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VB.2024.00397
Urteil
der 1. Kammer
vom 9. April 2026
Mitwirkend: Abteilungspräsident Daniel Schweikert (Vorsitz), Verwaltungsrichter José Krause, Verwaltungsrichter Josua Raster, Gerichtsschreiberin Nicole Rubin.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
1. C AG, vertreten durch RA D,
2. Baubehörde Pfäffikon, Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung Mobilfunkanlage, hat sich ergeben: I. Mit Beschluss vom 6. November 2023 erteilte die Baubehörde Pfäffikon der C AG die Baubewilligung für den Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage auf dem Dach des Gebäudes Vers.-Nr. 01 auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 an der E-Strasse 03 in Pfäffikon. II. Dagegen gelangte A mit Rekurs vom 6. Dezember 2023 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Dieses wies den Rekurs am 5. Juni 2024 ab. III. Hierauf erhob A am 6. Juli 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verweigerung der Baubewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie sodann die Einholung von Gutachten oder Amtsberichten zu verschiedenen Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) und einem Ort für kurzfristen Aufenthalt (OKA) sowie die Durchführung einer konkreten Normenkontrolle. Das Baurekursgericht beantragte am 23. Juli 2024 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die C AG beantragte am 8. August 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die Baubehörde Pfäffikon verzichtete am 9. September 2024 ausdrücklich und im weiteren Schriftenwechsel stillschweigend auf eine Stellungnahme. Im weiteren Schriftenwechsel hielten die privaten Parteien an ihren Anträgen fest. Zuletzt äusserte sich A am 2. März 2026. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Im baurechtlichen Verfahren gilt weitgehend das Rügeprinzip. Innerhalb des im Baurecht häufig sehr weit gefassten Streitgegenstands wird gleichsam ein engeres Prozessthema durch die von der Behörde oder den Nachbarn geltend gemachten Bauverweigerungsgründe abgesteckt. Wer vor dem Baurekursgericht aufgrund einzelner Rügen – erfolglos – die Aufhebung der Baubewilligung verlangt hat, kann sich vor Verwaltungsgericht gemäss ständiger Praxis nicht auf neue Bauhinderungsgründe berufen (VGr, 21. September 2023, VB.2022.00544, E. 3.2 mit weiteren Verweisen). Weiter gilt, dass nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die Begründung des Rechtsmittels grundsätzlich nicht mehr erweitert werden darf (Alain Griffel in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 23). Die Rügen betreffend die fehlerhaften Baugesuchsunterlagen erweisen sich daher sowohl in Bezug auf die Rüge der fehlerhaften Pläne als auch in Bezug auf die Rüge des Fehlens der Angaben des Korrekturfaktors sowie der maximalen Strahlungsleistung im Standortdatenblatt als verspätet. 2. Das Baugrundstück Kat.-Nr. 02 liegt gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Pfäffikon (BZO) in der Wohnzone W2.6. Das Bauprojekt sieht den Umbau der bestehenden Mobilfunkanlage auf dem Gebäude Vers.-Nr. 01 vor, wobei die Antennenmodule am bestehenden Mast durch neue Module ersetzt werden sollen. Die Hauptstrahlrichtungen mit den Azimuten 0°, 120° und 240° bleiben unverändert. Die neuen Antennen sollen auf den Frequenzbändern 700–900, 1'800–2'600 und 3'600 MHz senden. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Rüge betreffend fehlende Berechnung des Ortes mit empfindlicher Nutzung (OMEN) an der hervorspringenden Hausecke des Standortgebäudes pauschal abgewiesen habe, ohne die Abweisung näher zu begründen. Sodann habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihre Rüge betreffend schädliche Wirkung von adaptiven Antennen ausweichend behandelt und sich bloss auf Bundespublikationen und Bundesgerichtsurteile gestützt habe, ohne auf die konkrete Rüge einzugehen. 3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 40 E. 3.4.3; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; VGr, 17. August 2023, VB.2022.00540, E. 3.3). Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist formeller Natur und setzt keinen Nachweis eines materiellen Interesses voraus. Eine Gehörsverletzung zieht daher grundsätzlich die Aufhebung der angefochtenen Anordnung nach sich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann jedoch geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die unterlassene Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet (vgl. etwa BGE 147 IV 340 E. 4.11.3; 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2). Von einer Rückweisung ist sodann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; VGr, 24. Oktober 2024, VB.2024.00096, E. 5.1.1; 27. Januar 2022, VB.2021.00561, E. 2.2; 23. Juni 2020, VB.2019.00798, E. 2.2 f.; 12. Dezember 2018, VB.2018.00574, E. 3.5). 3.3 Betreffend den nicht berechneten OMEN hielt die Vorinstanz fest (angefochtener Entscheid, E. 3.8), dass gemäss Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) die drei strahlenmässig exponiertesten OMEN anzugeben seien und dass namentlich aufgrund des Winkels zur Antenne und der Sichtbarkeit eine so geringe Belastung für den von der heutigen Beschwerdeführerin bezeichneten Ort anzunehmen sei, dass er nicht zu den drei meistbelasteten OMEN gehöre. Um eine zu hohe Belastung aber dennoch auszuschliessen, sei an diesem Ort in der Baubewilligung eine Abnahmemessung angeordnet worden. Damit hat die Vorinstanz zwar kurz und knapp, aber dennoch in ausreichendem Mass die wesentlichen Punkte zu dieser Rüge dargelegt. Bezüglich der schädlichen Wirkung von adaptiven Antennen verwies die Vorinstanz zusammenfassend darauf (angefochtener Entscheid, E. 4.3–4.5), dass sich das Bundesgericht erst kürzlich umfassend mit dem aktuellen Wissensstand der Forschung auseinandergesetzt habe und die Grenzwerte als verfassungs- und gesetzeskonform deklariert habe. Die Verweise der Beschwerdeführerin vermöchten diese Einschätzung nicht zu ändern. Damit hat die Vorinstanz in ausreichendem Mass dargelegt, weshalb sie die Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet erachtet. Demgemäss hat sich die Vorinstanz in rechtsgenügender Weise mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, beim Dachaufbau auf dem Standortgebäude seien die Immissionsgrenzwerte überschritten, was nicht angehen könne, da sich insbesondere der Kaminfeger zu diesem Ort begebe. Die in diesem Zusammenhang zur Begründung der Zulässigkeit von der privaten Beschwerdegegnerin und von der Vorinstanz zitierte Leitlinie Arbeitssicherheit Telekommunikationsstandorte für Mobilfunk und Rundfunk sei für Kaminfeger aber nicht anwendbar. 4.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 NISV müssen Anlagen so erstellt und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten. Nach Ziff. 65 Anhang 1 NISV müssen sämtliche Anlagen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) den für sie aufgrund ihrer Sendefrequenzen massgebenden Anlagegrenzwert nach Ziff. 64 Anhang 1 NISV einhalten. Zudem müssen zum Schutz vor den wissenschaftlich erhärteten thermischen Wirkungen der Strahlung überall, wo sich Menschen – auch nur kurzfristig – aufhalten können, die in Anhang 2 NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (Art. 13 Abs. 1 NISV). Diesbezüglich wird von Orten für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) gesprochen. Steht fest oder ist zu erwarten, dass ein oder mehrere Immissionsgrenzwerte nach Anhang 2 NISV durch eine einzelne Anlage allein oder durch mehrere Anlagen zusammen überschritten werden, so ordnet die Behörde so weit ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen an, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (Art. 5 Abs. 1 und 2 NISV). Das Standortdatenblatt muss unter anderem Angaben enthalten über die von der Anlage erzeugte Strahlung an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung am stärksten ist. In der Regel handelt es sich beim höchstbelasteten Ort um einen Ort, an dem sich Menschen nur kurzfristig aufhalten, mithin ein OKA. Als solche gelten alle