewerblichen Nutzung des Erd- und Untergeschosses vermietet und genutzt wurden. Damit w\u00e4re die Bestandesgarantie einer fr\u00fcheren (ausschliesslichen) Nutzung der Parkpl\u00e4tze durch Mieterinnen und Mieter der Wohnungen ohnehin untergegangen. Die \u00c4nderung einer Nutzung, das heisst im vorliegenden Fall neu die Nutzung der Fl\u00e4che im Baulinienbereich nicht mehr f\u00fcr eingemietetes Gewerbe, sondern f\u00fcr Anwohnende, stellt eine Nutzungs\u00e4nderung einer Fl\u00e4che dar, welcher baurechtliche Bedeutung zukommt, und ist damit gem\u00e4ss \u00a7 309 Abs. 1 lit. b PBG bewilligungspflichtig (E. 3.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:29:25", "Checksum": "f01b4935ec5baa0f34dacdedc75e1c01"}