{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2026-02-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00410_2026-02-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=225672&W10_KEY=13955781&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2ff48e62a3726d39ba7f6755e3ade40b"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00410"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.02.2026  VB.2024.00410"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.02.2026  VB.2024.00410"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.02.2026  VB.2024.00410"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung f\u00fcr Areal\u00fcberbauung; Erschliessung teilweise \u00fcber die Freihaltezone. Die Elektroleitungen f\u00fcr das Bauprojekt sind \u2013 anders als die Kanalisationsleitung \u2013 aus technischen Gr\u00fcnden wohl nicht auf eine Lage in der Freihaltezone angewiesen und deshalb nicht standortgebunden, weshalb eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG nicht erh\u00e4ltlich sein d\u00fcrfte. Ob die Erschliessungsvariante innerhalb der Bauzone gelingt, ist nicht gekl\u00e4rt (E. 3.4.1). Betreffend die Kanalisationsleitungen ist festzuhalten, dass das Konzept f\u00fcr die Fl\u00e4chenentw\u00e4sserung des Baugrundst\u00fccks noch nicht feststeht und erst gest\u00fctzt auf dieses Konzept auch die detaillierte Planung der Liegenschaftsentw\u00e4sserung erfolgen kann (E. 3.4.2). Diese M\u00e4ngel k\u00f6nnen nicht ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden, weshalb die Vorinstanz die kommunale Baubewilligung zu Recht aufgehoben hat (E. 3.5). Die streitbetroffenen Kanalisationsleitungen liegen ausserhalb der Bauzone und stellen unterirdische Anlagen dar; sie sind nach Art. 24 RPG zu beurteilen (E. 5.2.2 f.). Mit der F\u00fchrung der Kanalisationsleitungen durch die Freihaltezone wird eine Entw\u00e4sserung im Freispiegel erm\u00f6glicht, was bei einer Leitungsf\u00fchrung durch die Bauzone aufgrund des Gel\u00e4ndeverlaufs nicht m\u00f6glich w\u00e4re. Die relative Standortgebundenheit der Leitungen ist zu bejahen und der Erteilung einer Ausnahmebewilligung stehen keine \u00fcberwiegenden Interessen entgegen (E. 5.2.6 ff.). Die mit der kantonalen Gesamtverf\u00fcgung erteilte Ausnahmebewilligung ist demnach nicht zu beanstanden; die Vorinstanz hat die relative Standortgebundenheit zu Unrecht verneint (E. 5.3). Die vorinstanzliche Aufhebung der kommunalen Baubewilligung ist rechtm\u00e4ssig, hingegen w\u00e4re die kantonale Gesamtverf\u00fcgung von der Vorinstanz richtigerweise insgesamt als gegenstandslos geworden abzuschreiben (statt teilweise aufzuheben) gewesen (E. 6). Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:37:46", "Checksum": "6715845c80e76253f75234f46a8ab778"}