{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-07-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00346_2024-07-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224172&W10_KEY=13955805&nTrefferzeile=6&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "144c35d032d4cd5499d9b97a01ecbba1"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00346"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.07.2024  VB.2024.00346"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.07.2024  VB.2024.00346"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.07.2024  VB.2024.00346"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | [Gewaltschutz; psychische Gewalt; Kontaktverbot zu Kindern] Der Streitgegenstand ist vorliegend auf das Kontaktverbot zu den Kindern beschr\u00e4nkt und umfasst nicht das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin und das Rayonverbot (E. 2). Allgemeine Voraussetzungen zur Anordnung von Gewaltschutzmassnahmen, Gef\u00e4hrdung der psychischen Integrit\u00e4t von Kindern, Kinder als der gef\u00e4hrdeten Person nahestehende Person nach \u00a7 3 Abs. 2 lit. c GSG und Beurteilungsspielraum der Vorinstanz (E. 3). Vorliegend ist die Einsch\u00e4tzung der Vorinstanz mit Blick auf deren Beurteilungsspielraum nicht zu beanstanden, wonach die Gef\u00e4hrdung der psychischen Integrit\u00e4t der Kinder als unmittelbare Zeugen der Auseinandersetzungen zwischen den Eltern als glaubhaft erscheint (E. 4.3). Ein dreimonatiges vollst\u00e4ndiges Kontaktverbot zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und seinen Kindern ist zum jetzigen Zeitpunkt unter den gegebenen Umst\u00e4nden unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig, auch wenn eine Aus\u00fcbung des Kontakts zu den Kindern faktisch schwierig erscheint (E. 4.5 und 5). Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 6). Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Kontaktverbot zu den Kindern aufgehoben."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:57:07", "Checksum": "5107329e0d23ab35f2a7d59528ac8a59"}