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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2024.00390
Urteil
der 2. Kammer
vom 4. September 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Kürsad Okutan.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich
ergeben:
I.
A, geboren 1981, kolumbianischer Staatsangehöriger
(nachfolgend: Beschwerdeführer) ehelichte am 10. März 2018 in Kolumbien
die 1977 geborene Schweizerin C. Am 4. Juli 2019 reiste er in die Schweiz
ein und erhielt am 10. Oktober 2019 im Rahmen des Familiennachzugs eine in
der Folge mehrfach verlängerte Aufenthaltsbewilligung, letztmals gültig bis 3. Juli
2023.
Am 2. November 2022 teilte C dem Migrationsamt per
E-Mail mit, dass sie sich in einem Scheidungsverfahren befinde und der
Beschwerdeführer aufgrund mehrerer Seitensprünge seit dem 7. Oktober 2022
nicht mehr bei ihr lebe. Zudem unterhalte er seit seiner Ankunft in der Schweiz
eine Parallelbeziehung zu einer anderen Frau. Am 12. Januar 2023 liessen
sich die Eheleute einvernehmlich scheiden.
Nach diversen Abklärungen verweigerte das Migrationsamt am
17. April 2024 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 16. Juli
2024.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 31.Mai 2024 ab. Sodann wurde dem Beschwerdeführer eine
neue Frist zum Verlassen der Schweiz und des Schengenraums bis zum 31. August
2024 angesetzt.
III.
Mit Beschwerde vom 3. Juli
2024 liess der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien der
Rekursentscheid vom 31. Mai 2024 sowie die Verfügung des Migrationsamts
vom 17. April 2024 aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Eventualiter sei
die Sache zur erneuten Prüfung und weiteren Abklärung an den Beschwerdegegner
zurückzuweisen. Zudem ersuchte er um Zusprechung einer Parteientschädigung.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Ein aufgrund offener Kosten bei
der Zürcher Justiz auferlegter Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2024 bestätigte das
Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zuhanden seines Arbeitgebers
wunschgemäss, dass er aufgrund der Suspensivwirkung der eingereichten
Beschwerde während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens über ein
prozedurales Aufenthaltsrecht verfüge und im Umfang seiner bisherigen
Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sei.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]).
2.
Der ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn diese
mit ihm zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]). Bei intakter und
gelebter Ehe lässt sich ein Aufenthaltsanspruch auch auf das in Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen. Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband
zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und
Ehegemeinschaft (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2;
BGE 136 II 113 E. 3.2). Die Ehegemeinschaft kann hierbei unabhängig
vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn
mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen
Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewillen
mehr vorhanden ist (vgl. BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr,
23. Februar 2017, 2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018,
VB.2017.00659, E. 2.2).
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter,
wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden
hat und kumulativ die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind.
Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte
Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl.
auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im
Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der
Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016,
2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2,
mit Hinweisen).
Für die Beantwortung der Frage, ob eine eheliche
Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht, ist
im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen
Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweisen; BGr,
16. März 2022, 2C_924/2021, E. 5.2). Die eheliche Gemeinschaft, auf
deren Dauer es ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch
schon während und trotz des (weiteren) Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei
für die Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr, 8. Juni
2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die
Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aus
Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des Gesetzgebers absolut,
ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen ist (z. B. BGE
137 II 345 E. 3.1.3; BGr, 26. März 2018, 2C_281/2017, E. 2.2;
BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3). Die Ansprüche aus Art. 42
und 50 AIG erlöschen unter anderem, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend
gemacht werden, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen
Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51
Abs. 1 lit. a AIG und Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG).
Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur
Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird. Hierbei reicht es
aus, wenn zumindest einer der Ehegatten nicht eine eigentliche
Lebensgemeinschaft führen will, sondern die Ehe ausschliesslich aus
zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen ist oder fortsetzt (vgl. BGE
127 II 49 E. 5a; BGr, 2. Dezember 2011, 2C_400/2011, E. 3.1).
2.1 Ob im massgeblichen Zeitpunkt eine
sogenannte Scheinehe bestand oder eine Ehe einzig aufgrund von
ausländerrechtlichen Überlegungen aufrechterhalten wird, entzieht sich einem
direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen. Entsprechende
Indizien lassen sich unter anderem darin erblicken, dass eine Bewilligung ohne
Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Für das Vorliegen einer
Ausländerrechtsehe können die Umstände des Kennenlernens, die kurze Dauer der
Bekanntschaft, der Umstand, dass die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft
aufgenommen haben oder dass einer von ihnen eine dauerhaft gelebte
Parallelbeziehung lebt, sprechen. Hinsichtlich des Führens einer
Parallelbeziehung durch einen Ehepartner ist deren Qualität entscheidend, wobei
ein einzelner Seitensprung hierfür nicht ausreichend ist. Der Nachweis einer
parallel geführten Beziehung im Zusammenspiel mit weiteren Indizien kann den
Fortbestand des ehelichen Zusammenlebens jedoch ernsthaft in Zweifel ziehen.
Verfestigen sich die Seitensprünge zu einer echten Beziehung, erscheint die
Berufung auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch überdies selbst dann
rechtsmissbräuchlich, wenn das Eheleben im Sinn einer Dreiecksbeziehung bzw.
"Ménage-à-trois" parallel dazu fortgesetzt wird (vgl. VGr, 22. März
2017, VB.2016.00790, E. 2.4; VGr, 10. Juli 2013, VB.2013.00007, E. 2.8;
vgl. auch BGr, 18. Februar 2014, 2C_808/2013, E. 3.4; BGr, 3. April
2014, 2C_804/2013, E. 4). Zudem kann eine Scheinehe auch vorliegen, wenn
ein anfänglich bestehender Ehewille im Laufe der Zeit erloschen ist, aber die
Ehegatten in rechtsmissbräuchlicher Weise allein zur Umgehung der
ausländerrechtlichen Vorschriften noch am formellen Bestand der Ehe festhalten
(BGr, 29. September 2023, 2C_482/2022, E. 4.1 ff.).
2.2 Zwar
obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder
aufrechterhaltene (Schein-)Ehe bzw. einer die Ehe konkurrenzierende
Parallelbeziehung grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit
grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe bzw. eine die Ehe
konkurrenzierende Parallelbeziehung hin, obliegt der Gegenbeweis dem
betroffenen Ausländer (VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4;
VGr,
22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28). Gemäss Art. 90 AIG und § 7
Abs. 2 VRG sind der gesuchstellende Ausländer und verfahrensbeteiligte
Dritte zudem verpflichtet, bei der Erstellung des bewilligungswesentlichen
Sachverhalts mitzuwirken.
3.
3.1 Der
Beschwerdeführer hat sich am 12. Januar 2023 einvernehmlich von seiner
Ehefrau scheiden lassen, womit er weder aus dem konventions- und
verfassungsmässig geschützten Recht auf Familienleben noch aus Art. 42 Abs. 1
AIG einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten
kann. Zu prüfen bleibt, ob er sich aufgrund seiner Integration und der Dauer
der Ehegemeinschaft auf einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG berufen kann.
3.2 Der
Beschwerdeführer heiratete seine Ehefrau am 10. März 2018 in Kolumbien.
Die dort gelebte Ehegemeinschaft ist für die Dauer der Dreijahresfrist
unbeachtlich, weshalb für die Berechnung der Dreijahresfrist das Datum der
Einreise in die Schweiz, damit der 4. Juli 2019, massgeblich ist. Am 2. November
2022 informierte die Ehefrau das Migrationsamt darüber, dass der
Beschwerdeführer seit dem 7. Oktober 2022 nicht mehr mit ihr zusammenleben
würde. Mit diesem Trennungsdatum wäre die Dreijahresfrist grundsätzlich
erfüllt, jedoch stellt sich vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer eine
die Ehe konkurrenzierende Parallelbeziehung eingegangen ist und/oder aufgrund
seiner parallel geführten Beziehung zu einer anderen Frau sein Ehewille vor der
Dreijahresfrist erloschen ist und er einzig zur Aufenthaltssicherung mit der
Beschwerdeführerin verheiratet blieb.
