{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-09-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00390_2024-09-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224315&W10_KEY=13955801&nTrefferzeile=40&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c5a711ce48d7650a9505155327a7d68e"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00390"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.09.2024  VB.2024.00390"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.09.2024  VB.2024.00390"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.09.2024  VB.2024.00390"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Nichtverl\u00e4ngerung einer Aufenthaltsbewilligung. [Der Beschwerdef\u00fchrer unterhielt w\u00e4hrend der Ehe eine parallel gef\u00fchrte Liebesbeziehung zu einer anderen Frau] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Kein Anspruch auf Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn der Ehewille mindestens eines Ehegatten erloschen ist (E. 2.1). F\u00fcr einen nachehelichen Bewilligungsanspruch ist bei der Berechnung der Dreijahresfrist die in ehelicher Gemeinschaft verrbachte Zeit in der Schweiz massgeblich (E. 2.2). Der Ehewille kann trotz des (weiteren) Zusammenlebens der Ehegatten erloschen sein (E. 2.3). F\u00fcr die Beurteilung einer Scheinehe oder Parallelbeziehung ist auf Indizien abzustellen. F\u00fcr die Annahme einer Parallelbeziehung ist deren Qualit\u00e4t entscheidend. Ein einzelner Seitensprung ist nicht ausreichend (E. 2.4). Weisen Indizien auf eine Scheinehe bzw. Parallelbeziehung hin, hat der Gegenbeweis durch den Ausl\u00e4nder zu erfolgen (E. 2.5). Die \u00fcber l\u00e4ngere Zeit andauernde Beziehung zu einer Onlinebekannschaft erf\u00fcllt die Eigenschaft einer parallel gef\u00fchrten Beziehung. Die Beziehung beschr\u00e4nkte sich nicht nur auf einen Seitensprung, da sie in Form von \"Sexting\" \u00fcber l\u00e4ngere Zeit hinweg gepflegt wurde (E. 3.4.2). Die Weiterf\u00fchrung der Ehe zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und seiner (damaligen) Ehefrau erfolgte in der implizierten Bedingung, dass die Aff\u00e4re beendet wird, was jedoch nicht geschah. Damit ist der Ehewille des Beschwerdef\u00fchrers innerhalb der Dreijahresfrist als erloschen zu betrachten. Verdacht, dass die Ehe aus ausl\u00e4nderrechtlichen Gr\u00fcnden aufrechterhalten wurde (E. 3.4.3). Die Berufung auf einen ehelichen Aufenthaltsanspruch w\u00e4re auch dann rechtsmissbr\u00e4uchlich, wenn die Ehefrau einer Dreiecksbeziehung zugestimmt h\u00e4tte (E. 3.4.4). Ein H\u00e4rtefall liegt nicht vor und der Vollzug ist zumutbar (E. 3.7). Ausgangsgem\u00e4sse Kosten- und Entsch\u00e4digungsregelung sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4 f.). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:02:00", "Checksum": "f21351c748ffe917263763f6f71833a6"}