{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00367_2024-12-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224557&W10_KEY=13955794&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e809d98b4f04a3e9f8dd12e6d780c4df"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00367"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.12.2024  VB.2024.00367"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.12.2024  VB.2024.00367"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.12.2024  VB.2024.00367"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Rechtsverweigerung (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA) | [Der Beschwerdef\u00fchrer erhob am 28. April 2024 eine \"Klage wegen Rechtsverweigerung / Rechtvers\u00e4umnis\" bei der Vorinstanz, die er damit begr\u00fcndete, dass sein Ausl\u00e4nderausweis am 30. April 2024 ablaufe und ihm bis anhin kein neues Dokument zugestellt worden sei, obschon sich aus dem Freiz\u00fcgigkeitsabkommen ergebe, dass Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zu Erwerbszwecken nach f\u00fcnf Jahren automatisch verl\u00e4ngert w\u00fcrden.] Die f\u00fcnfj\u00e4hrige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu Erwerbszwecken wird nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Anhang I FZA automatisch um mindestens f\u00fcnf Jahre verl\u00e4ngert. Es ist ein Verl\u00e4ngerungsverfahren durchzuf\u00fchren, dass dazu dient, die individuelle Situation einer bzw. eines Staatsangeh\u00f6rigen eines anderen Mitgliedsstaates im Hinblick auf die Bestimmungen des Freiz\u00fcgigkeitsrechts zu best\u00e4tigen. Bei begr\u00fcndeten Zweifeln am Vorhandensein der Freiz\u00fcgigkeitsberechtigung (etwa der Arbeitnehmereigenschaft) darf ein erneuter Nachweis verlangt werden (E. 3.3.2). Entgegen dem Beschwerdef\u00fchrer musste der Beschwerdegegner dessen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA daher nicht von sich aus bzw. ohne Abgabe der bisherigen Bewilligung und Einreichung eines Verl\u00e4ngerungsgesuchs verl\u00e4ngern, erst recht nicht schon vor Ablauf besagter Bewilligung. Das Vorgehen des Beschwerdegegners, erst nach Einreichung eines formellen Gesuchs seitens des Beschwerdef\u00fchrers ein Verfahren betreffend die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA einzuleiten, h\u00e4lt sowohl vor dem Landes- wie auch vor dem Freiz\u00fcgigkeitsrecht stand; der Vorwurf der Rechtsverweigerung erweist sich als ungerechtfertigt bzw. als unbegr\u00fcndet (E. 3.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:12:37", "Checksum": "479580575b17ba3e431b5040d9999b7e"}