für Personen zugänglichen Orte, welche nicht als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten. Bei der NIS-Beurteilung von Mobilfunkanlagen sind nebst Strassen und Trottoirs insbesondere auch zugängliche Flachdächer, auf denen die Sendeanlage steht, von Bedeutung. Die NIS-Beurteilung wird in der Regel für eine Höhe von 1,50 m über der zugänglichen Ebene durchgeführt. Davon abweichend sind auch diejenigen Bereiche einzubeziehen, in denen sich das Wartungspersonal von gebäudetechnischen Einrichtungen (Liftmonteure, Kaminfeger etc.) aufhalten kann. Nicht in Betracht fallen hingegen jene Bereiche, die nur vom technischen Personal betreten werden, welches Arbeiten an der Antennenanlage durchführt (BGr, 3. Juli 2025, 1C_646/2023, E. 3.1, unter Hinweis auf: BUWAL, Nichtionisierende Strahlung, Mobilfunk- und WWL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, 2002 [nachfolgend: BUWAL, Vollzugsempfehlung], Kap. 2.2.2). 4.3 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, ist die Leitlinie Arbeitssicherheit Telekommunikationsstandorte für Mobilfunk und Rundfunk vom 12. Dezember 2022 für Kaminfegerinnen und -feger nicht anwendbar. Als Arbeitnehmer im Sinne dieser Richtlinie gelten nämlich allein Personen, welche für einen Telekommunikationsanbieter oder einen seiner (Unter-)Lieferanten arbeiten (Leitlinie, S. 5). Weiter handelt es sich entgegen der Vorinstanz beim Dachaufbau grundsätzlich um einen OKA und müssen dort die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden (vgl. BGr, 15. August 2025, 1C_341/2024, E. 3.4). Der Umstand, dass der Kamin auf dem Dachaufbau nur mit einer Leiter erreichbar ist, schliesst gemäss dem Bundesgericht die Annahme eines OKA ebenso wenig aus (BGr, 3. Juli 2025, 1C_646/2023, E. 3.6.1). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Immissionswerte auf dem Dach des Dachaufbaus beim Kamin höher sind als am im Standortdatenblatt angegebenen OKA Nr. 1 am Fuss des Antennenmasts auf der Höhe des Technikschranks. Darauf deutet jedenfalls auch der Hinweis im Standortdatenblatt hin, wonach der Aufstieg auf den Dachaufbau abzusperren sei. Ohne konkrete Berechnung kann vorliegend nicht ohne Weiteres festgestellt werden, dass die elektrische Feldstärke auf der Dachaufbaute unterhalb des Immissionsgrenzwerts liegt. Indessen ist eine Bewilligung selbst bei einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte denkbar, wenn durch bestimmte Vorkehrungen gewährleistet werden kann, dass Menschen nicht in diesen Bereich gelangen können. Die Dachaufbaute muss lediglich von mit der Gebäudewartung betrauten Personen betreten werden, sodass der Zugang auf die Dachaufbaute zuverlässig geregelt werden kann. Namentlich kann mit einem gut sichtbaren Verbots- bzw. Warnschild dafür gesorgt werden, dass die betroffenen Personen über die Gefahr einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte informiert werden. Damit die Anlage oder der betroffene Sektor bei einem Einsatz des Wartungspersonals vorübergehend abgeschaltet werden kann, könnte ein solches Schild überdies mit der Aufforderung verbunden werden, vor Betreten des Dachaufbaus mit der anlageverantwortlichen Person Kontakt aufzunehmen. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass auf dem Dachaufbau keine Personen einer übermässigen Belastung ausgesetzt werden (vgl. BGr, 3. Juli 2025, 1C_646/2023, E. 3.6.4). Die angefochtene Baubewilligung ist mit einer entsprechenden Auflage zu versehen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die fehlende oder falsche Berechnung diverser OMEN. 5.2 Mobilfunksendeanlagen müssen an OMEN im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1 Ziffer 61 ff. NISV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 NISV). Als OMEN gelten nach Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a), öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) und diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c). Nach Art. 11 Abs. 2 lit. c Ziff. 2 NISV muss das Standortdatenblatt Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN, an denen diese Strahlung am stärksten ist, enthalten. Befindet sich die Antenne ausserhalb des Gebäudes und der OMEN im Innern eines Gebäudes, wird die Strahlung beim Durchtritt durch die Gebäudehülle je nach Baustoff mehr oder weniger gedämpft. Trifft die Strahlung auf Wände oder Decken, die aus unterschiedlichen Materialien bestehen, so ist die Dämpfung des Materials mit dem niedrigsten Wert einzusetzen (Vollzugsempfehlung, S. 25). 