|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2024.00366  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.02.2025
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Tierschutz


Tierschutz: Herausgabe aufgrund teilweisen Tierhalteverbots beschlagnahmter Pferde an eine Drittperson unter Auflagen. [Die Beschwerdeführerin rügt die Platzierung der infolge eines teilweisen Tierhalteverbots bei ihr beschlagnahmten Pferde bei einer Drittperson und die ihr auferlegten damit einhergehenden Auflagen.] Qualifikation des Rekursentscheids (E. 1.2). Selbst wenn das Tierhaltungsverbot - allenfalls vorfrageweise - erneut zu überprüfen wäre, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine erhebliche Änderung eingetreten sein soll. Die Vorinstanz durfte von der anhaltenden sachlichen Rechtfertigung des teilweisen Tierhalteverbots ausgehen (E. 3.2). Die Pferde unter Belassung des Eigentums bei der Beschwerdeführerin zur Haltung an eine Drittperson herauszugeben, dient dazu, eine Umgehung des Tierhalteverbots zu verhindern, und erweist sich als milder als eine definitive Beschlagnahmung (E. 3.3). Durch die angedrohte Kostenfolge der Übergabe der Pferde ist die Beschwerdeführerin noch nicht beschwert; diese wird Gegenstand einer dannzumal zu treffenden separaten, anfechtbaren Verfügung sein (E. 4.2). Die der Beschwerdeführerin als behördliche Massnahmen gegen Missstände in der Tierhaltung oder zur Vermeidung von künftigen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung gemachten Auflagen wie die Untersagung der Anwesenheit vor Ort oder die Einholung einer vorgängigen Zustimmung bei einer Umplatzierung erweisen sich als zumutbar und verhältnismässig (E. 4.3-10). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
AUFLAGEN
BESCHLAGNAHME
BESCHLAGNAHMUNG
HALTEVERBOT
HERAUSGABE
MASSNAHME
MILDERE MASSNAHME
PFERD
PFERDEHALTUNG
TIERHALTER
TIERHALTUNG
TIERHALTUNGSVERBOT
TIERSCHUTZ
TIERSCHUTZRECHT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VOLLSTRECKUNG
Rechtsnormen:
Art. 90 BGG
Art. 92 BGG
Art. 4 TSchG
Art. 6 TSchG
Art. 23 TSchG
Art. 23 Abs. I TSchG
Art. 24 Abs. I TSchG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2024.00366

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 27. Februar 2025

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Veterinäramt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Tierschutz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A gegenüber wurde nach einer mehrjährigen Vorgeschichte vom Veterinäramt des Kantons Zürich (fortan: VETA) mit Verfügung vom 9. Juli 2020 ein teilweises Tierhalteverbot ausgesprochen.

B. Am 15. Juni 2021 wurden A zwecks Vollzugs des teilweisen Tierhaltungsverbots 15 Equiden weggenommen bzw. wurden diese Tiere beschlagnahmt. A stellte daraufhin ein Gesuch um Wiedererwägung des teilweisen Tierhaltungsverbots. Gegen dessen abschlägige Beurteilung durch das VETA erhob A Rekurs an die Gesundheitsdirektion, welche diesen mit Entscheid vom 10. Februar 2022 abwies, soweit sie darauf eintrat. Dagegen erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welches diese mit Urteil vom 25. August 2022 abwies, soweit es darauf eintrat (vgl. Prozessgeschichte im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25. August 2022, VB.2022.00157). Mit Urteil vom 12. Januar 2024 wies das Bundesgericht die dagegen von A erhobene Beschwerde ab (2C_812/2022). Ferner schützte es das Bundesgericht, dass A die Kosten der amtlich angeordneten Begutachtung bezüglich des weggenommenen Pferdes B zu tragen hat (BGr, 13. September 2024, 2C_476/2023, E. 5).

C. Mit Schreiben vom 17. März 2023 forderte das VETA A auf, Unterlagen zur Prüfung des Antrages betreffend Übergabe der sechs beschlagnahmten Pferde B, C, D, E, F und G zur Haltung und Betreuung an eine Drittperson einzureichen. Nach mehrmaliger Gewährung der gestellten Fristerstreckungsgesuche liess A, damals anwaltlich vertreten, am 24. Juli 2023 eine Stellungnahme einreichen und Anträge stellen.

D. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 ordnete das VETA gegenüber A Folgendes an:

"          I.          Die sechs Pferde B, Mikrochipnummer (…), C, Mikrochipnummer (…), D, Mikrochipnummer (…), E, Mikrochipnummer (…), F, Mikrochipnummer (…), und G, Mikrochipnummer (…), von A, (…), werden nach Eintreten der Rechtskraft dieser Verfügung unter Kostenfolge zulasten von A und unter Auflagen zur Haltung und Betreuung an die Tierarztpraxis H, Dr. med. vet. I, übergeben.

            II.         Bei der Übergabe der sechs Pferde B, C, D, E, F und G ist es A untersagt, vor Ort anwesend zu sein. Sollte sie vor Ort anwesend sein, werden die Pferde B, C, D, E, F und G nicht abgeladen bzw. wieder aufgeladen und auf Kosten von A in den Herkunftsbetrieb oder einen anderen Haltungsort rückgeführt.

