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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2024.00451
Urteil
der 2. Kammer
vom 18. Dezember 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
vertreten durch LL. M. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Niederlassungsbewilligung,
hat
sich ergeben:
I.
Der 1997 geborene syrische Staatsangehörige A
(nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 14. Februar 2013 in die
Schweiz ein, wo er erfolglos um Asyl ersuchte, aber am 19. Juni 2014
aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen
wurde.
Am 22. April 2015 wurde der Beschwerdeführer wegen
Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu
je Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt.
Am 14. Dezember 2018 erteilte das Migrationsamt dem
Beschwerdeführer eine in der Folge regelmässig verlängerte
Aufenthaltsbewilligung.
Am 20. Dezember 2022 ersuchte der Beschwerdeführer
erstmals um Erteilung der Niederlassungsbewilligung, was ihm mit
migrationsamtlichem Schreiben vom 22. Dezember 2022 verweigert wurde. Der
Beschwerdeführer machte hierauf keinen Gebrauch von seinem Recht, sich hierzu
schriftlich zu äussern und eine anfechtbare Verfügung zu verlangen.
Am 14. Dezember 2023 ersuchte der Beschwerdeführer
erneut um die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, was ihm aufgrund
seines nicht einwandfreien Leumunds und seiner hierfür nicht hinreichend
belegten sprachlichen und wirtschaftlichen Integration mit migrationsamtlicher
Verfügung vom 15. März 2024 verweigert wurde.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 9. Juli 2024 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 12. August 2024 liess der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche
Rekursentscheid aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu
erteilen. Weiter ersuchte er um Zusprechung einer Parteientschädigung.
Mit Eingabe vom 26. August 2024 liess der
Beschwerdeführer zum Nachweis einer durchgehenden Erwerbstätigkeit seinen
individuellen Kontoauszug der SVA Zürich nachreichen. Weiter wurden mehrere
Verschreiber in der Beschwerdeschrift korrigiert.
Mit Eingabe vom 16. September 2024 liess der
Beschwerdeführer sodann einen am 9. September 2024 abgelegten Sprachtest
nachreichen, wonach er auch im schriftlichen Sprachtest das geforderte
Sprachniveau erreicht habe.
Während das Migrationsamt sowohl in Bezug auf die
Beschwerdeschrift als auch bezüglich des nachgereichten Sprachtests auf eine
Vernehmlassung verzichtete, liess sich die Sicherheitsdirektion nicht
vernehmen.
Mit Eingabe vom 26. November 2024 erkundigte sich der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand und bat um
beförderliche Behandlung, worauf ihm selbentags der aktuelle Verfahrensstand
mitgeteilt wurde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Ist über
die Erteilung einer Bewilligung bereits rechtskräftig entschieden worden, kann
grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Das
Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige
Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von
Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die
Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn
erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren
Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich
oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II
177 E. 2.1; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1
[diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3];
VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein neues
Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich der
Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten) entscheidwesentlich
geändert hat (BGE 146 I 185 E. 4.1; BGE 136 II 177 E. 2.2.1).
1.2 Wie aus
obenstehender Darlegung der Prozessgeschichte ersichtlich ist, ersuchte der
Beschwerdeführer bereits im Dezember 2022 erfolglos um vorzeitige Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung und verzichtete damals auf die Beschreitung des
Rechtsweges. Auf sein Neugesuch vom 14. Dezember 2024 wäre damit
allenfalls gar nicht erst einzutreten gewesen, zumal der Beschwerdeführer
zumindest bei Gesuchseinreichung (noch) nicht substanziiert darzulegen
vermochte, inwiefern sich die Sach- oder Rechtslage seit der letzten
Beurteilung massgeblich verändert haben sollte. Ein Sprachzertifikat über seine
mündlichen Deutschkenntnisse reichte er erst nach mehrfacher
migrationsamtlicher Aufforderung nach (vgl. E. 2 nachstehend), einen
Nachweis zu seinen schriftlichen Deutschkenntnissen sogar erst im
Beschwerdeverfahren. Wie es sich damit verhält, kann aber im Sinn nachfolgender
Erwägungen offenbleiben.
