{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-12-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00400_2025-12-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225541&W10_KEY=13955781&nTrefferzeile=10&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5443660d026af9a7807c7ef3e64e73f8"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00400"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.12.2025  VB.2024.00400"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.12.2025  VB.2024.00400"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.12.2025  VB.2024.00400"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verweigerung der nachtr\u00e4glichen Baubewilligung und Wiederherstellungsbefehl | Verweigerung der nachtr\u00e4glichen Baubewilligung und Wiederherstellungsbefehl. Der damalige Vertreter des Beschwerdef\u00fchrers durfte als rechtskundige Person nicht in guten Treuen annehmen und unbesehen davon ausgehen, erst die effektive Zustellung der baurechtlichen Entscheide habe die Rekursfrist ausgel\u00f6st, auch wenn der der zweiten Sendung beiliegende Kurzbrief der Gemeindeverwaltung insofern keinen ausdr\u00fccklichen Vorbehalt zugunsten der ersten Zustellung bzw. des ersten Zustellversuchs enth\u00e4lt. Vielmehr ist dem Vertreter das Wissen um die weitergehende Verbindlichkeit der Erstzustellung f\u00fcr den Fristenlauf im vorliegenden Zusammenhang anzurechnen (E. 4.2.2). Der damalige Vertreter des Beschwerdef\u00fchrers gab der Gemeindeverwaltung pers\u00f6nlich und vorbehaltlos \u2013 mithin ohne Hinweis auf allf\u00e4llige Zustellungshindernisse \u2013 seine B\u00fcroadresse als Zustelladresse an; dennoch wurde die (erste) Sendung mit dem Vermerk \"Empf\u00e4nger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden\" retourniert. Unter solchen Umst\u00e4nden muss die Zustellfiktion ebenfalls zur Anwendung gelangen, auch wenn es an der Hinterlegung des Abholscheins mangelt (E. 4.3.2). Es lag (allein) im Verantwortlichkeitsbereich des damaligen Vertreters, den Empfang der Sendung an der angegebenen Adresse sicherzustellen (E. 4.3.3). Der Rekurs wurde versp\u00e4tet erhoben und das Baurekursgericht trat zu Recht darauf nicht ein (E. 4.4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:37:36", "Checksum": "108c7dc507bd613c33014423e12c9273"}