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, die Abstandsangaben zum OMEN 4 seien falsch. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin 1 hätten nicht die am nächsten zur Mobilfunkantenne liegende Hausecke des Gebäudes Vers.-Nr. 04 gewählt. Da diese Ecke auch zwischen zwei Hauptstrahlrichtungen liege, bestehe eine doppelte Belastung und die Anlagegrenzwerte seien überschritten. 5.3.2 Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin 1 verkannten im vorinstanzlichen Verfahren, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge, der Abstand sei für den OMEN 4 falsch berechnet worden, darauf abzielte, dass der OMEN 4 an der nordöstlichen Ecke des Gebäudes an der E-Strasse 05 (Vers.-Nr. 04) hätte angesetzt werden müssen. In der Tat liegt diese Ecke rund 4 Meter näher an der Antenne als diejenige Hausecke desselben Gebäudes, welche die Beschwerdegegnerin 1 als OMEN 4 markiert hat. Die zusätzliche Berechnung der Beschwerdegegnerin 1 (neu OMEN 7), welche sie für einen OMEN weiter östlich am Haus gewählt hat, weist zwar eine geringere Feldstärke für diesen näher an der Mobilfunkantenne gelegenen Standort aus. Allerdings liegt der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Punkt nochmals näher an der Mobilfunkantenne sowie auch näher an der Hauptstrahlrichtung der Antenne 2SC0709/2SC1826/2SC3636, weshalb nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass dieser Punkt eine höhere elektrische Feldstärke aufweist als der ausgewiesene OMEN 4 an der nordöstlichen Ecke des nach Norden springenden Gebäudeteils desselben Gebäudes und der neu nachgetragene OMEN 7. Genaue Berechnungen wurden von der Beschwerdegegnerin 1 jedoch nicht eingereicht. Sie äussert sich auch nicht dazu, aus welchen Gründen der nachträglich berechnete OMEN 7 an der Fassadenmitte gewählt wurde und nicht, wie von der Beschwerdeführerin gerügt, an der Hausecke. Parteien trifft, wenn sie – wie vorliegend – ein Begehren gestellt haben, eine Mitwirkungspflicht (§ 70 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 lit. a VRG). Eine Mitwirkungspflicht kann sich namentlich aus dem Umstand ergeben, dass eine Partei den Sachverhalt besser kennt als die Behörden und dieser ohne ihre Mitwirkung nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand ermittelt werden kann (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 99). Im Sinne dieser Mitwirkungspflicht sind Tatsachen, welche das Begehren stützen, substanziiert darzulegen und allenfalls Beweismittel einzureichen. Die fachkundige Beschwerdegegnerin 1 und Baugesuchstellerin wäre daher gehalten gewesen aufzuzeigen, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin substanziiert gerügten OMEN nicht um OMEN handelt, welche eine höhere Feldstärke aufweisen als die von der Beschwerdegegnerin 1 ausgewiesenen OMEN. Deshalb ist es gerechtfertigt, für die nordöstliche Ecke der Liegenschaft E-Strasse 05 eine weitere Abnahmemessung anzuordnen, zumal sowohl am OMEN 4 an der nordöstlichen Ecke des nach Norden springenden Gebäudeteils als auch am zusätzlich berechneten OMEN 7 in der Mitte der zurückversetzten Nordfassade jeweils Feldstärken von über 80 % der Anlagegrenzwerte bestehen. Eine weitere Abnahmemessung erscheint auch als verhältnismässig, hält sich der Aufwand für die private Beschwerdegegnerin doch in Grenzen. Die Baubewilligung ist demgemäss um eine weitere Auflage zu ergänzen. 