{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00353_2025-06-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225085&W10_KEY=13955785&nTrefferzeile=18&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "29b6c35dbb4244e745300e5101b8ec7b"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00353"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.06.2025  VB.2024.00353"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.06.2025  VB.2024.00353"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.06.2025  VB.2024.00353"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftentlassung Ausschaffungshaft (Parteientsch\u00e4digung); G.-Nr. GI240073-L | Unentgeltliche Rechtspflege; Tragweite der Sperrfrist f\u00fcr ein neues Haftentlassungsgesuch. Nach Ablauf einer Sperrfrist von einem Monat nach der letzten Haft\u00fcberpr\u00fcfung kann die in Ausschaffungshaft befindliche Person ein Haftentlassungsgesuch einreichen; \u00fcber dieses Gesuch hat die zust\u00e4ndige richterliche Beh\u00f6rde innert acht Arbeitstagen aufgrund einer m\u00fcndlichen Verhandlung zu entscheiden (E. 4.2). Trotz der Sperrfrist ist auf ein Haftentlassungsgesuch einzutreten, wenn sich die Haft aufgrund neuer Umst\u00e4nde augenf\u00e4llig als rechtswidrig erweist bzw. sich die Umst\u00e4nde seit dem angefochtenen Entscheid derart ver\u00e4ndert haben, dass der Haftrichter gest\u00fctzt auf die neuen Umst\u00e4nde dieses gegebenenfalls gutheissen m\u00fcsste (E. 4.3).  Die Sperrfrist nach Art. 80 Abs. 5 AIG beginnt mit dem Haftentscheid zu laufen. Entscheidend f\u00fcr den Lauf der Sperrfrist ist nicht die Rechtskraft des Entscheides, weswegen es diesbez\u00fcglich auf die Rechtsmittel nicht ankommt (E. 4.4.1). H\u00e4ngige Rechtsmittelverfahren betreffend fr\u00fchere Haftentlassungsgesuche stehen einem neuen Haftentlassungsgesuch nach Ablauf der Sperrfrist bzw. gest\u00fctzt auf wesentlich ge\u00e4nderte Verh\u00e4ltnisse im Sinn von Erw\u00e4gung 4.3 nicht entgegen (E. 4.4.2). Das Zwangsmassnahmengericht h\u00e4tte das Haftentlassungsgesuch materiell behandeln m\u00fcssen (E. 4.4.3).  Gem\u00e4ss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht \u00fcber die erforderlichen Mittel verf\u00fcgt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (E. 4.5.1). Nicht aussichtslos ist im Bereich der ausl\u00e4nderrechtlichen Administrativhaft namentlich ein Fall, der in rechtlicher und tats\u00e4chlicher Hinsicht schwierig ist \u2013 und bei dem die Aussichtslosigkeit bzw. die offensichtliche Unbegr\u00fcndetheit des Rechtsmittels daher nicht auf der Hand liegt (E. 4.5.3). Das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdef\u00fchrers war im Zeitpunkt seinerEinreichung nicht offensichtlich aussichtslos (E. 4.6).\r\rGutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:29:27", "Checksum": "543a5c4b90b12ad0d8325e9c9babd1ca"}