{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-08-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00356_2024-08-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224271&W10_KEY=13955801&nTrefferzeile=58&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c9e291c6c0e77e0708e322a39ed38b30"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00356"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.08.2024  VB.2024.00356"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.08.2024  VB.2024.00356"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.08.2024  VB.2024.00356"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe. [Die Sozialbeh\u00f6rde trat auf das Begehren der Beschwerdef\u00fchrenden um Neubeurteilung wegen Versp\u00e4tung nicht ein.] Da die Bestimmungen \u00fcber das Verwaltungsverfahren auch f\u00fcr das Verfahren vor Verwaltungsbeh\u00f6rden der Gemeinden gelten, soweit nicht abweichende Vorschriften bestehen, richten sich der Fristenlauf und die Fristwahrung des Neubeurteilungsverfahrens nach \u00a7 11 VRG (E. 2.1). Dieses kennt keinen Fristenstillstand w\u00e4hrend bestimmter Zeitr\u00e4ume (E. 2.3). Letztlich ausschlaggebend f\u00fcr ihre Frists\u00e4umnis war gem\u00e4ss den Beschwerdef\u00fchrenden die angeblich im \"Internet\" falsch deklarierten \u00d6ffnungszeiten der Sihlpost. Selbst wenn dem aber so gewesen w\u00e4re, k\u00f6nnten sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die vermeintlich vorzeitige Schliessung der Sihlpost hinderte sie jedenfalls nicht daran, ihr Begehren um Neubeurteilung fristgem\u00e4ss in einen (gew\u00f6hnlichen) Briefkasten der Schweizer Post einzuwerfen und so die Rechtsmittelfrist zu wahren, zumal der Versand nicht zwingend eingeschrieben erfolgen muss; eine fristgerechte Rechtsmittelerhebung war den Beschwerdef\u00fchrenden jedenfalls nicht objektiv unm\u00f6glich, womit auch eine Wiederherstellung der Frist nicht infrage kommt (E. 3.3). Das Gesuch der Beschwerdef\u00fchrenden um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung ist aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit ihrer Begehren abzuweisen (E. 4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:01:39", "Checksum": "a633856df45c9c7e7691b36fc708b729"}