            III.       A wird verpflichtet, bei einer Umplatzierung aller oder eines der sechs Pferde B, C, D, E, F und G das Veterinäramt schriftlich mindestens 30 Tage vor dem geplanten Termin zu informieren unter Angabe von Name, Adresse des neuen Haltungsortes, der TVD-Nummer des neuen Haltungsortes und der schriftlichen Bestätigung des neuen Halters, aus der hervorgeht, dass er über das gegen A ausgesprochene teilweise Tierhalteverbot informiert ist und er sicherstellt, dass A weder Betreuungs- noch Pflegeaufgaben übernehmen kann.

            IV.       A wird verpflichtet, sicherzustellen, dass eine Umplatzierung an einen anderen Ort zur Haltung und Betreuung erst nach schriftlicher Zustimmung des Veterinäramts erfolgen darf.

            V.        A wird verpflichtet, sicherzustellen, dass der jeweils bisherige Haltungsort innert 48 Stunden nach Weggang eines oder aller sechs Pferde B, C, D, E, F und G dem Veterinäramt schriftlich Mitteilung macht unter Angabe des Datums des Weggangs und der entsprechenden Signalemente der Pferde oder des entsprechenden Signalements des Pferdes.

            VI.       A wird verpflichtet, sicherzustellen, dass der neue Haltungsort innert 48 Stunden nach Ankunft eines oder aller sechs Pferde Pferde B, C, D, E, F und G dem Veterinäramt schriftlich Mitteilung macht unter Angabe der entsprechenden Signalemente der Pferde oder des Signalements des Pferdes und des Datums des Ankunftstages.

            VII.      Der Antrag auf Gewährung des Zutritts zur Begutachtung des Gesundheitszustandes der Pferde B, C, D, E, F und G für A und einer Begleitperson wird abgelehnt.

            VIII.     Der Antrag auf Gewährung des Zutritts vor der Übergabe für eine unabhängige tiermedizinische Fachperson zur Begutachtung des Gesundheitszustandes der Pferde B, C, D, E, F und G und zur Erstellung eines Gutachtens wird abgelehnt.

            IX.       Der Antrag auf Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Frage der Drittplatzierung nach Begutachtung des Gesundheitszustandes der Pferde B, C, D, E, F und G wird abgelehnt.

            X.        Der Antrag auf Herausgabe der Begleitscheine, der tierärztlichen Eintrittsuntersuche der Pferde B, C, D, E, F und G, der Videos des Abtransportes vom 15. Juni 2021 und sämtlicher aktueller Unterlagen im Zusammenhang mit der Dokumentation der Gesundheit der Pferde wird abgelehnt.

            XI.       Der Antrag auf Bestätigung der Einstallung von Pferden in den Stallungen an der J-Strasse/K-Strasse, L, wird abgelehnt.

            XII.      Die Kosten dieser Verfügung von CHF 561.80, bestehend aus einer Grundgebühr von CHF 367.50 und den Ausfertigungskosten von CHF 194.30, werden A auferlegt. Der Betrag von CHF 561.80 ist mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu bezahlen.

            XIII.     Bei Widerhandlung gegen Dispositiv Ziffer II bis VI der Verfügung erfolgt Anzeige zur Bestrafung (Busse bis CHF 10000.-) wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Art. 28 Abs. 3 TSchG.

            XIV.    [Rechtsmittelbelehrung]

            XV.      [Mitteilungssatz]"

II.  

Dagegen rekurrierte A mit Eingaben vom 3. und 4. Januar 2024 an die Gesundheitsdirektion. Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung der Verfügung des VETA vom 1. Dezember 2023 und verlangte hauptsächlich die Rückgabe der Pferde an sich.

Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs von A ab, soweit sie darauf eintrat. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A; eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu.

III.  

Mit Beschwerde vom 14. Juni 2024 gelangte A an das Verwaltungsgericht. Darin beantragte sie die (vollumfängliche) Aufhebung des Beschlusses der Gesundheitsdirektion vom 15. Mai 2024, womit die Beschwerdeschrift über einen rechtsgenügenden Antrag verfügte. Da die Beschwerdeschrift hinsichtlich der Begründung den Anforderungen von § 54 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) indessen nicht genügte, wurde A mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2024 Frist zur Einreichung einer mit einer rechtsgenügenden Begründung versehenen Beschwerdeschrift einzureichen. Dem kam A mit Eingabe vom 6. Juli 2024 nach. Sie beantragte unter Entschädigungsfolge sinngemäss die vollumfängliche Aufhebung des Beschlusses sowie die Einholung eines Fachgutachtens von Pferdefachpersonen.

Die Gesundheitsdirektion verzichtete mit Eingabe vom 30. Juli 2024 auf eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und reichte – unter Verweis auf zwei weitere beigelegte Rekursentscheide vom 5. Oktober 2023 und 25. Juli 2024 – die Akten des Rekursverfahrens ein. Am 9. August 2024 beantragte das VETA unter Verzicht auf Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde. Weitere Eingaben sind keine erfolgt.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VRG).