3.3 Dass der
Beschwerdeführer eine Affäre mit der aus Spanien stammenden D hatte, ist
aktenkundig und wird nicht bestritten. So pflegte der Beschwerdeführer nicht
nur eine virtuelle Beziehung zu ihr, sondern gemäss eigener Mitteilung auch
eine physische, als sie im Februar 2022 für drei Tage zu Besuch in die Schweiz
kam. Gemäss Mitteilung der Ex-Ehefrau erlosch ihr Ehewille, nachdem sie im März
2022 Kenntnis über diese Affäre erlangte. Sie blieb dennoch bis zur endgültigen
Trennung am 7. Oktober 2022 weiterhin mit ihrem Ehemann zusammen und
führte eine eheliche Gemeinschaft.
3.4
3.4.1
Dass anfänglich eine tatsächlich gelebte eheliche Gemeinschaft zwischen dem
Beschwerdeführer und seiner (damaligen) Ehefrau bestand wird vorliegend nicht
bestritten und auch nicht in Frage gestellt. Fraglich bleibt, ob die Affäre des
Beschwerdeführers diese Ehe in massgeblicher Weise konkurrenzierte oder sich
diese zu einer Scheinehe entwickelt hat, an welcher der Beschwerdeführer trotz
der eingegangenen Affäre zur blossen Aufenthaltssicherung festhielt.
3.4.2
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass seine Affäre keinesfalls
die Intensität einer parallel geführten Liebesbeziehung erreicht hätte und
einzig der sexuellen Befriedigung gedient habe, erscheint dies im Hinblick auf
die folgenden Indizien und Gründe als unglaubwürdig: So behauptet der
Beschwerdeführer zwar, es habe sich bei der Affäre um eine lose Bekanntschaft
ohne Verbindlichkeiten und Zukunftsaussichten gehandelt, die Kommunikation sei
nicht regelmässig gewesen und es habe monatelange Pausen gegeben. Diese Vorbringen
stehen aber im Widerspruch zur wiederum in der Beschwerdeschrift eingeräumten
Tatsache, dass die Untreue sich eben nicht bloss auf einen einzelnen
Seitensprung beschränkte. So hat der Beschwerdeführer seine aussereheliche
Parallelbeziehung eigenen Angaben zufolge zumindest in Form von
"Sexting" über längere Zeit hinweg gepflegt. Demzufolge bestand der
Kontakt mit D seit Oktober 2020. Die über eine längere Zeit andauernde
Bekanntschaft kann damit – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers –
zweifellos als regelmässig und dauernd eingestuft werden, zumal der Kontakt ja
offensichtlich derart intensiv war, dass er bis zur endgültigen Trennung von
der Ehefrau im Oktober 2022 fortgeführt wurde. Die Intensität der
ausserehelichen Parallelbeziehung kann schon allein deshalb nicht relativiert
werden, da es während des Besuchs der neuen Partnerin in die Schweiz im Februar
2022 zu sexuellen Kontakten zwischen ihr und dem Beschwerdeführer kam. Zwar
trifft es zu, dass ein einzelner Seitensprung für die Annahme einer parallel
geführten Beziehung nicht ausreicht, aufgrund der dargelegten Umstände und der
länger andauernden Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner neuen Partnerin
beschränkt sich diese aussereheliche Parallelbeziehung aber nicht bloss auf
einen Seitensprung, zumal der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 4. April
2023 selbst angibt, dass er und seine neue Partnerin kurz nach deren Ankunft in
der Schweiz im Februar 2022 beschlossen hätten, ihre romantische Beziehung auf
virtuellem Weg fortzuführen. Damit läuft auch das Argument des
Beschwerdeführers ins Leere, sie seien beide verheiratet gewesen und hätten die
jeweiligen Ehen nicht beenden und eine gemeinsame Zukunft beginnen wollen. Die
Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner neuen Partnerin kann damit nicht ohne
Weiteres als unverbindlich oder flüchtig bezeichnet werden. Insbesondere auch
deshalb, da der Kontakt bis im Oktober 2022 noch derart intensiv war, dass die
neue Partnerin dem Beschwerdeführer einen Geldbetrag von Fr. 252.-
überwies (vgl. dazu die in den Akten liegende Gutschriftsanzeige vom 12. Oktober
2022 auf einem Kontoauszug des Beschwerdeführers).
