{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-02-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00366_2025-02-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224732&W10_KEY=13955790&nTrefferzeile=91&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a31ec187ec36181460245d9dd667006f"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00366"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.02.2025  VB.2024.00366"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.02.2025  VB.2024.00366"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.02.2025  VB.2024.00366"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tierschutz | Tierschutz: Herausgabe aufgrund teilweisen Tierhalteverbots beschlagnahmter Pferde an eine Drittperson unter Auflagen. [Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgt die Platzierung der infolge eines teilweisen Tierhalteverbots bei ihr beschlagnahmten Pferde bei einer Drittperson und die ihr auferlegten damit einhergehenden Auflagen.] Qualifikation des Rekursentscheids (E. 1.2). Selbst wenn das Tierhaltungsverbot - allenfalls vorfrageweise - erneut zu \u00fcberpr\u00fcfen w\u00e4re, ist nicht ersichtlich, inwiefern eine erhebliche \u00c4nderung eingetreten sein soll. Die Vorinstanz durfte von der anhaltenden sachlichen Rechtfertigung des teilweisen Tierhalteverbots ausgehen (E. 3.2). Die Pferde unter Belassung des Eigentums bei der Beschwerdef\u00fchrerin zur Haltung an eine Drittperson herauszugeben, dient dazu, eine Umgehung des Tierhalteverbots zu verhindern, und erweist sich als milder als eine definitive Beschlagnahmung (E. 3.3). Durch die angedrohte Kostenfolge der \u00dcbergabe der Pferde ist die Beschwerdef\u00fchrerin noch nicht beschwert; diese wird Gegenstand einer dannzumal zu treffenden separaten, anfechtbaren Verf\u00fcgung sein (E. 4.2). Die der Beschwerdef\u00fchrerin als beh\u00f6rdliche Massnahmen gegen Missst\u00e4nde in der Tierhaltung oder zur Vermeidung von k\u00fcnftigen Verst\u00f6ssen gegen die Tierschutzgesetzgebung gemachten Auflagen wie die Untersagung der Anwesenheit vor Ort oder die Einholung einer vorg\u00e4ngigen Zustimmung bei einer Umplatzierung erweisen sich als zumutbar und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 4.3-10).  Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:20:13", "Checksum": "ccbe18a44a16887f832c7e576ff50134"}