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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2024.00376
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. September 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
I.
Die 1980 geborene türkische Staatsangehörige A
(nachfolgend: die Beschwerdeführerin) heiratete am 16. August 2018 in
ihrer Heimat den 1978 geborenen italienischen Staatsangehörigen C (nachfolgend:
der Ehemann bzw. Ex-Ehemann). Hierauf reiste die zuvor in Italien wohnhafte
Beschwerdeführerin am 16. April 2019 zu ihrem damals in D (Kanton F)
wohnhaften Ehemann, wo ihr im Rahmen eines freizügigkeitsrechtlichen
Familiennachzugs eine später bis zum 23. November 2020 verlängerte
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Per 11. Februar 2020
meldete sich der Ehemann bei den Einwohnerdienste der Stadt D (Kanton F)
nach Italien ab, worauf die Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA der
Beschwerdeführerin aufgrund des entfallenen Aufenthaltszwecks von den
zuständigen … Migrationsbehörden am 6. Mai 2020 widerrufen wurde, unter
Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 10. Juni 2020. Nachdem diese
Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, wurde die
Beschwerdeführerin per 7. Juni 2020 ins Ausland abgemeldet.
Am 8. Juni 2020 kehrte der Ehemann der
Beschwerdeführerin nach D (Kanton F) zurück, worauf den Eheleuten am
12. bzw. 18. Juni 2020 jeweils eine bis zum 7. Juni 2025 gültige
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde. Am 4. August 2020
übersiedelten die Ehegatten nach Zürich, wo der Beschwerdeführerin im Rahmen
eines Kantonswechsels erneut eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib
bei ihrem italienischen Ehemann mit Gültigkeit bis zum 7. Juni 2025
erteilt wurde.
Mit rechtkräftigem Urteil vom 22. September 2023
liessen sich die Ehegatten scheiden. Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen und
gestützt auf die weitgehend übereinstimmenden Angaben der früheren Ehegatten
gelangte das Migrationsamt zum Schluss, dass die zeitlichen Voraussetzungen für
einen nachehelichen Aufenthalt nicht erfüllt seien. Gestützt auf diese Sachlage
widerrief es die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin, unter
Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 11. Mai 2024.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 23. Mai 2024 ab, unter Ansetzung einer neuen
Ausreisefrist bis zum 23. August 2024. Zugleich wurde der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
III.
Mit Beschwerde vom 26. Juni 2024 liess die
Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die
vorinstanzlichen Entscheide aufzuheben und es sei vom Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung abzusehen und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen bzw. ihr das Recht auf weitere Wohnsitznahme im Kanton Zürich zu
gewähren. Weiter sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihr
zu gestatten, den Bewilligungsentscheid des Verwaltungsgerichts im Kanton
Zürich abwarten zu dürfen. Zudem sei ihr unter Beiordnung ihres bisherigen
Vertreters die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und eine
Parteientschädigung zusprechen. Weiter wurde um Beizug der vorinstanzlichen
Akten ersucht.
Mangels Unterzeichnung der Beschwerdeschrift setzte das
Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2024 Frist zur
Nachreichung einer mit Originalunterschrift versehenen Beschwerdeschrift an,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Weiter wurden die
vorinstanzlichen Akten beigezogen, den übrigen Verfahrensbeteiligten
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und angemerkt, dass während des
Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.
Eine formgültig unterzeichnete Beschwerde wurde
fristgemäss nachgereicht. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG) gilt
dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen
vom 21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden
Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Gestützt
auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1
und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen
mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit
das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Nach
dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung gemäss Art. 2 FZA dürfen
EU-Angehörige bezüglich des Nachzugs ihrer Ehegatten überdies nicht schlechter
gestellt werden als Schweizer Bürger (vgl. BGE 144 II 1 E. 4.6).
2.2 Diese
abgeleiteten Aufenthaltsrechte knüpfen an den formellen Bestand der Ehe an und
dürfen im freizügigkeitsrechtlichen Bereich grundsätzlich nicht vom Erfordernis
des Zusammenlebens abhängig gemacht werden, sofern nicht rechtsmissbräuchlich
zur blossen Aufenthaltssicherung an einer nur noch formell bestehenden Ehe
festgehalten wird. Fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle
Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen
Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin und kann die
abgeleitete Bewilligung EU/EFTA des Drittstaatsangehörigen mangels Fortdauerns
der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1
der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP) in
Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 1 lit. d
AIG (vorbehaltlich nachehelicher Anwesenheitsrechte) widerrufen oder nicht
(mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine
eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. BGE 130 II 113
E. 8 f.; BGE 139 II 393 E. 2.1; EuGH, 13. Februar 1985,
Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).