3.4.3
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die Ehefrau nach Kenntnisnahme
der Affäre die Ehe habe weiterführen wollen und deshalb die Trennung erst im
Oktober 2022 erfolgt sei. Auf die Trennungsanfrage des Migrationsamts gab die
Ehefrau hingegen an, dass ihr Ehewille bereits am 24. März 2022 erloschen
sei, nachdem sie zum ersten Mal vom betrügerischen Verhalten des
Beschwerdeführers erfahren habe. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist es
vorliegend unerheblich, wann der Ehewille der Ehefrau erloschen ist, da
aufgrund der dargelegten Umstände der Ehewille des Beschwerdeführers ab dem 24. März
2022 als erloschen zu betrachten ist. Zwar einigten sich die Eheleute, nach
Kenntnis der Ehefrau über die Affäre, die Ehe weiterzuführen, dies jedoch unter
der impliziten Bedingung, dass der Beschwerdeführer diese auch beendet und
nicht mehr weiterführt. Dies wird dadurch verdeutlicht, da der Beschwerdeführer
in seiner Stellungnahme vom 28. Juni 2023 gegenüber dem Migrationsamt
selbst angab, dass die Eheleute darüber gesprochen hätten, wie es wäre, eine
offene Beziehung zu führen, dies jedoch von beiden Seiten nicht erwünscht war. Damit
ist es unerheblich, ob die Beziehung der beiden bis zum 7. Oktober 2022
als gewöhnliches Ehepaar weitergeführt wurde, da die aussereheliche Beziehung
parallel weiterlief und erst nach der endgültigen Trennung des
Beschwerdeführers von seiner Ehefrau beendet wurde. Damit hat der
Beschwerdeführer in Kenntnis darum, dass die Ehefrau keine offene Beziehung
wünschte, die Beziehung zur Affäre mutwillig aufrechterhalten, was wiederum die
Annahme einer intensiven parallel geführten Beziehung bestärkt. In dieser
Hinsicht erscheinen auch die Aussagen der Ehefrau als plausibel, wonach der
Beschwerdeführer die Ehe einzig zur Aufenthaltssicherung aufrechterhalten
wollte. So habe er sich seit seiner Ankunft in der Schweiz wiederholt über das
Verfahren betreffend die Aufrechterhaltung der Aufenthaltsbewilligung erkundigt
und Fragen darüber gestellt, welche Voraussetzungen für einen dauerhaften
Verbleib in der Schweiz notwendig seien. Der Verdacht wird auch dadurch
bestärkt, dass er erst nach Ablauf der Dreijahresfrist bereitwillig die
Trennung akzeptiert hat, obwohl er gemäss seinem Antwortschreiben vom 4. April
2023 zur Trennungsanfrage des Migrationsamts vom 27. März 2023 selbst
mitteilte, dass die Ehefrau wiederholt darüber nachgedacht habe, sich von ihm
zu trennen, dies jedoch von ihm nie erwünscht war. Weiter erscheint es
zweifelhaft, ob die Beziehung des Beschwerdeführers zu D abgesehen von ihrem
Besuch in der Schweiz nur auf eine virtuelle Bekanntschaft beschränkt war.