1.2 Die Beschwerde richtet sich – nebst der verlangten Herausgabe an die Beschwerdeführerin – (in pauschaler Weise) gegen die Neuplatzierung der beschlagnahmten Tiere und die damit verbundenen Auflagen (Anwesenheitsverbot, Kostenauflage). Dabei handelt es sich bei den die Übergabe der Pferde betreffenden Auflagen um einen Zwischenschritt auf dem Weg zur an sich vorgesehenen Ablösung der bisherigen Beschlagnahmung durch eine Herausgabe dieser Tiere, zwar nicht an die Beschwerdeführerin selbst, aber zur Haltung an eine von ihr vorgeschlagene Drittperson (Tierarztpraxis). Die Anordnungen konkretisieren bis auf Weiteres Einschränkungen bzw. Rahmenbedingungen zunächst für die Übergabe bzw. in Bezug auf eine allfällige Weiterplatzierung der Pferde. Die Beschwerdeführerin wehrte sich im Rekursverfahren gegen die Übergabe der Pferde zur Haltung an eine Drittperson und die Modalitäten dazu; gegen die weiteren Auflagen zu späteren Umplatzierungen und Wechsel des Haltungsorts wendete sie sich nicht; einzig bezüglich der Informationspflicht bei Umplatzierungen äusserte sie sich mit einer knappen Begründung.

1.3 Insgesamt kann der angefochtene Rekursentscheid einem Endentscheid gleichgestellt werden, der gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG anfechtbar ist.

1.4 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Zweck des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) ist der Schutz der Würde und des Wohlergehens des Tieres (Art. 1 TSchG). Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und soweit es der Verwendungszweck zulässt für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise in seiner Würde missachten. Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten (Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 TSchG). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Diese Vorschriften werden in der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) konkretisiert. Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 3 Abs. 1 TSchV). Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 TSchV).

2.2 Die zuständige Behörde – im Kanton Zürich das Veterinäramt (§ 1 des kantonalen Tierschutzgesetzes vom 2. Juni 1991 [KTSchG]) – kann gemäss Art. 23 Abs. 1 TSchG das Halten oder die Zucht von Tieren, den Handel oder die berufsmässige Beschäftigung mit Tieren auf bestimmte oder unbestimmte Zeit den Personen verbieten, die wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und seiner Ausführungserlasse oder gegen Verfügungen bestraft worden sind (lit. a) oder die aus anderen Gründen unfähig sind, Tiere zu halten oder zu züchten (lit. b). Sodann verpflichtet Art. 24 Abs. 1 TSchG die zuständige Behörde, unverzüglich einzuschreiten, wenn festgestellt wird, dass Tiere vernachlässigt oder unter völlig ungeeigneten Bedingungen gehalten werden. Die Behörde kann die Tiere vorsorglich beschlagnahmen und auf Kosten der Halterin oder des Halters an einem geeigneten Ort unterbringen; wenn nötig lässt sie die Tiere verkaufen oder töten. Sie kann dafür die Hilfe der Polizeiorgane in Anspruch nehmen.

2.3 Obwohl das Tierschutzgesetz unter dem Titel "Verwaltungsmassnahmen" nur bestimmte Massnahmen gegen Missstände in der Tierhaltung oder zur Vermeidung von künftigen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung nennt (vgl. Art. 23 f. TSchG), kann die Behörde nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch zu anderen, weniger einschneidenden Mitteln greifen (BGr, 10. November 2020, 2C_416/2020, E. 4.2.4 mit Hinweisen, auch zum Nachstehenden). Solches kann sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit sogar aufdrängen. Dadurch erhält die zuständige Behörde die Möglichkeit, für das Tier ein tierwürdiges Dasein zu erzwingen bzw. anzuordnen. Infrage kommen etwa die Anordnung einer tierärztlichen Behandlung oder von notwenigen Instandstellungsarbeiten am Gehege oder Stall, Vorschriften betreffend die Pflege der Tiere oder eine Reduktion oder Begrenzung des Tierbestands. Die zuständige Fachbehörde hat aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zu prüfen, welche Massnahmen jeweils zur Anwendung gelangen. Wie weitgehend die Behörde einschreitet, hängt auch davon ab, ob der Tierhalter oder die Tierhalterin imstande ist, den rechtmässigen Zustand selbst wiederherzustellen (BGr, 14. Juli 2021, 2C_169/2021, E. 3.2). Bei der Beurteilung, welche Massnahmen im Einzelfall anzuordnen seien, kommt der zuständigen Fachbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu (VGr, 21. Juni 2023, VB.2023.00055, E. 3.3). Auch die Anordnung einer im Vergleich zu den im Gesetz genannten milderen Massnahme fällt indes nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 23 oder 24 TSchG erfüllt sind (BGr, 10. November 2020, 2C_416/2020, E. 4.4.2).

3.  

3.1 Nachdem die Rechtmässigkeit der Wegnahme als Vollstreckung des ebenso rechtmässigen teilweisen Tierhaltungsverbots gegenüber der Beschwerdeführerin nunmehr auch vom Bundesgericht mit Urteil vom 12. Januar 2024 bestätigt wurde (2C_812/2022), erweisen sich – so auch die Vorinstanz – anderslautende, in diesem Verfahren von der Beschwerdeführerin wiederholte Vorbringen als tatsachenwidrig. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das fragliche teilweise Tierhaltungsverbot in der Ausgangsverfügung vom 9. Juli 2020 als Erweiterung eines unbefristeten teilweisen Tierhaltungsverbots ausgesprochen worden ist.

