{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-02-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00358_2026-02-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225705&W10_KEY=14382449&nTrefferzeile=15&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7b56cd896179343d59ebbbeaedb8bad0"}, "Scrapedate": "2026-07-15", "Scrapetime": "01:17:27", "Num": [" VB.2024.00358"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.02.2026  VB.2024.00358"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.02.2026  VB.2024.00358"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.02.2026  VB.2024.00358"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kosten\u00fcbernahme des Sicherheitspersonals | Im Rahmen einer f\u00fcrsorgerischen Unterbringung (FU) zeigte die Beschwerdef\u00fchrerin ein gewaltt\u00e4tiges Verhalten gegen\u00fcber dem Klinikpersonal und Mitpatienten. Zu deren Schutz setzte die Klinik w\u00e4hrend rund eineinhalb Monaten einen externen Sicherheitsdienst ein. F\u00fcr dessen Beizug fielen Kosten in der H\u00f6he von Fr. 87'812.10 an (Sachverhalt Ziff. I). Streitgegenstand ist die Frage, ob die Klinik diese Kosten als Zusatzleistungen zu Recht gest\u00fctzt auf \u00a7 16 Abs. 2 SPFG sowie die klinikeigene Taxordnung der Beschwerdef\u00fchrerin auferlegt hat (vgl. E. 3.1). Ein geeignetes Sicherheitsdispositiv stellt notwendige Voraussetzung einer station\u00e4ren zwangspsychiatrischen Behandlung dar. Hierf\u00fcr hat das Spital die notwendigen personellen und infrastrukturellen Ressourcen bereitzustellen. Die Kosten f\u00fcr einen allf\u00e4lligen Beizug eines Sicherheitsdienstes sind daher in der Behandlungspauschale (Art. 49 Abs. 1 KVG) mitenthalten; die Behandlungspauschalen werden gest\u00fctzt auf durchschnittliche Fallkosten berechnet und schliessen sowohl besonders kosteng\u00fcnstige als auch besonders kostspielige F\u00e4lle mit ein. Schwierigkeiten der Klinik bei der Abw\u00e4lzung der effektiven medizinisch notwendigen Kosten auf Sozialversicherungen oder andere Institutionen k\u00f6nnen mit Blick auf den Tarifschutz nach Art. 44 KVG nicht zu Lasten der Beschwerdef\u00fchrerin gehen (E. 4.2). Demnach entstanden die streitgegenst\u00e4ndlichen Kosten nicht durch Leistungen, die \u00fcber die Grundleistungen gem\u00e4ss Sozialversicherungsgesetzgebung hinausgehen. Es handelt sich daher nicht um Zusatzleistungen im Sinn von \u00a7 2 SPFG. Somit entf\u00e4llt \u00a7 16 Abs. 2 SPFG als gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Kosten\u00fcberw\u00e4lzung (E. 4.4). Ohnehin stellt \u00a7 16 Abs. 2 SPFG auch aus kausalabgabenrechtlicher Sicht mangels Bestimmtheit keine gen\u00fcgende gesetzliche Grundlage f\u00fcr die Auferlegung der Kosten eines alternativlosen, nicht von der Patientin gew\u00fcnschten Sicherheitsdiensteinsatzes anl\u00e4sslich eines station\u00e4ren Aufenthalts im Rahmen einer FU dar (E. 5.1-5).Schliesslich findet sich auf Gesetzesstufe keine gen\u00fcgend bestimmte Regelung der Bemessung der Abgabe und auch auf Verordnungsstufe besteht keine solche (E. 5.8).\r\rGutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2448", "Zeit UTC": "15.07.2026 01:17:27", "Checksum": "75cc28b04433840ff932f46bbb1fc223"}