{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-07-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00403_2026-07-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=226053&W10_KEY=15118571&nTrefferzeile=3&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "67b6aefd57086b6dbe2477dc70eed60d"}, "Scrapedate": "2026-10-15", "Scrapetime": "01:22:57", "Num": [" VB.2024.00403"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.07.2026  VB.2024.00403"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.07.2026  VB.2024.00403"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.07.2026  VB.2024.00403"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung | [Der Gemeinderat plante, mit einer Teilrevision der kommunalen Nutzungsplanung eine Gew\u00e4sserabstandslinie aufzuheben. Die Gemeindeversammlung lehnte dies ab.] Stehen den Beh\u00f6rden bei Erf\u00fcllung und Abstimmung raumwirksamer Aufgaben Handlungsspielr\u00e4ume zu, so w\u00e4gen sie nach Art. 3 Abs. 1 RPV in Verbindung mit Art. 1 und 3 RPG die Interessen gegeneinander ab, indem sie die betroffenen Interessen ermitteln, unter Ber\u00fccksichtigung der Vereinbarkeit mit der anzustrebenden r\u00e4umlichen Entwicklung und der m\u00f6glichen Auswirkungen beurteilen und aufgrund der Beurteilung im Entscheid m\u00f6glichst umfassend ber\u00fccksichtigen. Sie legen die Interessenabw\u00e4gung in der Begr\u00fcndung ihrer Beschl\u00fcsse dar. Bei der Nutzungsplanung pr\u00e4zisiert Art. 47 Abs. 1 RPV die Anforderungen an die Entscheidbegr\u00fcndung (E. 3.2). Der vom Gemeinderat in Auftrag gegebene erl\u00e4uternde Bericht kommt zum Schluss, die Gew\u00e4sserabstandslinie k\u00f6nne aufgehoben werden. Als Grund wird unter anderem angef\u00fchrt, damit w\u00fcrde die bebaubare Fl\u00e4che bei den betreffenden Baugrundst\u00fccken erweitert und eine bessere Aussch\u00f6pfung der zul\u00e4ssigen baulichen Dichte erm\u00f6glicht. Gr\u00fcnde, die gegen eine Aufhebung der Gew\u00e4sserabstandslinie sprechen k\u00f6nnten, werden demgegen\u00fcber weder im Bericht genannt noch lassen sich solche den weiteren Unterlagen oder dem Protokoll der Gemeindeversammlung entnehmen (E. 4.2). Es muss zwar m\u00f6glich sein, dass die Gemeindeversammlung anders entscheidet, als es der Gemeinderat beantragt. Dies entbindet die Gemeinde jedoch nicht davon, ihren Entscheid hinreichend zu begr\u00fcnden. Es ist in einem solchen Fall denkbar, dass sich die Begr\u00fcndung f\u00fcr den vom Antrag des Gemeinderats abweichenden Entscheid aus den Planungsunterlagen oder aus den Wortmeldungen anl\u00e4sslich der Gemeindeversammlung ergibt. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall (E. 4.3). Gutheissung und R\u00fcckweisung an die Gemeinde zur Erg\u00e4nzung des Sachverhalts, zur Vornahme einer hinreichenden Interessenabw\u00e4gung und zu neuem Entscheid."}], "ScrapyJob": "446973/29/2543", "Zeit UTC": "15.10.2026 01:22:57", "Checksum": "05ceb5adcb69564e9b065c5f1792c262"}