{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-01-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00408_2026-01-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225584&W10_KEY=13955781&nTrefferzeile=7&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0fc83ad11bb7001b6da1143da9c522e0"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00408"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.01.2026  VB.2024.00408"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.01.2026  VB.2024.00408"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.01.2026  VB.2024.00408"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Erstellung eines Veloabstellraums in einem inventarisierten Garten. R\u00fcge der ungen\u00fcgenden Schutzabkl\u00e4rung (E. 4). Als Schutzobjekte in Betracht fallen gem\u00e4ss \u00a7 203 Abs. 1 lit. f PBG Gartenanlagen, wenn sie infolge ihres heutigen Erscheinungsbilds besonders wertvoll sind (E. 4.2.1). \u00c4nderungen einer historischen Gartenanlage sind zul\u00e4ssig, solange die urspr\u00fcngliche Vorstellung der Gartenanlage erlebbar bleibt. Vorliegend steht die urspr\u00fcngliche Vorstellung der Gartenanlage nicht abschliessend fest bzw. ist sie aufgrund gr\u00f6sserer Umbauten nur noch in begrenztem Umfang vorhanden (E. 4.5.1). \u00c4nderungen sind deshalb nicht von vornherein restriktiv zu handhaben. Das Inventarblatt aus dem Jahr 2022 ist aktuell und setzt sich ausf\u00fchrlich mit dem potenziell sch\u00fctzenswerten Garten auseinander. Da sich das streitbetroffene Bauprojekt mit dem Schutzzweck der potenziell schutzw\u00fcrdigen Gartenanlage vereinbaren l\u00e4sst, das Bauprojekt m.a.W. keine Gef\u00e4hrdung des inventarisierten Objekts darstellt, durfte auf einen formellen Schutzentscheid verzichtet werden und hat entsprechend eine gen\u00fcgende Schutzabkl\u00e4rung stattgefunden (E. 4.5.2). Einordnung (E. 5). Das Baurekursgericht kam zutreffend zum Schluss, dass den geplanten baulichen Massnahmen eine gen\u00fcgende R\u00fccksichtnahme bzw. eine gute Einordnung im Sinne von \u00a7 238 Abs. 2 PBG attestiert werden k\u00f6nne. Es ist der Vorinstanz namentlich darin beizupflichten, dass sich der geplante Veloabstellraum aufgrund der R\u00fcckversetzung um 1,5 m von der strassenseitigen Einfriedung und der geplanten Begr\u00fcnung auf dem Dach als bauliches Element zur\u00fcckhaltend in den Garten bzw. in das Gartenensemble einf\u00fcgt. In Relation zum \u00fcbrigen Garten und auch zur H\u00f6he der Einfriedung weist der Veloabstellraum ebenfalls eine visuell gut vertr\u00e4gliche Dimensionierung auf. Die Beurteilung des Bauprojekts erfolgte sodann unter Beachtung der Tatsache, dass das Baugrundst\u00fcck in einem ISOS-Gebiet mit Erhaltungsziel A liegt (E. 5.4).  Baulinien\u00fcberstellung (E. 6). DerZweck der Baulinie, die f\u00fcr den Strassenbau ben\u00f6tigten Fl\u00e4chen sowie die Sichtfreiheit sicherzustellen, ist erf\u00fcllt und das \u00f6ffentliche Interesse an der Freihaltung des Baulinienbereichs ist nicht gewichtig (E. 6.3.1). Um das Vorgartengebiet zu erfassen, weisen Baulinien in der Regel einen Abstand von 6 m zur Fahrbahn auf. Die (Verkehrs-)Baulinie von 1877 betr\u00e4gt auf dem Baugrundst\u00fcck entlang der I-Strasse rund 20 m. Es handelt sich dabei \u2013 wohl nicht zuletzt aus st\u00e4dtebaulichen Gr\u00fcnden \u2013 um eine \u00e4usserst grossz\u00fcgige Ziehung der Baulinie. Der Veloabstellraum kann aufgrund des breiten Baulinienbereichs nicht sinnvoller an einem anderen Ort erstellt werden. Das private Interesse der Bauherrschaft, ihr Grundst\u00fcck zweckm\u00e4ssig zu nutzen, ist stark zu gewichten (E. 6.3.2). Der Eingriff in die \u00c4sthetik des Quartiererscheinungsbilds ist als gering einzustufen (E. 6.3.3). Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit einer allf\u00e4lligen Beseitigung des Veloabstellraums (E. 6.3.4). Die Inanspruchnahme einer im Verh\u00e4ltnis zur Grundst\u00fccksgr\u00f6sse untergeordneten Fl\u00e4che im grossfl\u00e4chigen Baulinienbereich \u00fcberwiegt die tangierten \u00f6ffentlichen Interessen sowie die Interessen allf\u00e4lliger Drittbetroffener (E. 6.3.5).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:37:40", "Checksum": "23db2c19e7df06a0ec895614381b4bcd"}