{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-11-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00430_2024-11-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224462&W10_KEY=13955798&nTrefferzeile=58&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dc0ffc7db52eba32ecc4a7afa9d1d53b"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00430"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.11.2024  VB.2024.00430"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.11.2024  VB.2024.00430"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.11.2024  VB.2024.00430"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung Niederlassungsbewilligung | [Ablehnung der Erteilung der Niederlassungsbewilligung an die Beschwerdef\u00fchrerin wegen unzureichender Teilnahme am Wirtschaftsleben]. Laut Art. 77e Abs. 1 VZAE, welcher die Teilnahme am Wirtschaftsleben n\u00e4her konkretisiert, nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Verm\u00f6gen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zu decken vermag. Dem Kriterium liegt der Grundsatz der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsf\u00e4higkeit zugrunde (E. 2.2.2). Gemessen an den Kosten des sozialhilferechtlichen Grundbedarfs im Kanton Z\u00fcrich in H\u00f6he von Fr. \u2026 reicht das monatliche Einkommen der Beschwerdef\u00fchrerin nicht aus, um ihre wirtschaftliche Selbst\u00e4ndigkeit bzw. Unabh\u00e4ngigkeit langfristig sicherzustellen. Trotz Anpassung ihres m\u00f6glichen Arbeitspensums, arbeitet die Beschwerdef\u00fchrerin nach wie vor in einem Besch\u00e4ftigungsgrad von bloss rund 50 % und ihr kann nicht gefolgt werden, wenn sie vorbringt, inzwischen \u00fcber existenzsichernde Eink\u00fcnfte zu verf\u00fcgen (E. 2.3.1). Bedeutsam in Bezug auf die wirtschaftliche Selbsterhaltungsf\u00e4higkeit der Beschwerdef\u00fchrerin ist zudem, dass sie im vorliegenden Verfahren um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung ersucht. Damit impliziert sie selbst, mittellos zu sein, was in klarem Widerspruch zu ihren Angaben betreffend ihre finanzielle Unabh\u00e4ngigkeit steht (E. 2.3.2). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:07:34", "Checksum": "7d23c7801c0dfb5e7899354357054a6b"}