3.2 An sich ist bei einem unbefristeten Tierhaltungsverbot im Sinn von Art. 23 TSchG eine spätere Wiedergestattung der Tierhaltung nicht ausgeschlossen. Dafür sind aber erheblich geänderte Umstände und eine hinreichende Gewissheit erforderlich, dass der Tierhalter oder die Tierhalterin sich nicht wieder tierschutzwidrig verhält. Verbleiben Zweifel in dieser Hinsicht, so ist die Wiedergestattung der Tierhaltung abzulehnen (Antoine F. Goetschel/Alexander Ferrari, Gal Tierleitfaden 1.1 für Schweizer Vollzugsbehörden, Zürich 2018, S. 36). Im vorliegenden Zusammenhang kann offenbleiben, inwiefern eine erneute Überprüfung des von der Beschwerdeführerin grundlegend infrage gestellten Tierhaltungsverbots betreffend die Beschwerdeführerin zum Streitgegenstand gehört. Das Bundesgericht hat es geschützt, dass das Tierhaltungsverbot nicht nur wegen betrieblicher, sondern auch wegen in der Person der Beschwerdeführerin liegender Mängel angeordnet worden ist (BGr, 12. Januar 2024, 2C_812/2022, E. 6.3.3). Gleichzeitig hat sich das Bundesgericht den kantonalen Behörden in der Beurteilung angeschlossen, dass die Beschwerdeführerin auch in der Folge keine Veränderung hinsichtlich ihrer charakterlichen Eignung und ihrer Zuverlässigkeit aufgezeigt hat, die eine erneute Überprüfung des teilweisen Tierhaltungsverbots gerechtfertigt hätte (BGr, 12. Januar 2024, 2C_812/2022, E. 6.4.3 und 6.5). Im angefochtenen Rekursentscheid vom 15. Mai 2024 wird wiederum die Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin hervorgehoben. Selbst wenn das fragliche Tierhaltungsverbot vorliegend – allenfalls vorfrageweise – erneut zu überprüfen wäre, so ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche Änderung bezüglich der festgestellten Mängel zur charakterlichen Eignung und Zuverlässigkeit für die Haltung von mehr Equiden als gemäss der geltenden Höchstzahlbeschränkung eingetreten sein soll. Es kann ihr daher nicht weiterhelfen, wenn sie sich darauf beruft, den Sachkundenachweis für Pferdehaltung (Halten von mehr als fünf Pferden) erworben sowie mehrere pferdehaltungsbezogene Weiterbildungen erfolgreich absolviert zu haben. Dasselbe gilt für ihren Hinweis auf ihr bestehendes landwirtschaftliches Gewerbe. Überdies stellt die Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer Haltung der umstrittenen Pferde durch sie selbst unter Beizug der Tochter M in den Raum. In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht bei der Tochter der Notwendigkeit von flankierenden behördlichen Massnahmen bereits für die Haltung von zwei Ponys beigepflichtet hat (VGr, 22. August 2024, VB.2023.00580, E. 3.4). Damit bleiben ohne Weiteres erhebliche Zweifel an einer tierschutzkonformen Haltung der gesamten betroffenen Equiden auch durch die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter zusammen bestehen. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz ohne Rechtsverletzung von der anhaltenden sachlichen Rechtfertigung des unbefristeten teilweisen Tierhaltungsverbots ausgehen, d. h. als Rahmenbedingung voraussetzen, dass eine Rückgabe der streitbetroffenen Pferde zur Haltung durch die Beschwerdeführerin (und allenfalls mit ihrer Tochter) derzeit ausgeschlossen ist. Die Vorinstanz musste auch auf die appellatorische Kritik der Beschwerdeführerin und deren Sicht zu früheren Geschehnissen oder Sachverhalten nicht weiter eingehen.

3.3 Gemäss der Vorinstanz schafft der Beschwerdegegner, indem er der Beschwerdeführerin das Eigentum an den streitigen Tieren belässt, die Basis für eine aus ihrer Sicht vorteilhafte Lösung. Die umstrittene Anordnung, die betroffenen Pferde zur Haltung an eine (von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene) Drittperson – unter Bewahrung des Eigentums der Beschwerdeführerin, aber verbunden mit einer ausreichenden räumlichen Trennung – herauszugeben, dient dazu, eine Umgehung des diesbezüglichen Tierhaltungsverbots zu verhindern und das Wohlergehen der Tiere sicherzustellen. Dies steht in einem engen sachlichen Zusammenhang zum Tierhaltungsverbot als Hauptregelung und erweist sich als milder als eine definitive Beschlagnahmung der betroffenen Pferde. In dieser Hinsicht wird das Gebot der Verhältnismässigkeit gewahrt.

Anzumerken bleibt, dass die Eignung der milderen Massnahme mittelfristig allenfalls dann in Frage gestellt sein könnte und dennoch eine definitive Beschlagnahmung zu prüfen wäre, wenn die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten der für die Haltung bestimmten Drittperson oder den zuständigen Behörden übermässigen Aufwand bereitet.

3.4 Die Vorinstanz ist auf die von der Beschwerdeführerin auf einen noch vor der Übergabe der Pferde gerichteten Zeitpunkt gestellten, indes vom Beschwerdegegner abgewiesenen Anträge (Zutritt zur Begutachtung des Gesundheitszustands der Pferde etc.) nicht eingetreten. Das Nichteintreten wurde insofern damit begründet, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit diesen Punkten auseinandergesetzt habe, obwohl ihr aus früheren Verfahren mit Rechtsvertretung hätte bekannt sein sollen, dass Anträge mit Begründung zu stellen seien. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, inwiefern die Vorinstanz in diesem Punkt auf den Rekurs hätte eintreten sollen.