2.
2.1 Der
Untersuchungsgrundsatz wird im ausländerrechtlichen Verfahren durch die
Mitwirkungspflicht des betroffenen Ausländers gemäss Art. 90 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG)
relativiert, wobei bei mangelhafter Mitwirkung grundsätzlich auf die Akten
abgestellt und die Mitwirkungspflichtverletzung bei der Beweiswürdigung
berücksichtigt werden kann.
2.2 Der
Beschwerdeführer wurde mit Auflage vom 18. Dezember 2023 und
Auflagenmahnung vom 16. Februar 2024 zur Einreichung diverser Unterlagen
aufgefordert. Insbesondere sollte er seine mündlichen und schriftlichen
Deutschkenntnisse durch entsprechende Sprachzertifikate nachweisen und eine
durchgehende Erwerbstätigkeit in den letzten fünf Jahren belegen. Weiter sollte
er gemäss Auflage vom 18. Dezember 2023 im Falle einer selbständigen
Erwerbstätigkeit Bilanz und Erfolgsrechnung nachreichen und insbesondere durch
Bankkontoauszüge entsprechende Einkommens- und Vermögensnachweise erbringen.
Diesbezüglich verzichtete das Migrationsamt aber auf eine Auflagenmahnung.
2.3 Während
die meisten eingeforderten Unterlagen samt eines anerkannten Sprachnachweises
über die mündlichen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers noch im
migrationsamtlichen Verfahren nachgereicht wurden, sind erst im
Beschwerdeverfahren ein Sprachzertifikat über die schriftlichen
Deutschkenntnisse und weitere Belege für eine durchgehende Erwerbstätigkeit in
den letzten fünf Jahren nachgereicht worden. Die Jahresabschlüsse für die vom
Beschwerdeführer geführte und kontrollierte GmbH wurden bis heute nicht
nachgereicht. Sodann liegt lediglich ein Kontoauszug für ein Sparkonto des
Beschwerdeführers in den Akten.
2.4 Soweit den
fehlenden Unterlagen im Sinn nachfolgender Ausführungen Entscheidrelevanz
zuzumessen ist, ist aufgrund der Akten zu entscheiden und ist die mangelhafte
Mitwirkung des Beschwerdeführers zu dessen Ungunsten zu würdigen, während
weitere Sachverhaltsabklärungen nicht erforderlich sind. In Bezug auf die
lediglich in der Auflage vom 18. Dezember 2023 aufgeführten Unterlagen ist
die Mitwirkungspflichtverletzung des Beschwerdeführers jedoch insoweit zu
relativieren, als dass es auch an einer Auflagenmahnung des Migrationsamts
fehlt und der Beschwerdeführer deshalb diesbezüglich nicht ohne Weiteres von
der Unvollständigkeit seiner Unterlagen ausgehen musste.
3.
3.1 Gemäss Art. 34
Abs. 2 AIG kann Ausländerinnen und Ausländern die
Niederlassungsbewilligung erteilt werden, wenn sie sich insgesamt mindestens
zehn Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz aufgehalten haben und sie während der letzten fünf Jahre ununterbrochen
im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung waren (lit. a), keine
Widerrufsgründe nach Art. 62 und Art. 63 Abs. 2 AIG vorliegen (lit. b)
und sie integriert sind (lit. c).
Es ist unbestritten, dass sich der Beschwerdeführer trotz
seiner bald 16 Jahre zurückliegenden Einreise in die Schweiz noch keine zehn
Jahre mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz
aufhält, weshalb eine ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung
gestützt auf Art. 34 Abs. 2 AIG nicht in Betracht kommt (Art. 34
Abs. 2 lit. a AIG).