2.3 Die
Beschwerdeführerin liess sich am 22. September 2022 von ihrem
italienischen Ehegatten scheiden, womit ihre freizügigkeitsrechtlichen und
innerstaatlichen Ansprüche auf Verbleib bei ihrem (früheren) Ehemann unabhängig
von einer früheren Trennung oder Ausreise des Ehemannes spätestens auf diesen
Zeitpunkt untergingen. Zu prüfen sind damit allfällige nacheheliche
Aufenthaltsrechte.
3.
3.1 Der
nacheheliche Aufenthalt der Angehörigen von EU-Bürgern ist im FZA nicht
geregelt und richtet sich ansonsten aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2
FZA nach den innerstaatlichen Bestimmungen für Familienangehörige von
Schweizerinnen und Schweizern (Art. 42 AIG in Verbindung mit Art. 50
AIG), sofern der aus einem EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte, von welchem das
eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet wurde, in der Schweiz weiterhin
anwesenheitsberechtigt ist. Ist das Anwesenheitsrecht des originär
Aufenthaltsberechtigten hingegen untergegangen, richtet sich der nacheheliche
Aufenthalt nur dann nach Art. 50 AIG, wenn der (ehemalige) Ehegatte aus
der EU in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung hatte (vgl. dazu BGE 144
II 1 E. 4 sowie Thomas Geiser/Felix Blocher/Marc Busslinger, Ausländische Personen als Ehepartner und
registrierte Partnerinnen, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Handbücher
für die Anwaltspraxis [HAP], Ausländerrecht, 3. A., Basel 2022,
Rz.23.325). Ist letzteres nicht der Fall, ist der weitere Aufenthalt nach
Auflösung der Ehegemeinschaft nach pflichtgemäss auszuübendem Ermessen unter
den Voraussetzungen von Art. 44 AIG in Verbindung mit Art. 77 Abs. 1
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007 (VZAE) zu gestatten.
3.2 Wie sich
aus den Adressangaben des Scheidungsurteils vom 22. September 2023 und den
Absenderadressen zweier Stellungnahmen des Ex-Ehemannes vom 25. Januar
2024 (Eingangsdatum) und 14. Juni 2024 erschliesst, ist dieser noch vor
der Scheidung der Ehegatten (erneut) in seine italienische Heimat zurückkehrt,
wobei das genaue Ausreisedatum und eine (erneute) formelle Abmeldung bei der
Einwohnerkontrolle aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich sind. Aufgrund
des erfüllten Aufenthaltszwecks und des mehr als sechsmonatigen
Auslandaufenthalts des Ex-Ehemannes dürfte dieser jedoch inzwischen unabhängig
von einer ordentlichen Abmeldung in der Schweiz nicht mehr
anwesenheitsberechtigt sein (Art. 23 Abs. 1 VFP; vgl. auch Art. 61
Abs. 1 lit. a und Art. 61 Abs. 2 AIG). Da der Ex-Ehemann
vor seinem Wegzug nach Italien überdies lediglich eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA innehatte, kann sich die Beschwerdeführerin nach dargelegter Rechtslage
grundsätzlich nicht auf die günstigeren Nachzugsbestimmungen von Art. 50
AIG berufen, sondern ist ihr weiterer Aufenthalt entgegen den vorinstanzlichen
Erwägungen lediglich unter den Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1
VZAE zu prüfen, ohne dass ein Verlängerungsanspruch besteht.
Wie es sich damit verhält, kann indes im Sinn nachfolgender
Erwägungen offenbleiben, da ihr nacheheliches Anwesenheitsrecht unabhängig von
den anwendbaren Bestimmungen entfallen ist.
4.
4.1
4.1.1
Die Bewilligung eines nachehelichen Aufenthalts setzt sowohl nach Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG als auch nach Art. 77 Abs. 1 lit. a
VZAE voraus, dass die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei
Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a
AIG erfüllt sind.