5.4 Soweit von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, die hervorspringende Hausecke am nach Osten ausgerichteten Gebäudeteil des Standortgebäudes sei einer der drei am stärksten belasteten OMEN, ist zu berücksichtigen, dass die Baubewilligung gestützt auf den Bericht des Amts für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) eine Abnahmemessung für diesen Ort vorsieht, da dieser einen Wert von über 80 % des Anlagegrenzwerts berechnete. Sollte die Abnahmemessung eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte feststellen, wäre die Sendeleistung der Anlage zu reduzieren. Den Bedenken der Beschwerdeführerin wurde daher bereits Rechnung getragen und ein darüber hinausgehendes Interesse an der Behandlung der Rüge ist nicht ersichtlich, weshalb auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist. 5.5 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass auch bei der Liegenschaft E-Strasse 06 ein OMEN hätte angenommen werden müssen und dass sich eine rechnerische Prognose auch für die Liegenschaft F-Strasse 07 aufdrängen würde. Für die beiden genannten Standorte hat die private Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren Berechnungen eingereicht. Dabei ergibt sich für die E-Strasse 06 eine elektrische Feldstärke von 2,62 V/m (OMEN 4) und für die F-Strasse 07 eine solche von 3,39 V/m (OMEN 12). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese Berechnungen nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen würden. Demgemäss sind die Anlagegrenzwerte eingehalten. Es kann auf die beantragten Amtsberichte bzw. Gutachten verzichtet werden. 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, adaptive Antennen führten zu mehr gesundheitlichen Schäden als konventionelle. Wenn für beide Antennen die gleichen Regeln gälten, sei dies eine unzulässige Ungleichbehandlung. Die Spitzenwerte, welche bei adaptiven Antennen aufträten, seien schädlicher für die Gesundheit. Da mit dem Korrekturfaktor nicht mehr das Worst-Case-Szenario beurteilt werde, finde eine unzulässige Abschwächung des Schutzes vor Mobilfunkstrahlung statt. Der Korrekturfaktor erweise sich als verfassungs- und gesetzeswidrig. 6.2 Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG) und den gestützt darauf erlassenen Verordnungen geregelt. Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind im Rahmen der Vorsorge Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Die Anlagegrenzwerte wurden vom Bundesrat zur Konkretisierung des Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG ohne direkten Bezug zu nachgewiesenen Gesundheitsgefährdungen nach Massgabe der Kriterien der technischen und betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgesetzt, um das Risiko schädlicher Wirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten. Der Bundesrat legt zur Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest und berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 Abs. 1 und 2 USG). Gemäss Art. 14 lit. a USG sind die Immissionsgrenzwerte so festzulegen, dass Immissionen unterhalb dieser Werte nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume nicht gefährden. In erster Linie ist es Sache der zuständigen Fachbehörden, die entsprechende internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen. Der Bund verfolgt zusammen mit der Beratenden Expertengruppe nichtionisierende Strahlung (BERENIS) permanent die wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neusten Erkenntnisse laufend in seine Beurteilung einfliessen (vgl. auch die Informationspflichten des Bundesamts für Umwelt [BAFU] gemäss Art. 19b NISV; BGr, 6. Februar 2025, 1C_279/2023, E. 3.1 und 9). 6.3 In seinem Leiturteil BGE 151 II 593 hat das Bundesgericht eine konkrete Normenkontrolle insbesondere betreffend den Korrekturfaktor vorgenommen und ist zum Schluss gelangt, dass der Korrekturfaktor rechtmässig ist (BGE 151 II 593 E. 4 ff.