3.2 Wichtige
Gründe für eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Sinn von Art. 34
Abs. 3 AIG macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind auch nicht
ersichtlich.
4.
4.1 Gestützt
auf Art. 34 Abs. 4 AIG kann Ausländerinnen und
Ausländern die Niederlassungsbewilligung bereits nach einem ununterbrochenen
Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung während der letzten fünf Jahre erteilt
werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 oder Art. 63
Abs. 2 AIG vorliegen, sie integriert sind und sich gut in der am
Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (Art. 34 Abs. 4
in Verbindung mit Abs. 2 lit. b und c AIG).
4.2 Seit dem 1. Januar 2019 wird sowohl
für die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach einem
zehnjährigen Aufenthalt als auch für die vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt, dass die Ausländerin oder der Ausländer
integriert ist (Art. 34 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 AIG).
Dabei gilt die betreffende Ausländerin oder der betreffende Ausländer als
integriert, wenn sie oder er die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1
AIG erfüllt (Art. 60 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 1 der
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober
2007 [VZAE]; vgl. auch Art. 34 Abs. 2 lit. b Variante 2 in
Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 AIG). Massgebende Kriterien sind somit
die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der
Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen sowie die Teilnahme am
Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 AIG).
Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung wird ferner der Integrationsgrad der
Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind (Art. 62
Abs. 2 VZAE).
4.3 Bis zum Inkrafttreten der revidierten
Bestimmungen per 1. Januar 2019 setzte die vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung eine besonders erfolgreiche Integration voraus (vgl. Art. 34
Abs. 4 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 in der bis zum
31. Dezember 2018 geltenden Fassung; VGr, 17. Februar 2020,
VB.2019.00672, E. 3 mit Hinweisen). In Bezug auf die Sprachkompetenzen
gilt dies auch unter dem neuen Recht. Im Sinn eines Anreizsystems wird bei der
vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung heute vorausgesetzt, dass
sich die Ausländerin oder der Ausländer gut in der am Wohnort
gesprochenen Landessprache verständigen kann (Art. 34 Abs. 4 AIG; BBl
2013, 2397 ff., 2417). Namentlich muss die Ausländerin oder
der Ausländer nachweisen, dass sie oder er über mündliche Sprachkompetenzen
mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen
mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt (Art. 62
Abs. 1bis VZAE). Ob Art. 34 Abs. 4 AIG im Übrigen
weiterhin einen besonderen Integrationserfolg für die vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung voraussetzt, wurde vom Verwaltungsgericht bislang uneinheitlich
beantwortet (vgl. VGr, 23. Februar 2022, VB.2021.00821, E. 3.1.1,
3.1.2 und 4.3.2 sowie 2. Februar 2022, VB.2021.00816, E. 4.4). In diversen Urteilen übernahm das Verwaltungsgericht die bisherige
Rechtsprechung, ohne sich mit der revidierten gesetzlichen Grundlage
auseinanderzusetzen (vgl. statt vieler VGr, 12. Oktober 2023,
VB.2023.00413, E. 2.3).
4.4 Aus dem Wortlaut der revidierten Bestimmung sowie den Materialien geht
hervor, dass eine besonders erfolgreiche Integration nur noch in sprachlicher
Hinsicht ausdrücklich vorausgesetzt wird (Art. 34 Abs. 4 in
Verbindung mit Abs. 2 lit. c AIG; BBl 2013, 2397 ff.,
2417; BBl 2016, 2835 f. und 2839; Peter Bolzli, in: Marc Spescha et al.,
Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 34 AIG N. 19;
Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel/Selina Sigerist, in: Martina
Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. A.,
Bern 2024, Art. 34 N. 50; so auch VGr, 2. Februar 2022,
VB.2021.00816, E. 4.4; vgl. ferner auch die Kommentierung zu Art. 62
VZAE im Erläuternden Bericht des Staatssekretariats für Migration [SEM] zur
Änderung der VZAE [nachfolgend: Bericht VZAE] vom 7. November 2017). Die verwaltungsgerichtliche Praxis ist daher mit Entscheid vom 10. Oktober
2024 (VB.2023.00677, zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen, nicht
rechtskräftig) dahingehend präzisiert worden, dass die Anforderungen an die
Integration für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung
diejenigen für die ordentliche Erteilung der Niederlassungsbewilligung
lediglich noch in sprachlicher Hinsicht übersteigen würden, ansonsten aber kein
besonderer Integrationserfolg mehr vorausgesetzt werde.
