{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-08-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00384_2024-08-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224289&W10_KEY=13955801&nTrefferzeile=50&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "61f5871fe9c01828cab88bed59ac5c98"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00384"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.08.2024  VB.2024.00384"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.08.2024  VB.2024.00384"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.08.2024  VB.2024.00384"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Nachehelicher Aufenthalt / Berechnung der Dreijahresfrist. Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Verneinung eines nachehelichen Aufenthaltsrechts aufgrund der kurzen Dauer der Ehegemeinschaft: Bei der Berechnung der Dreijahresfrist zur Begr\u00fcndung eines nachehelichen Aufenthalts ist die im Ausland verbrachte Zeit grunds\u00e4tzlich nicht anzurechnen, da in dieser Zeit auch keine Integrationsleistungen in der Schweiz stattgefunden haben. Ebenso wenig sind mehrere aufeinanderfolgende Ehegemeinschaften von k\u00fcrzerer Dauer zusammenzurechnen, selbst wenn sie dieselben Ehepartner betreffen. Dies gilt auch dann, wenn die Ehe nie geschieden, jedoch zwischenzeitlich das Aufenthaltsrecht erloschen ist. Diesfalls kann ein in ehelicher Gemeinschaft verbrachter Voraufenthalt vor dem Erl\u00f6schen der Bewilligung nicht mehr an die Dreijahresfrist angerechnet werden, selbst wenn nachtr\u00e4glich erneut eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehepartner erteilt wurde (E. 2).  Verneinung konventionsrechtlich gesch\u00fctzter Beziehungen und eines nachehelichen oder allgemeinen H\u00e4rtefalls aufgrund der nicht \u00fcber \u00fcbliche Erwartungen hinausgehenden Integration und mangels relevanter ehelicher Oppression sowie fehlendem Konnex zwischen der vorgeworfenen Mitwirkungspflichtverletzung des anderen Ehegatten und dem ehebedingten Aufenthalt (E. 3).  Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. 4), Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 5) und Rechtsmittelbelehrung (E. 6). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:01:49", "Checksum": "ecf6a297f6d6671761492132db6d952d"}