{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-08-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00414_2024-08-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224288&W10_KEY=13955801&nTrefferzeile=51&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bd9ce36b4d1f986755629430a695d084"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00414"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.08.2024  VB.2024.00414"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.08.2024  VB.2024.00414"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.08.2024  VB.2024.00414"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | [Gew\u00e4hrung einer H\u00e4rtefallbewilligung gest\u00fctzt auf Art. 30a VZAE an einen rechtswidrig anwesenden, jugendlichen Beschwerdef\u00fchrer zwecks Erm\u00f6glichung einer beruflichen Grundbildung.] Zur Erm\u00f6glichung einer beruflichen Grundbildung kann Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt f\u00fcr die Dauer der Ausbildung in Abweichung von den allgemeinen Zulassungsvorschriften unter gewissen Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden (Art. 30a VZAE). [\u2026] Die Migrationsbeh\u00f6rden haben das ihnen damit einger\u00e4umte Ermessen pflichtgem\u00e4ss auszu\u00fcben (Art. 96 AIG). Bleibt eine Beh\u00f6rde zwar im Rahmen des ihr einger\u00e4umten Ermessens, l\u00e4sst sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erw\u00e4gungen leiten, handelt sie nicht pflichtgem\u00e4ss. Es liegt ein Ermessensmissbrauch vor (vgl. BGE 149 I 146 E. 3.4.1 mit Hinweisen) (E. 2.2).  Die Vorinstanz hat bei der Beurteilung des Vorliegens eines H\u00e4rtefalls im Sinn von Art. 30a VZAE einzig auf das rechtswidrige Verhalten der Eltern des Beschwerdef\u00fchrers abgestellt, ohne eine Gesamtw\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde und seiner Integration vorzunehmen (E. 2.2.3). Mit der Erw\u00e4gung, dass sich die Eltern des Beschwerdef\u00fchrers systematisch geweigert h\u00e4tten die Schweiz zu verlassen, verkennt die Vorinstanz, dass der Vater des Beschwerdef\u00fchrers zwischenzeitlich das Schweizer B\u00fcrgerrecht erworben hat und somit rechtm\u00e4ssig in der Schweiz verweilt. [\u2026] Der bewilligungslose und damit rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdef\u00fchrers ist im vorliegenden Fall auch aufgrund der Tatsache zu relativieren, dass die von ihm angerufene Gesetzesbestimmung explizit f\u00fcr (jugendliche) Sans-Papiers eingef\u00fchrt wurde. Diesen Zweck der angerufenen Gesetzesbestimmung ber\u00fccksichtigte die Vorinstanz in ihrem Entscheid namentlich bei der Interessenabw\u00e4gung \u00fcberhaupt nicht. Ferner trug sie dem Umstand nicht Rechnung, dass einzig \u00fcber eine zeitlich befristete Aufenthaltsbewilligung zu entscheiden ist, welche dem Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr die Dauer seinerAusbildung ausgestellt werden soll.\r\rGutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:01:48", "Checksum": "669357e688eb1e1561808b26bc2e473c"}