{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-10-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00445_2024-10-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224445&W10_KEY=13955798&nTrefferzeile=68&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "33e6c4819b40081f0f095616ce66ae81"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00445"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.10.2024  VB.2024.00445"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.10.2024  VB.2024.00445"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.10.2024  VB.2024.00445"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "wirtschaftliche Sozialhilfe | Im Zeitpunkt des Leistungsentscheids des Sozialzentrums wohnte der Beschwerdef\u00fchrer mit seinen Eltern sowie seinem \u00e4lteren Bruder in einem Haushalt. W\u00e4hrend des Rekursverfahrens verstarb sein Vater und zog sein Bruder aus der Wohnung aus. Der Bezirksrat passte daher den GBL an. W\u00e4hrend des Beschwerdeverfahrens verstarb die Mutter des Beschwerdef\u00fchrers.  Dass der Beschwerdef\u00fchrer bis zum Ableben seiner Mutter effektiv einen monatlichen Mietzinsbeitrag geleistet hat, hat er nicht rechtsgen\u00fcglich dargetan (E. 4.1.2). Die Vorinstanzen haben ihm daher zu Recht keine Wohnkosten zugesprochen (E. 4.1.3). Auch seine R\u00fcgen betreffend die Bemessung des GBL sind unbegr\u00fcndet (E. 4.2). In Verfahren, in denen das Verwaltungsgericht wie vorliegend als erste gerichtliche Instanz entscheidet, sind neu eingetretene Tatsachen bis zum Entscheidzeitpunkt zu ber\u00fccksichtigen (E. 4.3.1). Die aktuellen Wohnverh\u00e4ltnisse des Beschwerdef\u00fchrers sind unbekannt. Die Sache wird daher an das Sozialzentrum zur\u00fcckgewiesen, damit dieses die aktuellen Wohnverh\u00e4ltnisse abkl\u00e4re und die Sozialhilfeleistungen ab dem Todesdatum der Mutter neu beurteile (E. 4.3.2). Einzig das Versterben der Mutter kurz nach dem Rekursentscheid f\u00fchrt vorliegend zur R\u00fcckweisung und somit zur teilweisen Gutheissung. Dies rechtfertigt es, die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdef\u00fchrer aufzuerlegen (E. 5). Teilweise Gutheissung der Beschwerde, R\u00fcckweisung, im \u00dcbrigen Abweisung soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:07:21", "Checksum": "8ad2b4ef1fe3609a36cffff33bdb29e8"}