{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00402_2024-12-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224585&W10_KEY=13955794&nTrefferzeile=78&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "25fa289b1e6ffee9760f679ec620dd0e"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00402"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.12.2024  VB.2024.00402"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.12.2024  VB.2024.00402"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.12.2024  VB.2024.00402"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Submission | Submission betreffend Arbeiten f\u00fcr eine Baugrube; Neubewertung der Zuschlagskriterien. Der Beschwerdegegner formulierte in den Ausschreibungsunterlagen drei Zuschlagskriterien: ZK 1 \u2013 Preis, ZK  2 \u2013 Qualit\u00e4t (Unterkriterien ZK 2.1 \u2013 Referenzen und ZK 2.2 \u2013 Schl\u00fcsselpersonen) und ZK 3 \u2013 Nachhaltigkeit. Insgesamt erhielt die Mitbeteiligte 500 gewichtete Punkte, die Beschwerdef\u00fchrerin 499,04 (E. 3.1 f.). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstellte der Beschwerdegegner eine detailliertere Vergleichsbewertung, worin die Mitbeteiligte 465,55 gewichtete Punkte und die Beschwerdef\u00fchrerin deren 459 erzielte (E. 3.3). In ihrer Replik r\u00fcgt die Beschwerdef\u00fchrerin, infolge der Akteneinsicht im Gerichtsverfahren habe sich ergeben, dass das Unterkriterium 2.1 \u2013 Referenzen mathematisch falsch bewertet worden sei; Rechtzeitigkeit der R\u00fcge (E. 4.1). Die Vergabestelle hat die in den Frageb\u00f6gen f\u00fcr die Referenzausk\u00fcnfte erteilten Punkte nicht proportional in ihr Bewertungsschema transponiert; die Beschwerdef\u00fchrerin \u2013 welche von den Referenzpersonen grossmehrheitlich die Maximalpunktzahl 10 erhielt \u2013 wurde hierdurch bei der Angebotsbewertung praktisch gleich bepunktet wie die Mitbeteiligte, die von den Referenzpersonen deutlich weniger Punkte erhielt. Dies war in den Ausschreibungsunterlagen nicht vorgesehen und ist vom Ermessensspielraum der Vergabebeh\u00f6rde nicht abgedeckt. Bei korrekter Bewertung des Unterkriteriums Referenzen erh\u00e4lt die Beschwerdef\u00fchrerin insgesamt nach wie vor 499,04 gewichtete Punkte, die Mitbeteiligte neu nur noch 490. Bei der Vergleichsbewertung erzielt die Beschwerdef\u00fchrerin nach wie vor 459 Punkte, die Mitbeteiligte 457,65 Punkte (E. 4.3 ff.). Im Hinblick auf eine allf\u00e4llige Neubewertung des Unterkriteriums Referenzen bringt die Mitbeteiligte vor, dass diesfalls ihre Bewertung der ZK 2.2 und 3 ebenfalls zu korrigieren w\u00e4re, da sie bei diesen Kriterien zu schlecht bewertet worden sei (E. 5.1). Beim ZK 2.2 wiesen die Schl\u00fcsselpersonen der Mitbeteiligten l\u00e4ngereBerufserfahrung, diejenigen der Beschwerdef\u00fchrerin h\u00f6here Bildungsabschl\u00fcsse auf. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vergabestelle beiden Parteien gerundet gleich viele Punkte erteilt hatte (E. 5.4). Mit Blick auf die exaktere Bepunktung in der Vergleichsbewertung sind die vorgenommenen Rundungen anzupassen. Beide Parteien erzielen je zehn gewichtete Punkte weniger (Beschwerdef\u00fchrerin: 489,04, Mitbeteiligte: 480). Die Vergleichsbewertung bleibt unver\u00e4ndert (E. 5.5). Da die Beschwerdef\u00fchrerin sowohl gem\u00e4ss der urspr\u00fcnglichen Bewertungsmethode wie auch in der Vergleichsbewertung mehr Punkte erzielt, kann die Frage nach der rechtlichen Relevanz der Vergleichsbewertung offengelassen werden (E. 5.6). Auch die \u2013 bei beiden Parteien praktisch gleich gute \u2013 Bewertung des ZK 3 \u2013 Nachhaltigkeit ist nicht zu beanstanden bzw. lag im Ermessen der Vergabebeh\u00f6rde (E. 5.8).\r\rGutheissung und R\u00fcckweisung an die Vergabestelle zur Zuschlagserteilung an die Beschwerdef\u00fchrerin."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:13:02", "Checksum": "bec9fff55d97886ee8c34af74aa7ca53"}