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird die im Vergleich zu konventionellen Antennen unterschiedliche Definition des massgeblichen Betriebszustands für adaptive Antennen in Ziff. 63 Abs. 2 und 3 Anhang 1 NISV durch die Sendecharakteristik von adaptiven Antennen gerechtfertigt (BGE 151 II 593 E. 6.1.5). Zur Begründung führte das Bundesgericht in Übereinstimmung mit den Erläuterungen des BAFU zusammengefasst aus, adaptive Antennen könnten die Strahlung gezielt dorthin senden, wo sich das verbundene Mobiltelefon befinde. Zudem werde die ihnen zur Verfügung stehende Sendeleistung für Signale aufgeteilt, die zur selben Zeit in verschiedene Richtungen abgestrahlt würden. Damit liege die Strahlungsexposition in der von ihnen versorgten Funkzelle im Durchschnitt tiefer als bei konventionellen Antennen, wo das räumliche Abstrahlungsmuster immer dasselbe sei. Mit dem bisher angewandten Worst-Case-Szenario sei die tatsächliche Strahlung in der Umgebung der Anlage daher insgesamt zu hoch eingeschätzt worden. Diesem Umstand trage die für adaptive Antennen vorgesehene Mittelung der massgeblichen Strahlungsleistung über 6 Minuten und die Begrenzung der maximalen Strahlungsleistung durch einen Korrekturfaktor Rechnung. Damit solle verhindert werden, dass adaptive Antennen strenger behandelt würden als konventionelle Antennen (BGE 151 II 593 E. 6.1.3–6.1.4; vgl. BGr, 4. Dezember 2025, 1C_539/2024, E. 9.1; 6. Oktober 2025, 1C_403/2024, E. 6). Das Bundesgericht hat sich sodann auch bereits mit der "Pulsation" der Strahlung befasst und dabei unter Berücksichtigung von angerufenen Studien genügende Hinweise dafür verneint, dass diese bei Einhaltung der geltenden Grenzwerte negative gesundheitliche Auswirkungen verursache (BGr, 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 5.6). Es kam zum Ergebnis, aus den angeführten Studien lasse sich nicht ableiten, dass für mögliche gesundheitliche Auswirkungen lediglich die Spitzenwerte relevant wären und dem Vorsorgeprinzip daher nur dadurch hinreichend Rechnung getragen werden könnte, dass auf die kurzzeitig auftretenden Höchstwerte der Sendeleistung abgestellt werde (BGE 151 II 593 E. 6.3.4; vgl. auch BGr, 19. März 2025, 1C_134/2024, E. 8.2). Sodann hat sich das Bundesgericht auch bereits mit dem von der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren angeführten oxidativen Stress auseinandergesetzt und kam auch diesbezüglich zum Schluss, dass davon auszugehen sei, dass die zuständigen Fachbehörden ihrer Aufgabe nachgekommen seien, die internationale Forschung sowie die technische Entwicklung betreffend die durch Mobilfunkanlagen erzeugte nichtionisierende Strahlung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der in der NISV festgesetzten Grenzwerte zu beantragen (BGr, 9. Dezember 2024, 1C_307/2023, E. 9.4; 14. Februar 2023, 1C_100/2021, E. 5.5.1 ff.). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen vermögen die Erwägungen des Bundesgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. 7. 7.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Baubewilligung vom 6. November 2023 mit zwei Auflagen zu ergänzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekursverfahren ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln und den Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 je zu einem Achtel aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin mangels überwiegenden Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen vor der Vorinstanz ist die Sache an diese zurückzuweisen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 5. Juni 2024 wird teilweise aufgehoben. Dementsprechend wird der Beschluss der Baubehörde Pfäffikon mit folgenden Auflagen ergänzt: Bis spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme der Anlage ist an der nordöstlichen Ecke des Gebäudes E-Strasse 05 eine Abnahmemessung durchzuführen. Der Zugang zur Dachaufbaute des Gebäudes E-Strasse 03 ist mit einem gut sichtbaren Verbots- bzw. Warnschild betreffend die Mobilfunkstrahlung für das Wartungspersonal zu versehen. Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Rekursverfahrens wird die Sache an das Baurekursgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin zu drei Vierteln und den Beschwerdegegnerinnen zu je einem Achtel auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: |