{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-07-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00341_2025-07-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225106&W10_KEY=13955785&nTrefferzeile=9&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "75399767029b01a3fdca8b693e5232b3"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00341"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.07.2025  VB.2024.00341"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.07.2025  VB.2024.00341"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.07.2025  VB.2024.00341"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Umgekehrter Familiennachzug. [Die Beschwerdef\u00fchrerin ersucht um Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung gest\u00fctzt auf einen umgekehrten Familiennachzug zu ihrer 11-j\u00e4hrigen slowenischen Tochter.]  F\u00fcr die Erteilung der Bewilligung gest\u00fctzt auf Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ist erforderlich, dass eine intensive Beziehung in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht zwischen dem hier anwesenden besuchsberechtigten Elternteil und dem Kind besteht und sich der obhutsberechtigte Elternteil, welcher um die Bewilligung ersucht, seiner-seits \"tadellos\" verhalten hat (E. 3.2). Unbestritten ist, dass Vater und Tochter eine enge affektive Beziehung zueinander pflegen. In wirtschaftlicher Hinsicht kam der Vater seinen Zahlungsverpflichtungen zu zwei Dritteln nach. Zudem \u00fcbernahm er noch einen Betreuungsanteil von 14 % gem\u00e4ss Entscheid der KESB. Ob die geleisteten Unterhaltszahlungen im Verbund mit den erbrachten Naturalleistungen ausreichen, um das Kriterium der engen wirtschaftlichen Beziehung zu bejahen, kann indes offenbleiben (E. 3.4). Ein tadelloses Verhalten wird insbesondere durch strafrechtliche Verfehlungen, Schuldenwirtschaft oder schuldhafte Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit infrage gestellt. In Bezug auf das Vorliegen einer Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit verneint das Bundesgericht ein tadelloses Verhalten, wenn sich die Ausl\u00e4nderin oder der Ausl\u00e4nder \u00fcber Jahre hinweg nur ungen\u00fcgend um Arbeit bem\u00fcht hat und sich ihren bzw. seinen Lebensunterhalt (im Wesentlichen) durch die \u00f6ffentliche Hand finanzieren l\u00e4sst. Die Beschwerdef\u00fchrerin bezog mit ihrer Tochter w\u00e4hrend dreier Jahre einen erheblichen Betrag an Sozialhilfe. Eine Erwerbst\u00e4tigkeit w\u00e4re der Beschwerdef\u00fchrerin doch in jedem Fall zumutbar gewesen. In den bald neun Jahren ihrer Anwesenheit wies die Beschwerdef\u00fchrerin einzig f\u00fcr August 2024 und September 2024 einen Lohn aus. Es ist unergr\u00fcndlich, weshalb die Beschwerdef\u00fchrerin \u00fcber so viele Jahre erwerbslos geblieben ist. Bei dieser Sachlage liegt kein tadelloses Verhaltender Beschwerdef\u00fchrerin vor, weshalb die Voraussetzungen f\u00fcr einen umgekehrten Familiennachzug nach Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV nicht erf\u00fcllt sind (E. 3.6). Die aufenthaltsbeendende Massnahme h\u00e4lt einer Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung stand (E. 4). Abweisung. Gew\u00e4hrung uP/URB."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:29:38", "Checksum": "da2abdb33df1e93c71fe3271700976d4"}