4.5 An dieser
neuen Praxis ist grundsätzlich festzuhalten, jedoch ist diese in zweierlei
Hinsicht zu präzisieren:
- Auch
wenn neurechtlich, mit Ausnahme der sprachlichen Anforderungen, grundsätzlich
analoge Integrationsanforderungen an die ordentliche und die vorzeitige
Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu stellen sind, ist gleichwohl zu
beachten, dass nach Art. 34 Abs. 4 AIG weiterhin kein Anspruch auf
die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung besteht, weshalb der
Entscheid im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessens zu treffen ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG).
In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn
ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt. Darunter fallen Missbrauch sowie
Über- oder Unterschreitung des Ermessens (§ 50 in Verbindung mit § 20
Abs. 1 VRG; VGr, 13. April 2022, VB.2021.00533, E. 2.1 Abs. 2).
Ansonsten ist es aber auch neurechtlich weiter zulässig, die Hürden für die Bewilligungserteilung
bei Ermessensentscheiden höher anzusetzen, weshalb die Integrationskriterien
von Art. 58a AIG bei Ausländern und Ausländerinnen ohne Anspruch auf
Erteilung von den Migrationsbehörden weiterhin etwas strenger gehabt werden
können als im Anspruchsbereich (Laura Campisi/Roswitha Petry, in: Peter
Uebersax et. al., Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, 3. A.,
Basel 2022, Rz. 21.63 f.).
- Gemäss
Art. 58a AIG sind die dort aufgeführten Integrationskriterien bei der
Beurteilung der Integration zu berücksichtigen, ohne dass es sich hierbei aber
um eine abschliessende Aufzählung handelt. Die Prüfung zusätzlicher
Integrationskriterien ist jedoch zurückhaltend vorzunehmen, wollte der
Gesetzgeber mit der gesetzlichen Statuierung von Integrationskriterien gerade
auch eine gewisse Einheitlichkeit sicherstellen. Zumindest die soziale
Integration wird aber vom Verwaltungsgericht über den Gesetzeswortlaut hinaus
bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung regelmässig geprüft
(vgl. auch VGr, 29. Mai 2024, VB.2024.00116, E. 3.7.2; VGr, 12. Oktober
2023, VB.2023.00413, E. 2.5.1; vgl. auch VGr, 16. Oktober 2024,
VB.2024.00303, E. 4.7), was sich insbesondere auch dadurch rechtfertigt, dass
vertiefte und konventionsrechtlich geschützte Beziehungen zur hiesigen
Bevölkerung praxisgemäss erst nach einem mindestens zehnjährigen sowie in der
Regel ordentlichen und rechtmässigen Aufenthalt zu vermuten sind (vgl. BGE 149
I 66 E. 4.3; BGE 144 I 266 E. 3.8 f.), diese Aufenthaltsdauer
aber bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung regelmässig
noch nicht erreicht ist.
Die gesetzgeberisch gewollte Statuierung einheitlicher
Integrationskriterien für die ordentliche und die vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung steht damit einer differenzierten Auslegung derselben
nicht entgegen und es ist weiterhin zulässig, im Ermessensbereich auch
ausserhalb der sprachlichen Anforderungen etwas höhere Anforderungen an die
vorzeitige Bewilligungserteilung zu stellen und auch die soziale Integration
mitzuberücksichtigen. Dies entspricht auch dem weiterhin gültigen Stufenmodell,
wonach je nach Bewilligungsart und Bewilligungsanspruch unterschiedlich hohe Anforderungen
zu stellen sind bzw. den erstinstanzlich zuständigen Behörden grössere
Entscheidungsspielräume zuzugestehen sind (vgl. auch Botschaft, BBl 2013, 2428 f.).
