{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2025-03-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00443_2025-03-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224793&W10_KEY=13955790&nTrefferzeile=58&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0bfab353264165c8239b79deaadde46c"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00443"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.03.2025  VB.2024.00443"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.03.2025  VB.2024.00443"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.03.2025  VB.2024.00443"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Submission | Kostenumlagerungen in Submissionsverfahren; Preisbildungsregeln; Rechtzeitigkeit der R\u00fcge von Ausmassfehlern im Leistungsverzeichnis; Voraussetzungen f\u00fcr einen Verfahrensausschluss. Mit Blick auf die Vergleichbarkeit der Angebote, das Transparenzgebot und die Gleichbehandlung der Anbietenden sind die in den Ausschreibungsunterlagen vorgegebenen Preisbildungsvorschriften einzuhalten. Die Vergabestelle hat vorliegend Umlagerungen von Kostenbestandteilen der Einheitspreise untersagt. Ein Angebot, bei dem bestimmte Einheitspreise bewusst tief gehalten und die auf diese Positionen entfallenden Kosten in andere Einheitspreise oder in eine Festpreisposition \u00fcbertragen werden, widerspricht dem Prinzip einer Preisvereinbarung nach Einheitspreisen. Eine Verschiebung von Kostenteilen aus bestimmten Einheitspreisen in andere Positionen darf jedenfalls nicht offensichtlich einzig dem Zweck dienen, allf\u00e4llige Fehler des Leistungsverzeichnisses zulasten des Auftraggebers auszun\u00fctzen bzw. hierauf zu spekulieren (E. 4.2). Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben ergibt sich die Obliegenheit der Anbietenden, gewisse (Ausschreibungs-)M\u00e4ngel auch ausserhalb eines formellen Beschwerdeverfahrens m\u00f6glichst fr\u00fchzeitig zu beanstanden (act. 6.1). Allerdings ist es unerheblich, ob eine Anbieterin, die Kosten umlagert, richtigerweise oder f\u00e4lschlicherweise Ausmassfehler in den Ausschreibungsunterlagen vermutet. Die Beschwerdef\u00fchrerin kann jedenfalls Verst\u00f6sse gegen Preisbildungsvorschriften bzw. Kostenumlagerungen im vorliegenden Verfahren noch geltend machen, da solche auch ohne M\u00e4ngel im Leistungsverzeichnis m\u00f6glich sind (E. 6.4). Kostenumlagerungen sind nur m\u00f6glich, wenn unrealistisch tiefe Preise bei anderen Positionen durch \u00fcberh\u00f6hte Preise \"kompensiert\" werden (E. 7.1). Unabh\u00e4ngig davon k\u00f6nnen ungew\u00f6hnlich tiefe Preise unzul\u00e4ssig sein und zum Verfahrensausschluss f\u00fchren, wenn die betreffende Anbieterin nicht in der Lage ist, den Auftrag zu den angebotenen Konditionen zu erf\u00fcllen (E.7.3). Vorliegend ist die Mitbeteiligte zur Auftragserf\u00fcllung in der Lage (E. 7.4).\rDie Vergabestelle macht geltend, bei einer Verletzung der streitgegenst\u00e4ndlichen Preisbildungsregel liege ein allf\u00e4lliger Ausschluss der fehlbaren Anbieterin in ihrem Ermessen (E. 8.1). Falls eine Preisbildungsvorschriften verletzende Offerte mit erheblicher Wahrscheinlichkeit sehr gravierende Folgen in Bezug auf die Entwicklung der Verg\u00fctung haben wird, sodass danach das Submissionsergebnis verf\u00e4lscht w\u00e4re, besteht jedoch ein Anspruch auf Ausschluss des fraglichen Angebots. Im Zusammenhang mit Kostenumlagerungen ist dies allerdings lediglich dann der Fall, wenn erstens bei der fraglichen Umlagerung eine erhebliche Wahrscheinlichkeit f\u00fcr sp\u00fcrbar geringere tats\u00e4chliche Mengen (gegen\u00fcber den ausgeschriebenen) besteht und dies zweitens unter Ber\u00fccksichtigung aller anwendbaren Zuschlagkriterien bei tats\u00e4chlichem Eintreffen der vom Spekulierenden angenommenen Mengenver\u00e4nderungen zu einer \u00c4nderung der Bieterreihenfolge bei der Bewertung f\u00fchren w\u00fcrde (E. 8.4). Selbst wenn bei gewissen auff\u00e4lligen Preispositionen der Mitbeteiligten von Kostenumlagerungen ausgegangen w\u00fcrde und die m\u00f6glichen Umlagerungsgewinne an ihren Angebotspreis angerechnet w\u00fcrden, w\u00e4re eine \u00c4nderung der Bieterreihenfolge vorliegend nicht realistisch. Das Angebot der Mitbeteiligten bliebe unter Ber\u00fccksichtigung aller Zuschlagskriterien das am besten bewertete; es ist daher nicht auszuschliessen (E. 8.5.4).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:20:55", "Checksum": "1fe7f406a52e18a904d8e35b0099b3ce"}