{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-06-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00394_2026-06-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226014&W10_KEY=15118571&nTrefferzeile=6&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f9bbd27298937cf67d4cc621ace30d51"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:22:54", "Num": [" VB.2024.00394"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.06.2026  VB.2024.00394"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.06.2026  VB.2024.00394"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.06.2026  VB.2024.00394"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Strassenprojekt | Strassenprojekt. Das Bundesgericht hat das urspr\u00fcnglich in dieser Angelegenheit ergangene Urteil VGr, 28. April 2022, VB.2021.00837 mit Urteil BGr, 19. Juni 2023, 1C_370/2022 als Zwischenentscheid qualifiziert und einen Endentscheid \u00fcber den damals noch ausstehenden Genehmigungsentscheid des Regierungsrats vorbehalten, bevor die Beschwerdef\u00fchrenden in der Sache selbst ans Bundesgericht gelangen k\u00f6nnten (E. 1.3). Es ist nicht zu beanstanden, dass auch im nun vorliegenden Genehmigungsentscheid vom 28. Februar 2024 die Verkehrsflusssimulation von 2011 unter Ber\u00fccksichtigung des Zeitablaufs weiterhin als taugliche Entscheidgrundlage behandelt und darauf abgestellt worden ist. Bei dieser Sachlage bestehen keine triftigen Gr\u00fcnde, von der Beurteilung im Urteil vom 28. April 2022 abzuweichen, wonach das Strassenprojekt die Leistungsf\u00e4higkeit f\u00fcr den MIV nicht vermindert und insofern mit Art. 104 Abs. 2bis KV vereinbar ist (E. 2). Die Beschwerdef\u00fchrenden legen nicht konkret dar, inwiefern die Vorgaben des regionalen Richtplans zum Veloverkehr nicht bedarfsgerecht umgesetzt w\u00fcrden. Beim abschnittsweise geplanten Mischverkehr zur Umsetzung des verkehrsm\u00e4ssigen Koexistenzprinzips durften triftige Gr\u00fcnde f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit einer Ausnahme vom Grundsatz der Eigentrassierung von Velo-Hauptrouten angenommen werden (E. 3). Mit den weiteren R\u00fcgen hat sich das Verwaltungsgericht im Urteil vom 28. April 2022 eingehend auseinandergesetzt und dabei abschliessend beurteilt, dass diese nicht verfangen. An diese Erw\u00e4gungen ist das Verwaltungsgericht im vorliegenden Urteil gebunden. Die Beschwerdef\u00fchrenden machen nicht konkret geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass insofern eine relevante Rechts- oder Praxis\u00e4nderung in der Zwischenzeit erfolgt w\u00e4re (E. 4). Schliesslich ist keine Verletzung des Koordinationsgebots ersichtlich (E. 5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:22:54", "Checksum": "5b18a49c0d70e777e620c4b44d56c1e4"}