Die Beschwerdeführerin führt nunmehr in ihrer Beschwerde in Bezug auf den vom Beschwerdegegner abgewiesenen Antrag, der Beschwerdeführerin und einer Begleitperson sei der Zutritt zur Begutachtung des Gesundheitszustands der Pferde zu gewähren, aus, der Zutritt sei ihr sofort zu gewähren, da es zu Zwischenfällen bezüglich einer trächtigen Stute gekommen sei, wobei am Schluss sowohl die Stute als auch die zwei Fohlen getötet worden seien, obschon sowohl sie als auch ihre Tochter und der Tierarzt auf die Stute und die Kontrolle der eventuellen Zwillingsträchtigkeit aufmerksam gemacht hätten. Aus diesen Vorbringen zur Sache kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da zunächst das Nichteintreten der Vorinstanz zu entkräften gewesen wäre. Da der Beschwerdegegner die Übergabe an eine Tierarztpraxis verfügte, ist im Übrigen anzunehmen, dass die medizinische Untersuchung der Pferde ohnehin sichergestellt sein wird. Er hielt denn auch fest, dass die Pferde vor einer Übergabe an eine Drittperson zur Haltung und Betreuung tierärztlich untersucht würden, was aufgrund der Übergabe an die Tierarztpraxis durch einen von der Beschwerdeführerin gewählten Tierarzt erfolgen könne. Durch die Zustellung der aus dieser Untersuchung hervorgehenden Berichte wird die Beschwerdeführerin in genügender Weise über den gesundheitlichen Zustand der Pferde informiert werden. Die aktuellen Berichte zum Gesundheitszustand (tierärztliche Zahnprotokolle bezüglich der Pferde G, B und C) wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen zu der Verfügung des Beschwerdegegners vom 1. Dezember 2023 zugestellt. Ihrem Auskunftsrecht als verbleibende Eigentümerin ist mit dem Zustellen von tierärztlichen Berichten Genüge getan (vgl. bezüglich Akteneinsicht unten E. 4.7), weshalb der Beschwerdeführerin auch von der Vorinstanz kein Zugang gewährt werden musste.

3.5 Soweit die Beschwerdeführerin in der Begründung ihrer Anträge auch die beiden Ponys, welche unbestrittenermassen im Eigentum ihrer Tochter stehen, in ihr Rückführungsersuchen miteinschloss, trat die Vorinstanz nicht darauf ein. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist die von der Beschwerdeführerin erneut thematisierte Beschlagnahmung und Herausgabe der beiden Ponys ihrer Tochter nicht Streitgegenstand. Ebenso wenig macht die Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf ihre diesbezüglichen Anträge nicht eingetreten.

3.6 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, womit sie die Unterbringung bzw. Halteumstände der Equiden durch den Beschwerdegegner kritisiert bzw. ihre Strafanzeige und eine allfällige KESB-Meldung thematisiert, betreffen ebenfalls nicht den vorliegenden Streitgegenstand, weshalb nicht darauf einzutreten ist. Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte für Rufschädigung, Anschwärzungen und falsche Aussagen seitens des Beschwerdegegners auszumachen sind.

4.  

4.1 Die Vorinstanz erwog, bei der Übergabe der sechs Pferde zur Haltung und Betreuung an die Drittperson müsse sichergestellt sein, dass die Beschwerdeführerin keine Betreuungs- und Pflegeaufgaben übernehme. Bezüglich der Unterbringungslösung der Pferde, so die Vorinstanz weiter, habe der Beschwerdegegner alle Anträge im Sinn von Alternativlösungen geprüft und in seinen Erwägungen in nachvollziehbarer Weise die Gründe für den Entscheid zugunsten der Tierarztpraxis H dargelegt. Die Beschwerdeführerin habe in keiner Weise etwas dagegen vorgebracht, sodass diese Anordnung nicht weiter zu überprüfen sei. Ergänzend – so die Vorinstanz weiter – sei anzumerken, dass auch eine Unterbringung der Pferde in den Stallungen an der J-Strasse/K-Strasse, welche zum Haltungsbetrieb der Beschwerdeführerin gehörten, weil ihr eine Haltung von Equiden an diesem Standort derzeit untersagt sei, wenngleich sie dort von einer anderen Person betreut würden, nicht in Betracht komme. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin, da sie mit ihrem Verhalten die Wegnahme der Pferde verursacht habe, folgerichtig auch die Kosten der Überbringung zu tragen.

