{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00413_2024-11-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224469&W10_KEY=13955798&nTrefferzeile=53&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "07763f97907901b30d9406ee92c848c0"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00413"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.11.2024  VB.2024.00413"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.11.2024  VB.2024.00413"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.11.2024  VB.2024.00413"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | [Die Beschwerdef\u00fchrerin, eine 1977 geborene Staatsangeh\u00f6rige Vietnams, reiste 1995 zu Studienzwecken in die Schweiz und war ab Mai 2005 infolge Heirat mit einem Schweizer bzw. nach erfolgter Trennung im Jahr 2011 infolge eines nachehelichen H\u00e4rtefalls im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. 2020 kehrte sie in ihr Heimatland zur\u00fcck. Anfang September 2023 ersuchte sie um Bewilligung der Einreise zu ihrem Ehemann.] Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdef\u00fchrerin ist mit ihrer \u2013 den Beh\u00f6rden nicht gemeldeten \u2013 Ausreise in die Heimat im Jahr 2020 und dem darauffolgenden langj\u00e4hrigen Auslandaufenthalt von Gesetzes wegen erloschen. Entgegen der Beschwerdef\u00fchrerin lebte ihr Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 AIG bei einer Wiedereinreise auch nicht einfach wieder auf (zum Ganzen E. 3.1). Soweit die Beschwerdef\u00fchrerin sodann alternativ aus ihrer Ehe mit einem Schweizer einen Aufenthaltsanspruch ableitet, ist ihr entgegenzuhalten, dass der blosse formelle (Fort-)Bestand ihrer Ehe hierf\u00fcr nicht ausreicht. So ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdef\u00fchrerin nicht die Absicht hat, hier mit ihrem Ehemann eine wirkliche Lebens- bzw. Ehegemeinschaft zu begr\u00fcnden (zum Ganzen E. 3.2 f.). Die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden pers\u00f6nlichen H\u00e4rtefalls respektive des Wiederzulassungstatbestands durch die Vorinstanz ist sodann nicht rechtsverletzend (E.5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:07:40", "Checksum": "720966f15545d79cbb64adb3457b64dc"}