Gemäss seinem Schreiben vom 4. April 2023 auf die Trennungsanfrage des
Migrationsamts bestand der Kontakt zu D anfänglich auf freundschaftlicher Ebene.
Dass es sich hierbei aber um einen persönlichen Kontakt gehandelt haben könnte,
deckt sich mit der Behauptung der Ehefrau, wonach der Beschwerdeführer ihr
mitgeteilt habe, dass dieser mit D im Jahr 2020 für die gleiche Unternehmung in
der Baureinigung gearbeitet habe. Damit erhärtet sich der Verdacht einer
bereits im Vorfeld bestehenden persönlichen Bekanntschaft der beiden. Die in
den Akten vorhandenen beiden Fotos, welche zum einen D den Beschwerdeführer
umarmend und auf die Wange küssend und zum anderen die beiden gemeinsam in
einer intimen Position im Bett zeigen, unterstreichen die Annahme einer über
eine flüchtige Bekanntschaft reichende Beziehung, da es zwischen den beiden
eine innige emotionale Bindung zu geben scheint, die über das gewöhnliche Mass
einer lediglichen Online-Beziehung hinausgeht.
3.4.4
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung auf einen ehelichen
Aufenthaltsanspruch nach dargelegter Rechtslage selbst dann
rechtsmissbräuchlich wäre, wenn sich die damalige Ehefrau im Sinn einer
Dreiecksbeziehung bzw. "Ménage-à-trois" bereit erklärt hätte, die Ehe
parallel zur ausserehelichen Beziehung fortzusetzen. Entsprechend ist auch
nicht massgeblich, inwieweit der Beschwerdeführer auch nach Auffliegen seiner
Affäre bzw. Parallelbeziehung noch einen liebevollen und intimen Umgang mit
seiner damaligen Ehefrau pflegte und inwieweit diese vorderhand noch mit einer
Fortsetzung der Ehe einverstanden war.
3.5 Aufgrund
dieser klaren Indizienlage wäre es am Beschwerdeführer gelegen, den im Raum
stehenden Verdacht einer die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierenden
Parallelbeziehung auszuräumen. Damit ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende
Parallelbeziehung eingegangen ist.
3.6 Da der
Beschwerdeführer den ihm obliegenden Nachweis einer mindestens dreijährigen
Ehegemeinschaft (ohne konkurrenzierende Parallelbeziehung) nicht erbracht hat,
scheitert der nacheheliche Aufenthaltsanspruch bereits an den zeitlichen
Voraussetzungen und muss sein Integrationserfolg bzw. die Erfüllung der
Integrationskriterien von Art. 58a AIG nicht mehr weiter geprüft werden.
3.7 Ein
nachehelicher oder allgemeiner Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
bzw. Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sowie Vollzugshindernisse
gemäss Art. 83 AIG werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht
ersichtlich. Der Beschwerdeführer lebt erst wenige Jahre in der Schweiz und
erscheint hier noch nicht derart verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als
dass ihm die Rückkehr nach Kolumbien nicht mehr zuzumuten wäre, zumal er dort
aufgewachsen ist, studiert hat und sozialisiert wurde. Im Sinn von Art. 8
EMRK oder Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Beziehungen zur hiesigen
Bevölkerung sind aufgrund der kurzen Dauer seines hiesigen Aufenthalts nicht zu
erwarten. Sodann ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanzen das ihnen
zustehende Ermessen pflichtwidrig ausgeübt hätten.
Aufgrund dieser klaren Sach- und Rechtslage sind
weitere Sachverhaltsabklärungen und eine Rückweisung an die Vorinstanz nicht
geboten und ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen und es ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2
VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten
werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung
geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat
dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).