{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00398_2024-10-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224441&W10_KEY=13955798&nTrefferzeile=70&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "06b707c645d92af46b69a55f9143e3c6"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00398"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.10.2024  VB.2024.00398"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.10.2024  VB.2024.00398"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.10.2024  VB.2024.00398"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Haftentlassung | Nach bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug bei einem Strafrest von 151 Tagen verstiess der Beschwerdef\u00fchrer gegen Weisungen, weshalb er auf Antrag des JuWe zun\u00e4chst in vollzugsrechtliche Sicherheitshaft gesetzt und sp\u00e4ter vom Bezirksgericht in den Strafvollzug zur\u00fcckversetzt wurde (Sachverhalt E. I.A.D). Da er daneben unter anderem einer N\u00f6tigung verd\u00e4chtigt wird, wurde er kurz nach Antritt der vollzugsrechtlichen Sicherheitshaft unter Sistierung derselben in Untersuchungshaft gesetzt (Sachverhalt E. I.E\u2013F). Nach \u00fcber 10 Monaten wurde der Beschwerdef\u00fchrer aus der Untersuchungshaft entlassen und in den Vollzug des Strafrests aus dem urspr\u00fcnglichen Sachurteil \u00fcberf\u00fchrt (Sachverhalt E. I.G\u2013H). Der Beschwerdef\u00fchrer ersucht nun um sofortige Haftentlassung, da er die 151 Tage Restfreiheitsstrafe mit der abgesessenen Sicherheits- und Untersuchungshaft l\u00e4ngst verb\u00fcsst habe (Sachverhalt E. II.A; E. 2.2). Dass die Haft aus einem parallel laufenden Verfahren an den Strafrest anzurechnen w\u00e4re, l\u00e4sst sich indes gem\u00e4ss Bundesgericht aus Art. 51 StGB nicht herleiten (E. 3.3\u20134). Die Auslegung von Art. 89 Abs. 5 StGB ergibt sodann, dass eine Anrechnung der im Zusammenhang mit einer neuen Straftat erstandenen Untersuchungshaft an den Strafrest im Hauptanwendungsfall einer Nichtbew\u00e4hrung in Form einer Delinquenz w\u00e4hrend laufender Probezeit im Sinn von Art. 89 Abs. 1 StGB mit dem Sachurteil zu erfolgen hat, nicht jedoch im vorliegenden Anwendungsfall einer Nichtbew\u00e4hrung in Form von Missachtung von Weisungen w\u00e4hrend der Probezeit im Sinn von Art. 89 Abs. 3 StGB (E. 3.5\u20138).  Der Beschwerdef\u00fchrer befindet sich demnach zu Recht weiterhin im Vollzug des Strafrests. Indessen sind an die 151 Tage richtigerweise nicht 3, sondern 4 Tage vollzugsrechtliche Sicherheitshaft anzurechnen (E.3.1). Dies f\u00fchrt zur einen Tag fr\u00fcheren Haftentlassung und diese marginale Korrektur zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde (E. 3.11)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:07:19", "Checksum": "6d1312b26c736ad9e3f279819bca3b1a"}