{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-12-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2024-00447_2024-12-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=224539&W10_KEY=13955798&nTrefferzeile=11&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b89a206cc5e2ba47b13b501278685d16"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2024.00447"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.12.2024  VB.2024.00447"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.12.2024  VB.2024.00447"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.12.2024  VB.2024.00447"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "L\u00f6schung im Handelsregister | [Das Handelsregisteramt verf\u00fcgte die L\u00f6schung der Beschwerdef\u00fchrerin von Amtes wegen, da sie keine Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit und verwertbaren Aktiven mehr aufweise. Hiergegen erhob diese Beschwerde, nachdem sie zuvor die Fristen zur Mitteilung ihres Interesses an der Aufrechterhaltung ihres Eintrags im Handelsregister verstreichen lassen hatte.] Die Beschwerdef\u00fchrerin bringt im Beschwerdeverfahren erstmals materielle Einwendungen gegen die L\u00f6schung vor und stellt dabei weder in Abrede, dass das Handelsregisteramt den gesetzlichen Vorgaben entsprechend vorgegangen sei, noch macht sie geltend, dass sie sich auf dessen Aufforderung hin gemeldet h\u00e4tte (E. 2.3). Die Frist, die nach Art. 934 Abs. 2 Satz 1 OR der Rechtseinheit vor ihrer L\u00f6schung anzusetzen ist, damit sie ihr Interesse an der Aufrechterhaltung ihres Eintrags im Handelsregister mitteilen kann, ist auch nach neuem Recht eine Verwirkungsfrist (E. 2.4). Die materiellen Einwendungen erst mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht sind damit versp\u00e4tet und nicht zu h\u00f6ren, da ansonsten die Frist faktisch bis zur Rechtskraft der L\u00f6schungsverf\u00fcgung verl\u00e4ngert w\u00fcrde und das Verwaltungsgericht entgegen der gesetzlichen Logik anstelle der Zivilgerichte \u00fcber die Erf\u00fcllung der materiellen Voraussetzungen zur L\u00f6schung von Amtes wegen nach Art. 934 OR entscheiden m\u00fcsste (E. 2.6). Es ist mit Blick auf den Grundsatz der Registerwahrheit zul\u00e4ssig, die L\u00f6schung schon vor Eingang der entsprechenden Zustimmungen der Steuerbeh\u00f6rden zu verf\u00fcgen und die Durchf\u00fchrung des L\u00f6schungsverfahrens im Handelregister einzutragen, solange die konstitutive Eintragung der definitiven L\u00f6schung ins Handelsregister erst nach Eingang der steuerbeh\u00f6rdlichen Zustimmungen eingetragen wird (E. 3.6-3.7). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:08:31", "Checksum": "4aa5c6e0cce1994d7b0abae639a43ede"}