4.1.2
Die im Ausland verbrachte Zeit
ist grundsätzlich unabhängig vom Vorliegen wichtiger Gründe für eine
vorübergehende Trennung im Sinn von Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76
der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007 (VZAE) und dem Fortbestand der ehelichen Gemeinschaft nicht an die
Dreijahresfrist anzurechnen, da in
dieser Zeit auch keine Integrationsleistungen in der Schweiz stattgefunden
haben (VGr, 3. Februar 2021, VB.2020.00650, E. 3). Ebenso wenig sind
mehrere aufeinanderfolgende Ehegemeinschaften von kürzerer Dauer
zusammenzurechnen, selbst wenn sie dieselben Ehepartner betreffen (vgl. zum
Ganzen Geiser/Blocher/Busslinger, Ausländerrecht, Rz. 23.301 und 23.310,
mit weiteren Hinweisen). Dies gilt auch dann, wenn die Ehe nie geschieden,
jedoch zwischenzeitlich das Aufenthaltsrecht erloschen ist. Diesfalls kann ein
in ehelicher Gemeinschaft verbrachter Voraufenthalt vor dem Erlöschen der
Bewilligung nicht mehr an die Dreijahresfrist angerechnet werden, selbst wenn
nachträglich erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehepartner
erteilt wurde (vgl. VGr, 28. August 2024, VB.2024.00384, E. 2.1.3
[nicht rechtskräftig, zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]; VGr, 19. Oktober
2022, VB.2022.00506, E. 2.3; VGr, 3. Februar 2021, VB.2020.00650, E. 3).
4.1.3
Hat die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert (und/oder ist
die Integration nicht erfolgreich verlaufen), müssen für einen nachehelichen
Aufenthalt wichtige persönliche Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b
AIG bzw. Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE vorliegen, namentlich wenn die
betroffene ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus
freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG bzw. Art. 77
Abs. 2 VZAE). Der nacheheliche Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw.
Kausalität zur gescheiterten Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen
(abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober
2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1). Fehlt es an einem derartigen Konnex, kann
gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG allenfalls von den
Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen
Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen, wobei
die Bewilligungserteilung beim allgemeinen Härtefall im Sinn der
"Kann-Bestimmung" von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im
(pflichtgemäss auszuübenden) Ermessen der Bewilligungsbehörde liegt.
4.2
4.2.1
Die Beschwerdeführerin reiste am 16. April 2019 in die Schweiz ein, wo
ihr eine später verlängerte Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei
ihrem (damaligen) italienischen Ehemann erteilt wurde. Nachdem sich ihr Ehemann
aber per 11. Februar 2020 nach Italien abgemeldet hatte, wurde die
Kurzaufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin am 6. Mai 2020 von den
damals zuständigen … Migrationsbehörden widerrufen, unter Ansetzung einer
Ausreisefrist bis zum 10. Juni 2020. Der Bewilligungswiderruf erwuchs in
der Folge unangefochten in Rechtskraft und die Beschwerdeführerin wurde am 7. Juni
2020 ins Ausland abgemeldet. Bereits einen Tag später reiste der damalige
Ehemann der Beschwerdeführerin wieder in die Schweiz ein, wo er am 16. Juni
2020 erneut um den Nachzug der Beschwerdeführerin ersuchte. Hierauf wurde den
Eheleuten am 12. bzw. 18. Juni 2020 je eine bis 7. Juni 2025 gültige
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt, welche nach einem Kantonswechsel nach
Zürich erneuert wurde. Nach den weitgehend übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin
und ihres Ex-Ehemannes trennten sich die Eheleute im April 2022 und erlosch zu
dieser Zeit auch der wechselseitige Ehewille, ohne dass es danach zu einer
Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens gekommen war (Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 24. Oktober 2023 [Eingangsdatum], Stellungnahmen
des Ex-Ehemannes vom 25. Januar 2024 [Eingangsdatum] und 14. Juni
2024). Per 1. Februar 2023 bezog die Beschwerdeführerin alleine eine
Wohnung in E (vgl. dazu den von der Beschwerdeführerin bereits am 29. Dezember
2022 unterzeichnete Mietvertrag).
Die Beschwerdeführerin macht
vor Verwaltungsgericht geltend, dass ihr damaliger Ehemann bei seiner Abmeldung
am 11. Februar 2020 lediglich eine kurzzeitige Rückkehr nach Italien
geplant habe, um seine Mutter und seinen an Autismus leidenden Sohn während der
Coronaviruspandemie zu unterstützen. Aufgrund von Reiserestriktionen während
der Pandemie habe sich dann die Rückreise bis zum 8. Juni 2020 verzögert.