Festzuhalten bleibt, dass der Vorschlag der Platzierung bei der Tierarztpraxis H von der Beschwerdeführerin selbst gemacht wurde (Schreiben vom 24. Juli 2023 mit Anträgen unter Nennung der Drittpersonen, denen die sechs Pferde zur Haltung zu übergeben seien). Die Haltung von Equiden am Standort K-Strasse wurde zudem vom Beschwerdegegner mit Verfügung vom 9. Juli 2020 untersagt. Da wie oben ausgeführt eine Rückgabe der Pferde an die Beschwerdeführerin ausgeschlossen ist und sie sich nunmehr auch in der Beschwerde nicht substanziiert gegen die Platzierung der Pferde bei der Tierarztpraxis H wendet, sondern sich darauf beschränkt, diese Platzierung auf ihre Kosten pauschal abzulehnen, dringt die Beschwerdeführerin damit nicht durch. Es ist diesbezüglich im Übrigen auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

4.2 Mit der angedrohten Kostenfolge der Übergabe der Pferde wurde die Beschwerdeführerin zudem noch nicht mit konkreten Kosten beschwert bzw. wurden ihr kostenmässig noch keine Pflichten auferlegt. Während sie sich vor Vorinstanz noch darauf berief, die Kosten des Rücktransports könnten ihr nicht auferlegt werden, da bereits die Wegnahme der Pferde nicht korrekt gewesen sei, ist dieses Argument überholt (vgl. oben E. 3.1). Schliesslich ist die Anmerkung des Beschwerdegegners, dass die Übergabe der Pferde eine Kostentragungspflicht nach sich zieht, als blosser Hinweis darauf zu verstehen, während die weitere konkrete Ausgestaltung der Überwälzung und der Höhe der Kosten Gegenstand einer dannzumal in einem späteren Zeitpunkt zu treffenden separaten, anfechtbaren Verfügung des Beschwerdegegners sein wird. Somit erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen.

4.3 Zu prüfen bleibt, ob die als behördliche Massnahmen gegen Missstände in der Tierhaltung oder zur Vermeidung von künftigen Verstössen gegen die Tierschutzgesetzgebung vom Beschwerdegegner in dessen Verfügung vom 1. Dezember 2023 gemachten Auflagen (Dispositivziffern II–VI) vorliegend bei der Herausgabe an die Tierarztpraxis H bzw. einer allfälligen Weiter-/Umplatzierung der Pferde erforderlich, zumutbar und verhältnismässig sind.

4.4 Der Beschwerdeführerin wurde vom Beschwerdegegner mittels Auflage untersagt, bei der Übergabe der sechs Pferde anwesend zu sein (Dispositivziffer II). Die Vorinstanz erwog hierzu, der Beschwerdegegner begründe diese Anordnung mit der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich in der Vergangenheit gegenüber Personen des von ihm beauftragten Transportunternehmens nicht korrekt verhalten habe. Das aktenkundige Verhalten und der Widerstand der Beschwerdeführerin bei früheren Kontrollen habe insbesondere auch eine sachliche und konstruktive Gesprächsführung verunmöglicht oder gar den Beizug einer weiteren Polizeipatrouille erfordert. In Anbetracht der anhaltenden Uneinsichtigkeit der Beschwerdeführerin bezüglich der Rechtmässigkeit der Wegnahme der Pferde sowie unter Berücksichtigung der berechtigten Annahme, die Beschwerdeführerin biete keine Gewähr für einen reibungslosen Ablauf, dränge es sich – auch zum Schutz der dannzumal involvierten Mitarbeitenden des zu beauftragenden Transportunternehmens – auf, der Beschwerdeführerin die Anwesenheit zu untersagen.

Nach den aktenkundigen Vorfällen in der Vergangenheit, welche sogar den Beizug der Polizei erforderten, ist das Anwesenheitsverbot geeignet und notwendig, um eine geordnete Übergabe der Pferde ohne Weiterungen sicherzustellen. Es ist nicht ersichtlich und die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, inwiefern es ihr nicht zumutbar sein soll, dem Ereignis fernzubleiben.

Kritisiert wird von der Beschwerdeführerin auch der Satz in der erstinstanzlichen Verfügung, wonach bei Anwesenheit der Beschwerdeführerin die Pferde nicht abgeladen bzw. wieder aufgeladen und auf Kosten der Beschwerdeführerin in den Herkunftsbetrieb oder an einen anderen Haltungsort rückgeführt würden. Wie bezüglich der Kostenfolgen der Übergabe der Pferde (vgl. oben E. 4.2) handelt es sich – so auch die Vorinstanz zutreffend – beim fraglichen Satz nicht um eine Feststellung von Rechten und Pflichten der Beschwerdeführerin, sondern um einen Hinweis in vollstreckungsmässiger Hinsicht, welcher als solches nicht anfechtbar ist (vgl. oben E. 4.1).

4.5 Bezüglich der weiteren Auflagen in der Verfügung des Beschwerdegegners vom 1. Dezember 2023, soweit diese eine vorgängige Zustimmung zu einer Umplatzierung erfordern bzw. den Halteort aller oder mehrerer Pferde oder eines Pferds betreffen (Dispositivziffer IV–VI), erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe nicht ansatzweise ausgeführt, weshalb diese nicht rechtens sein sollten; in diesem Umfang sei deshalb auf den Rekurs nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin gegen die vorgängige Informationspflicht bezüglich einer Umplatzierung gemäss Dispositivziffer III einwende, die diesbezügliche Begründung des Beschwerdegegners sei eine Unterstellung, sei ihr entgegenzuhalten, dass sie diese präventive Massnahme ihrem eigenen Verhalten zuzuschreiben habe. So habe der Beschwerdegegner diese Anordnung mit Blick auf die Reaktionsmöglichkeit bei Nichteinhaltung des teilweisen Halteverbots und weiteren Auflagen begründet.