5.
5.1 In
Konkretisierung der Voraussetzungen von Art. 34 Abs. 2
lit. c und Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 und Abs. 1bis
VZAE hat das Migrationsamt die Weisung "Niederlassungsbewilligung"
vom 23. Oktober 2024 (nachfolgend: Weisung) erlassen.
Gemäss derselben wird im Kanton Zürich bei Gesuchen von alleinstehenden
erwachsenen Ausländern vorausgesetzt, dass diese während der gesamten
Aufenthaltsdauer einen tadellosen Leumund aufweisen, ein Zertifikat beibringen,
welches ihnen das Beherrschen der deutschen Sprache mündlich auf Niveau B1
und schriftlich auf Niveau A1 gemäss des vorgenannten Referenzrahmens
attestiert, während der letzten fünf Jahre ihres Aufenthalts in der
Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sind und nie von der
Sozialhilfe unterstützt wurden (Weisung, Ziff. 6). Die genannte Weisung
ist für die gerichtlichen Rechtsmittelinstanzen zwar nicht verbindlich, jedoch
als Auslegungshilfe beizuziehen, soweit sie eine überzeugende Konkretisierung
der rechtlichen Vorgaben darstellt (VGr, 6. Juli 2022, VB.2022.00330, E. 3.3).
Wie nachfolgend darzulegen sein wird, ist dies allerdings nur teilweise der
Fall (vgl. auch VGr, 10. Oktober 2024, VB.2023.00677, E. 4.6).
5.2
5.2.1
Wie bereits dargelegt wurde, sind für die vorzeitige Erteilung der
Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. c
und Abs. 4 AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1bis
VZAE Mindestsprachkenntnisse auf dem Referenzniveau B1 (mündlich) und A1
(schriftlich) nachzuweisen. Der entsprechende Nachweis ist gemäss Art. 77d
VZAE und dessen Konkretisierung in der Weisung, Ziff. 3.1.2.3, durch
Kurszertifikate (Leistungsnachweise) des Sprachenzentrums UZH/EZH im
entsprechenden Niveau (Deutsch als Fremdsprache), eine erfolgreiche
Deutschprüfung zur Zulassung an der Universität Zürich/ETH, sonstige
Sprachnachweise nach den international anerkannten Qualitätsstandards der Association
of Language Testers in Europe (ALTE) bzw. der Geschäftsstelle fide oder Vorlage
eines Studienabschlusses in deutscher Sprache zu erbringen. Nachweise durch
Schulzeugnisse werden hingegen nur bei einem mindestens dreijährigen Besuch der
obligatorischen Schule in der Schweiz oder einem Sekundarschulabschluss auf
Sekundarstufe II (berufliche Grundbildung, gymnasiale Maturität) bzw.
Tertiärstufe (Fachhochschule, universitäre Hochschule) anerkannt. Andere
Sprachnachweise können nur in Ausnahmefällen akzeptiert werden (vgl. Stephanie
Kurt, in: Caroni/Thurnherr, Art. 58a AIG N. 19).
5.2.2
Weiter ist anzumerken, dass die sprachlichen Mindestanforderungen sowohl im
schriftlichen als auch im mündlichen Bereich erfüllt werden
müssen und es deshalb nicht genügt, ein Sprachzertifikat vorzuweisen, in
welchem die Gesamtnote zwar genügend ist, im schriftlichen oder mündlichen Teil
jedoch eine ungenügende Leistung erbracht bzw. das jeweils erforderliche Mindestniveau
nicht erreicht wurde. Dementsprechend können sprachliche Defizite in einem
Bereich nicht durch eine umso bessere Leistung im anderen kompensiert werden.
