{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00404_2024-11-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224471&W10_KEY=13955798&nTrefferzeile=51&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5571e3ad418f883c7ed8b64d09b97ad3"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00404"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.11.2024  VB.2024.00404"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.11.2024  VB.2024.00404"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.11.2024  VB.2024.00404"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | [Die Beschwerdef\u00fchrerin reiste 2014 im Alter von 58 Jahren in die Schweiz, wo sie vorl\u00e4ufig aufgenommen wurde. Ab August 2015 ersuchte sie wiederholt vergeblich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, zuletzt Anfang August 2023.] Die Beschwerdef\u00fchrerin h\u00e4lt sich mittlerweile seit \u00fcber zehn Jahren (bewilligt) in der Schweiz auf. Angesichts dessen ist ihr Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vertieft zu pr\u00fcfen (E. 4.1). Eine lange Anwesenheit in der Schweiz und die (damit einhergehende) Unm\u00f6glichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsland entbinden die um eine Aufenthaltsbewilligung nachsuchende ausl\u00e4ndische Person indes nicht davon, sich aktiv um eine Integration in der Schweiz zu bem\u00fchen. Dies gilt grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr Personen, die wie die Beschwerdef\u00fchrerin erst in h\u00f6herem bzw. fortgeschrittenerem Alter in die Schweiz gelangen. Hindern gesundheitliche Beeintr\u00e4chtigungen oder andere gewichtige pers\u00f6nliche Umst\u00e4nde die Integration, ist dem zwar angemessen Rechnung zu tragen. Allerdings k\u00f6nnen praxisgem\u00e4ss auch bei kurz vor oder nach der Pensionierung eingereisten Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4ndern zumindest Bem\u00fchungen um eine sprachliche und soziale Integration bzw. die regelm\u00e4ssige Teilnahme an Integrationsprogrammen sowie erforderlichenfalls an Sprachkursen erwartet werden. Hier erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdef\u00fchrerin im Rahmen des Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, jedenfalls nicht als rechtsfehlerhaft, nachdem sich die Beschwerdef\u00fchrerin vorwerfen lassen muss, sich nicht um ihre sprachliche und soziale Integration bem\u00fcht zu haben (zum Ganzen E. 4.3). Die Vorinstanz stufte den Rekurs zu Unrecht als aussichtslos ein und durfte der Beschwerdef\u00fchrerin die unentgeltliche Rechtspflege nicht verweigern (E. 5). Gutheissung UP/URB. Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:07:43", "Checksum": "86a89359d5751f558bdf66b7216610c1"}