In der Folge verwies die Vorinstanz sowohl auf die bundesgerichtliche Feststellung, die Beschwerdeführerin habe sich über das teilweise Haltungsverbot hinweggesetzt, als auch auf die Äusserung des Bundesgerichts zur erheblichen Uneinsichtigkeit und Kooperationsunfähigkeit bzw. mangelnden Zuverlässigkeit sowie zur deutlichen Weigerung, Anordnungen zu respektieren bzw. den Umstand, solche in erheblichem Umfang zu ignorieren. Bei dieser Ausgangslang schien es für die Vorinstanz sachgerecht und notwendig, bei einer geplanten Umplatzierung vorab den Beschwerdegegner darüber zu informieren und im Weiteren eine Bestätigung vorzulegen, dass die neue Halteperson über das teilweise Tierhaltungsverbot informiert sei und sicherstelle, dass die Beschwerdeführerin keine Haltungs- oder Betreuungsaufgaben wahrnehme. In diesem Licht seien auch die weiteren in diesem Kontext stehenden Anordnungen (Dispositivziffern IV–VI) zu sehen.

Vor diesem Hintergrund – und mit Blick auf die bundesgerichtlichen Erwägungen zu den angeführten Gesichtspunkten (vgl. BGr, 12. Januar 2024, 2C_812/2022, E. 6.4) – ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es tierschutzrechtlich geboten ist, wenn der Beschwerdegegner die Sicherstellung der Platzierung der Equiden an anderen Halteorten als bei der Beschwerdeführerin und damit die Einhaltung des teilweisen Tierhaltungsverbots mit diesen Auflagen verfügte. Was die Beschwerdeführerin in sehr knapper Begründung zu den Dispositivziffern II–VI vorbringt, sind in Bezug auf die Auflagen unbehelfliche Argumente, welche erneut auf Vorfälle in der Vergangenheit abzielen oder die nicht unter den Streitgegenstand fallenden Kinderponys thematisieren. Die Beschwerdeführerin macht zudem nicht ansatzweise geltend, weshalb die Vorinstanz diesbezüglich auf den Rekurs hätte eintreten sollen bzw. weshalb sie zu Unrecht nicht eingetreten sein soll.

4.6 Betreffend den Antrag auf Bestätigung der Einstallung von Pferden in den Stallungen an der J-Strasse/K-Strasse (Dispositivziffer XI) erwog die Vorinstanz, es handle sich um einen Antrag auf Wiedererwägung von Dispositivziffer II der Verfügung des Beschwerdegegners vom 9. Juli 2020. Ohne vorgängige Kontrolle der Stallungen, wobei sich die Beschwerdeführerin um die Ansetzung eines Kontrolltermins zu bemühen habe, könne diesem Antrag nicht entsprochen werden. Hiergegen bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nichts vor, was diese Beurteilung erfolgreich infrage stellen würde. Die Unterbringung der sechs Pferde in diesen Stallungen ist im Übrigen schon aufgrund des teilweisen Tierhaltungsverbots der Beschwerdeführerin dort nicht möglich, weshalb diesen Ausführungen nichts hinzuzufügen ist. Dass die Beschwerdeführerin nun den ihr zur Last gelegten Vorwurf, mit den zwei Betriebsstandorten überfordert zu sein, pauschal in Abrede stellt, führt zu keiner anderen Beurteilung.

4.7 Im Weiteren lehnte der Beschwerdegegner die von der Beschwerdeführerin beantragte Herausgabe der Begleitscheine, der tierärztlichen Eintrittsuntersuche der Pferde, der Videos des Abtransports vom 15. Juni 2021 und sämtlicher aktueller Unterlagen im Zusammenhang mit der Dokumentation der Gesundheit der Pferde ab (Dispositivziffer X). Da sich die Beschwerdeführerin mit einer kurzen und teils wenig verständlichen Begründung auch dagegen gerichtet hatte, erwog die Vorinstanz, der Beschwerdegegner habe bezüglich der einzelnen Akten detailliert begründet, weshalb deren Einsicht bzw. Herausgabe nicht in Betracht komme.

Die Beschwerdeführerin leitet daraus, dass sie über die Begleitscheine der beiden Ponys verfüge, die Existenz von weiteren Begleitscheinen zu den streitbetroffenen Pferden ab. Weiter verweist sie auf das Schreiben vom 18. März 2024 des Beschwerdegegners, mit welchem dieser einem Aktengesuch der Staatsanwaltschaft in Bezug auf eines der Pferde nachkam und Kopien des Aktenverzeichnisses und der Unterlagen betreffend das fragliche Pferd beilegte. Diese Vorbringen vermögen der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht weiterzuhelfen. Daraus ergeben sich keine stichhaltigen Anhaltspunkte für die Existenz weiterer Akten, und die Vorinstanz hielt diesbezüglich bereits fest, dass anders als bei der Wegnahme vom 15. Juni 2021 bezüglich der nachfolgenden Verstellung der Pferde keine Begleitscheine sowie keine Eintrittsuntersuchungen dokumentiert seien. Die Vorinstanz merkte zuhanden des Beschwerdegegners jedoch an, dass zumindest die Verstellung der Pferde an sich aktenkundig zu dokumentieren gewesen wäre. Dieses Versäumnis lasse jedoch nicht daran zweifeln, dass keine tierärztlichen Eintrittsuntersuchungen bei der die Pferde übernehmenden Institution erfolgt seien, zumal die Pferde sich bereits in der Obhut des Beschwerdegegners befunden hätten. Weiter erwog die Vorinstanz, es seien im Übrigen der Beschwerdeführerin weitere verlangte Unterlagen betreffend den Gesundheitszustand der Pferde bereits in Kopie zugestellt worden, wobei es keinen Anlass gäbe, hieran zu zweifeln. Folglich sei die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs, zumal es sich auf die bereits gewährte Akteneinsicht bezogen habe, nicht zu beanstanden.