Unzureichend ist insbesondere, wenn zum Nachweis hinreichender schriftlicher
Kenntnisse ein Deutschtest auf A1-Niveau abgelegt wird, die Leistung im
schriftlichen Teil aber eigentlich ungenügend sind und das geforderte A1-Niveau
nur dank der besseren Mündlichkenntnisse erreicht wird, welche bei der
vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung ohnehin vorausgesetzt
werden. Die jeweilige Teilleistung muss deshalb im schriftlichen und mündlichen
Bereich gesondert beachtet werden und je für sich das geforderte Sprachniveau
erreichen.
5.2.3 Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe
vom 16. Februar 2024 (Eingangsdatum) einen anerkannten mündlichen
Sprachtest nach, der mündliche Deutschkenntnisse auf Niveau B1
belegt. Die sprachlichen Anforderungen sind damit zumindest im mündlichen
Bereich unstrittig erfüllt.
Strittig ist hingegen der Nachweis
hinreichender schriftlicher Sprachkenntnisse. Statt eines anerkannten
Sprachzertifikats reichte der Beschwerdeführer hierzu zunächst lediglich seine
Zeugnisse der Aufnahmeklassen 2012/2013 und 2013/2014 und des
Berufsvorbereitungsjahres 2014/2015 ein, wonach er (zuletzt) die Deutschnote 4
erzielt und deren Gleichwertigkeit mit dem Niveau "fortgeschrittene
Grundstufe" bzw. A2 angemerkt worden sei. Dies stellt keinen hinreichenden
Sprachnachweis im oben dargelegten Sinn dar. Es wäre dem Beschwerdeführer ohne
Weiteres möglich und zumutbar gewesen, auch in Bezug auf seine schriftlichen
Deutschkenntnisse bereits im migrationsamtlichen Verfahren einen Sprachtest bei
einem anerkannten und zertifizierten Anbieter abzulegen. Dass er zunächst
gleichwohl und trotz mehrfacher migrationsamtlicher Aufforderung nur seine
mündlichen Kenntnisse entsprechend testen liess, deutete sodann gerade darauf
hin, dass ihm die entsprechenden Deutschkenntnisse damals noch fehlten. Hieran
ändert auch der Umstand nichts, dass eine entsprechende sprachliche Integration
bereits bei der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bzw. der Umwandlung der F-
in eine B-Bewilligung vorauszusetzen gewesen wäre, zumal die
Bewilligungsvoraussetzungen bei der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
praxisgemäss noch einmal vertieft zu prüfen sind (vgl. [altrechtlich] VGr,
22. März 2017, VB.2016.00790, E. 2.5).
Eine hinreichende sprachliche Integration
wurde damit zumindest in den vorinstanzlichen Verfahren noch nicht
nachgewiesen.
5.2.4 Erst während des
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer ein
Sprachzertifikat des Goethe Instituts nach, wonach er bei der Prüfung des
Referenzniveaus A1 ein insgesamt gutes Gesamtergebnis erzielte. Während
dies bei den mündlichen Sprachkenntnissen ohne Weiteres erwartet werden kann,
wo für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung ein (weitaus
höheres) Sprachniveau B1 vorausgesetzt wird, sind die Ergebnisse des
Beschwerdeführers im schriftlichen Bereich durchzogen. Grundsätzlich müssen
beim Goethe-Zertifikat für eine genügende Gesamtleistung 60 von 100 Punkten
(60 %) geholt werden (Ziff. 6.2 der aktuellen
Durchführungsbestimmungen Goethe-Zertifikat A1, abrufbar auf www.goethe.de).
