{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00428_2024-11-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224464&W10_KEY=13955798&nTrefferzeile=56&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "fe3f3b18fd994c77a5237a7a0ecfa330"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00428"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.11.2024  VB.2024.00428"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.11.2024  VB.2024.00428"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.11.2024  VB.2024.00428"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Rechtsmittellegitimation bei doppelrelevanten Tatsachen. [Die abgeleitete Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdef\u00fchrerin wurde zufolge Aufl\u00f6sung der ehelichen Gemeinschaft widerrufen. Auf einen hiergegen von ihrem Ex-Ehemann eingereichten Rekurs trat die Sicherheitsdirektion mangels Rekurslegitimation bzw. fristgem\u00e4sser Nachreichung einer entsprechenden Vollmacht nicht ein. Die Ex-Eheleute wollen sich wieder verheiraten.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Qualifikation der vorinstanzlichen Eingabe als Rekurseingabe und nicht als Neugesuch (E. 2). Prozessgegenstand ist allein die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage, w\u00e4hrend weder die materiellen Voraussetzungen des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdef\u00fchrerin noch ein allf\u00e4lliger Bewilligungsanspruch aufgrund der geplanten Neuverheiratung Verfahrensgegenstand bilden und f\u00fcr das subeventualiter gestellte Begehren um Wiederherstellung der Rekursfrist zun\u00e4chst die Rekursinstanz selbst zu befinden hat (E. 3). Unterstellung der Beschwerdelegitimation aus prozess\u00f6konomischen \u00dcberlegungen, da die Beschwerdelegitimation vor Verwaltungsgericht im Sinn einer doppelrelevanten Tatsache erst nach Kl\u00e4rung der Legitimation im Rekursverfahren und der damit verbundenden Kl\u00e4rung der vorinstanzlichen Eintretensfrage m\u00f6glich ist (E. 4.2). Auf den Rekurs ist mangels fristgerechten Nachweises eines entsprechenden Vertretungsverh\u00e4ltnisses zu Recht nicht eingetreten worden (E. 4.3). Kein \u00fcberspitzter Formalismus, wenn eine f\u00fcr das betreibungsrechtliche Verfahren ausgestellte Vollmacht vorinstanzlich nicht akzeptiert wurde und kein Vertrauensschutz aufgrund einer allf\u00e4lligen Fehlauskunft des Migrationsamts oder der Nachforderung weiterer Unterlagen nach verpasster Frist. Ein Fristwiederherstellungsgesuch wurde vorinstanzlich weder eingereicht noch w\u00e4re dieses Erfolg versprechend gewesen (E. 4.4) Ausgangs- und aufwandgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen undRechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6). \r\rAbweisung, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:07:37", "Checksum": "5cc109d07cfdbc7e0b8862ff12a54b8e"}