{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00401_2024-10-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224407&W10_KEY=13955798&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5065859e487db680af5c45a83e37edca"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00401"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.10.2024  VB.2024.00401"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.10.2024  VB.2024.00401"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.10.2024  VB.2024.00401"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdef\u00fchrerin infolge Scheinehe]. Da bei Berufung auf eine Schein- oder Ausl\u00e4nderrechtsehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verf\u00fcgung verbundenen Bedingung), kann sodann gest\u00fctzt auf Art. 23 VFP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verl\u00e4ngert werden, da das Freiz\u00fcgigkeitsabkommen diesbez\u00fcglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enth\u00e4lt (E. 2.1). Nach dem Gesagten ist indes hinreichend erstellt, dass die Beschwerdef\u00fchrenden zum Teil eklatante Widerspr\u00fcche anl\u00e4sslich ihrer Befragungen zu Protokoll gaben (E. 3.2.3.8). Die Ergebnisse der Wohnungskontrolle lassen vor diesem Hintergrund und unter Ber\u00fccksichtigung der \u00fcbrigen genannten Indizien einzig den Schluss zu, dass die Beschwerdef\u00fchrerin gar nie in der betreffenden Wohnung gelebt hat (E. 3.2.5) Gesamthaft bestehen vorliegend gewichtige und eindeutige Indizien, dass die Beschwerdef\u00fchrenden ihre Ehe einzig zwecks Erwerb einer Aufenthaltsbewilligung f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin geschlossen haben. Die Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrenden sowie die von ihnen eingereichten Dokumente verm\u00f6gen hieran nichts zu \u00e4ndern, weshalb das Vorliegen einer Scheinehe best\u00e4tigt werden kann. Der Anspruch der Beschwerdef\u00fchrerin auf Verl\u00e4ngerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ist in der Folge erloschen und ihre Aufenthaltsbewilligung ist in Anwendung von Art. 23 Abs. 1 VFP in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG nicht zu verl\u00e4ngern (E. 3.2.7). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:06:53", "Checksum": "9a63c7dd43c39ca8109be72c358d497f"}