Bezüglich der teilweisen Verweigerung der Einsicht wies die Vorinstanz den Beschwerdegegner bereits daraufhin, dass die Begründung, wonach diese für den vorliegenden Verfahrensausgang belanglos sei, unzulässig sei. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht bzw. macht nichts geltend, wonach ihr diese Akteneinsicht nicht wie beschrieben gewährt worden wäre. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine Veranlassung sah, wie von der Beschwerdeführerin beantragt den Leiter des Veterinärdiensts des Nationalen Pferdezentrums Bern zu befragen.

Bezüglich der beantragten Herausgabe des Videos der Wegnahme der Tiere vom 15. Juni 2021 hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin darum schon in früheren Verfahren ersucht habe und ihr die Einsicht in das Videomaterial bereits am 8. Oktober 2021 in den Räumlichkeiten des Beschwerdegegners gewährt worden sei. Die Beschwerdeführerin äussert sich hierzu nicht weiter; insofern sie sich auf "neue Fotos und Videos (nicht im Aktenverzeichnis)" bezieht, ist zum einen nicht substanziiert, worum es sich hierbei handelt und zum anderen ist nicht erstellt, dass diese Akten schon bei Ablehnung des Antrags berücksichtigt werden konnten. Des Weiteren lässt sich der vorinstanzlichen Auffassung folgen, wonach sich mangels substanziierter Einwendungen, weshalb die Beschwerdeführerin das Video unanonymisiert benötige, nichts an der im Beschwerdeverfahren VB.2022.00157 erfolgten Einschätzung geändert habe, wonach – was nach wie vor gelte – der Schutz der beteiligten Privatpersonen überwiege. Zudem stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede, am 8. Oktober 2021 in den Räumlichkeiten des Beschwerdegegners Einsicht in das Video genommen zu haben. Im Übrigen ist hierzu auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

4.8 Sofern die Beschwerdeführerin schliesslich im Beschwerdeverfahren die Einholung eines Gutachtens von Pferdefachpersonen beantragt, so besteht mangels eines genügenden Bezugs zu den vorliegend zu beurteilenden Auflagen kein Anlass, ein solches seitens des Verwaltungsgerichts in Auftrag zu geben. Deshalb ist auch dieser Antrag abzuweisen.

4.9 Für die Vorinstanz erwies sich aufgrund der Rechtmässigkeit der Anordnungen auch die Kostenauflage des Beschwerdegegners (Dispositivziffer XII) als rechtmässig und die Androhung einer Ungehorsamsstrafe (Dispositivziffer XIII) als sinnvolle und erforderliche Massnahme zur Durchsetzung der Anordnungen. Der diesbezüglich von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag, sowohl sämtliche Kosten als auch die Anwaltskosten und Entschädigungen sowie Pflege- und Tierarztkosten seien dem Beschwerdegegner zu verrechnen, ist mit Blick auf den vorliegenden Verfahrensausgang abzuweisen und die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen. Zu der Androhung einer Ungehorsamsstrafe äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht weiter. Unter den gegebenen Umständen bestehen ernsthafte Gründe zur Annahme einer Gefahr, dass den fraglichen Sachanordnungen nicht nachgekommen wird. Da die Beschwerde in diesem Punkt nicht durchzudringen vermöchte, muss schliesslich nicht erörtert werden, inwiefern eine Strafandrohung – angesichts der Regelung von § 31 Abs. 2 VRG über die Nichtanfechtbarkeit der Androhung von Zwangsmitteln – ans Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann (vgl. VGr, 23. Juli 2020, VB.2020.00170, E. 5.2 mit Hinweisen).

4.10 Zusammengefasst erweisen sich die Anordnung zur Herausgabe der Equiden an die Tierarztpraxis H sowie die Auflagen, an welche der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom 1. Dezember 2023 die Herausgabe bzw. die weitere Umplatzierung knüpft, unter den vorliegenden Umständen als verhältnismässig und sind nicht zu beanstanden. Die Erfüllung der Auflagen ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Es ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht die verfahrensrechtliche Qualifizierung als anfechtbare End- und Teilentscheide (Art. 90 f. des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]) oder als nur unter eingeschränkten Voraussetzungen direkt anfechtbare Zwischenentscheide (Art. 92 f. BGG) gestützt auf eine eigenständige Beurteilung ihres Inhalts und unabhängig vom Eintreten der Vorinstanz vornimmt (vgl. BGE 142 III 643 E. 1.2; 135 II 30 E. 1.3.1). Für den Fall, dass das vorliegende Urteil im bundesgerichtlichen Verfahren als Zwischenentscheid qualifiziert würde, obliegt es der beschwerdeführenden Person darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich ist (BGE 149 II 170 E. 1.3).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    190.--     Zustellkosten,
Fr. 3'490.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Gesundheitsdirektion;
c)    das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV).