{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-08-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00417_2024-08-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224266&W10_KEY=13955801&nTrefferzeile=62&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f6326e119b1ffa166bf9d29a3f4e4a11"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00417"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.08.2024  VB.2024.00417"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.08.2024  VB.2024.00417"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.08.2024  VB.2024.00417"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung | [Ablehnung des nachtr\u00e4glichen Familiennachzugs der beschwerdef\u00fchrenden Ehefrau mangels wichtiger famili\u00e4rer Gr\u00fcnde.] Praxisgem\u00e4ss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschr\u00e4nktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Familienleben zum Ausdruck bringt. Werden die famili\u00e4ren Beziehungen w\u00e4hrend Jahren \u00fcber die Grenzen hinweg besuchsweise und \u00fcber die modernen Kommunikationsmittel gelebt, \u00fcberwiegen regelm\u00e4ssig die der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegenden legitimen Interessen an der Einwanderungsbeschr\u00e4nkung sowie an der m\u00f6glichst fr\u00fchzeitigen Integration der Familienmitglieder, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gr\u00fcnde etwas anderes nahelegen (E. 2.2.3).  Selbst wenn ihr j\u00fcngster Sohn im Zeitpunkt des Ablaufs der F\u00fcnfjahresfrist noch einer gewissen Betreuung durch sie bedurft h\u00e4tte, so erreichte er am 25. Juni 2019 die Vollj\u00e4hrigkeit. Folglich h\u00e4tte ein aus betreuungsbedingten Gr\u00fcnden versp\u00e4tet eingereichtes Gesuch um Familiennachzug der Beschwerdef\u00fchrerin sp\u00e4testens zu diesem Zeitpunkt gestellt werden m\u00fcssen, was jedoch nicht geschah (E. 2.4.2). Demgegen\u00fcber f\u00fchrt das Schreiben aus, der Vater der Beschwerdef\u00fchrerin habe ab dem Jahr 2021 seinen Alltag wieder eigenst\u00e4ndig bew\u00e4ltigen k\u00f6nnen. Auch vor diesem Hintergrund erweist sich das am 26. Juli 2023 gestellte Familiennachzugsgesuch als versp\u00e4tet (E. 2.4.3). Nach dem Gesagten liegen somit keine wichtigen famili\u00e4ren Gr\u00fcnde im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vor, welche einen nachtr\u00e4glichen Familiennachzug der Beschwerde-f\u00fchrerin zu rechtfertigen verm\u00f6chten (E. 2.4.4). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:01:35", "Checksum": "2ec52ed4961d66abae9a2653449b7347"}