Da die eheliche Gemeinschaft auch während der Trennungszeit vom 11. Februar
bis zum 8. Juni 2020 weiter aufrechterhalten worden sei und wichtige
Gründe für die Trennung bestanden hätten, seien damit die zeitlichen
Anforderungen für die Bewilligung eines nachehelichen Aufenthaltsrechts
erfüllt.
4.2.2
Unabhängig davon, ob die Beschwerdeführerin nun am 7. Juni 2020 die
Schweiz effektiv verlassen hatte oder lediglich formell abgemeldet wurde, ist
ihr vorangegangener Voraufenthalt in der Schweiz nach der oben dargelegten
Rechtslage nicht an die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG bzw. Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE anzurechnen, da ihr hiesiges
Aufenthaltsrecht zwischenzeitlich jedenfalls erloschen war. Damit hat das relevante
eheliche Zusammenleben längstens von Juni 2020 (Wiedereinreise des damaligen
Ehemannes und Neuerteilung von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA an die
Ehegatten) bis April 2022 (definitive Trennung der Ehegatten) gedauert.
Überdies erschliesst sich auch aus dem eingereichten und seitens der
Beschwerdeführerin schon am 29. Dezember 2022 unterzeichneten Mietvertrag,
dass eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens von der
Beschwerdeführerin bereits lange vor der Scheidung nicht mehr in Betracht
gezogen wurde. Damit sind unabhängig von der Integration der Beschwerdeführerin
und den Gründen für die Trennung der Eheleute im Frühjahr 2020 bereits die
zeitlichen Voraussetzungen für die Bewilligung eines nachehelichen Aufenthalts
nicht erfüllt und es kann offenbleiben, inwieweit die Ehegatten ihr Eheleben
vor der erneuten Bewilligung ihres Aufenthalts im Juni 2020 pflegten bzw.
aufgrund äusserer Umstände wie der Coronavirus-Pandemie nur über die Distanz
aufrechterhalten konnten.
4.3 Die
Integration der Beschwerdeführerin geht sodann nicht über übliche
Integrationserwartungen hinaus und vertiefte, durch das Recht auf Privat- und
Familienleben (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention [EMRK] und Art. 13 Abs. 1 der
Bundesverfassung [BV]) geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden
nicht substanziiert geltend gemacht und sind aufgrund der gescheiterten Ehe,
des Integrationsstandes der Beschwerdeführerin sowie der Dauer ihrer
Aufenthalte in der Schweiz auch nicht zu erwarten. Sie ist noch nicht derart in
der Schweiz verwurzelt und ihrer türkischen Heimat entfremdet, als dass ihr die
Reintegration in ihrem Herkunftsland nicht mehr zuzumuten wäre. Es kann
offenbleiben, ob ihr darüber hinaus auch noch die Ausreise nach Italien möglich
wäre, wo sie zu Beginn ihrer Ehe zeitweise gelebt hatte. Die
Bewilligungsverweigerung erscheint somit auch in einer Gesamtwürdigung aller
Umstände verhältnismässig (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG) und es ist weder
ein ehelicher noch ein allgemeiner persönlicher Härtefall ersichtlich, noch
wird ein solcher substanziiert geltend gemacht.
5.
Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind
weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzulegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2
VRG).
7.
7.1 Nach § 16
Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes
Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen.
Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
7.2 Nach
dargelegter Sach- und Rechtslage erscheinen die Begehren der Beschwerdeführerin
offensichtlich aussichtslos und ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege
unabhängig von ihrer finanziellen Lage zu verweigern.
Inwieweit ihr die unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der
klaren Sach- und Rechtslage bereits vorinstanzlich hätte verweigert werden
müssen, kann offenbleiben, nachdem die diesbezüglichen Erwägungen der
Vorinstanz unstrittig geblieben sind und dem Verwaltungsgericht eine reformatio
in peius grundsätzlich auch in Bezug auf solche Nebenfolgen verwehrt ist (vgl. § 63
Abs. 2 VRG; vgl. auch Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014
[Kommentar VRG], Vorbem. zu §§ 19-28a N. 24; Marco Donatsch,
Kommentar VRG, § 63 N. 21 ff.).
8.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche
Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).