{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-06-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00360_2025-06-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225062&W10_KEY=13955785&nTrefferzeile=27&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4c40f08462d3bd8a98185c41dd77cc92"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00360"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.06.2025  VB.2024.00360"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.06.2025  VB.2024.00360"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.06.2025  VB.2024.00360"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Teilweiser Umbau der H\u00e4rterei und, anstelle der Maag-Halle und des B\u00fcroturms, Erstellung von Neubauten mit 50 Wohnungen: Aufhebung des Bauentscheids und vorg\u00e4ngige Abkl\u00e4rung der Schutzw\u00fcrdigkeit der Maag-Halle. Die Aufnahme in ein Inventar begr\u00fcndet die Vermutung der Schutzw\u00fcrdigkeit der darin verzeichneten Objekte. Die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde ist dazu verpflichtet, sich mit dieser Vermutung auseinanderzusetzen, wenn der Grundeigent\u00fcmer eines inventarisierten Objekts dies verlangt (Provokationsbegehren; vgl. \u00a7 215 Abs. 1 PBG) oder ein Baugesuch stellt, welches das potenzielle Schutzobjekt gef\u00e4hrdet. Nur wenn eine Gef\u00e4hrdung des inventarisierten Objekts durch das Bauvorhaben von vornherein ausgeschlossen werden kann, besteht f\u00fcr das Gemeinwesen keine Veranlassung, \u00fcber die Schutzw\u00fcrdigkeit und den Schutzumfang des Inventarobjekts zu entscheiden. Gleiches muss gelten, wenn ein nicht inventarisiertes Objekt Gegenstand des Bauprojekts ist. Ein Objekt kann auch unabh\u00e4ngig von einem Inventareintrag potenziell schutzw\u00fcrdig sein. Sobald konkrete Hinweise vorliegen, werden Abkl\u00e4rungen durch die Beh\u00f6rde erforderlich (E. 3.3). Zentraler Streitpunkt ist, ob der Maag-Halle \u201eSchutzobjektqualit\u00e4t\u201c zukommt. Das Baurekursgericht durfte gest\u00fctzt auf die beiden von Fachpersonen verfassten, ausf\u00fchrlich begr\u00fcndeten und (im Ergebnis) \u00fcbereinstimmenden Parteigutachten davon ausgehen, dass die Maag-Halle \u2013 unabh\u00e4ngig von einem Inventareintrag oder bisherigen Schutzabkl\u00e4rungen \u2013 als potenziell schutzw\u00fcrdig erscheint bzw. gen\u00fcgend konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr eine m\u00f6gliche Schutzw\u00fcrdigkeit vorliegen. Eine offensichtliche Schutzqualit\u00e4t ist nicht erforderlich, um eine m\u00f6gliche Gef\u00e4hrdung des Abbruchobjekts anzunehmen und die Pflicht auszul\u00f6sen, einen Schutzentscheid zu treffen (E. 5). Teilweise Gutheissung bzgl. Parteientsch\u00e4digung an ZVH."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:29:16", "Checksum": "bbe721ebf6db6a34469a634bee9a0988"}