Während der Beschwerdeführer im ebenfalls zum schriftlichen Teil
gehörenden "Lesen" 21,58 von 25,00 Punkten
erreichte, was für sich genommen einer guten Leistung entspricht, erreichte er im
"Schreiben" lediglich 9,96 von 25,00 Punkten, was
bei gesonderter Betrachtung nur dieses einen schriftlichen Teils einem Nichtbestehen des entsprechenden Prüfungsteils gleichkommen
würde. Zusammengenommen erreichte er in den beiden schriftlichen Teilen 31,54
von 50 Punkten, was gerade einmal einer ausreichenden Leistung im
schriftlichen Bereich entspricht. Entsprechend ist aufgrund des nachgereichten
Zertifikats davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer inzwischen auch
ausreichende schriftliche Deutschkenntnisse (knapp) nachgewiesen hat.
5.3
5.3.1
Laut Art. 77e Abs. 1 VZAE, welcher die Teilnahme am
Wirtschaftsleben gemäss Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG näher
konkretisiert, nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die
Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen
oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht, zu decken vermag.
Dem Kriterium liegt der Grundsatz der wirtschaftlichen
Selbsterhaltungsfähigkeit zugrunde (BGr, 16. Februar 2022,
2C_48/2021, E. 3.2). Hingegen ist es nicht erforderlich,
dass die wirtschaftliche Tätigkeit überdurchschnittlich erfolgreich ausgeübt
oder eine besonders qualifizierte Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (VGr,
2. Februar 2022, VB.2021.00816, E. 4.3). Ferner wird nicht
vorausgesetzt, dass die ausländische Person ein hohes Einkommen erzielt.
Entscheidend ist dagegen, dass sie für sich sorgen kann, keine (nennenswerten)
Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise)
verschuldet (BGr, 24. Mai 2024, 2C_396/2023, E. 6.3; BGr,
1. Juni 2023, 2C_834/2022, E. 4.2.3). Auch Ausländerinnen und
Ausländer, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, aber über genügend
finanzielle Mittel verfügen, nehmen in diesem Sinn am Wirtschaftsleben teil
(Kommentierung zu Art. 77e VZAE im Bericht VZAE, unter Verweis auf BGr, 11. Oktober
2011, 2C_430/2011, E. 4.2). Die Teilnahme am Erwerb von Bildung ist gemäss
Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG der Teilnahme am Wirtschaftsleben
gleichgesetzt.
Über diese Vorgaben hinaus verlangt die migrationsamtliche
Praxis für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich
den Nachweis einer durchgängigen (existenzsichernden) Erwerbstätigkeit während
der letzten fünf Jahre und keinerlei Sozialhilfebezüge während der gesamten
Aufenthaltsdauer (Weisung, Ziff. 6.3 und 6.4), was im Licht der
dargelegten Rechtslage zu weit geht. Vielmehr setzt die Verweigerung
der Niederlassungsbewilligung wegen (früherer) Sozialhilfeabhängigkeit sowohl
bei der ordentlichen als auch bei der vorzeitigen Erteilung eine gewisse
Aktualität und Erheblichkeit voraus (vgl. VGr, 6. Juli 2022,
VB.2022.00330, E. 3.2) und darf eine durchgängige Erwerbstätigkeit bei
ausreichenden finanziellen Mitteln nicht vorausgesetzt werden. Die in der Weisung genannten strengen Voraussetzungen für die
vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung in wirtschaftlicher Hinsicht
stellen demnach nach dem Sinn und Zweck der Integrationskriterien keine
überzeugende Konkretisierung der entsprechenden Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen dar. Die vorausgesetzte Sozialhilfeunabhängigkeit
während des gesamten Aufenthalts sowie das Erfordernis einer durchgängigen
fünfjährigen Erwerbstätigkeit erweisen sich mit Blick auf die vom Gesetzgeber
vorgenommene Revision von Art. 34 Abs. 4 AIG als zu restriktiv. Zudem
widersprechen sie der vom Gesetzgeber gewollten Gleichstellung des Erwerbs von
Bildung mit der Teilnahme am Wirtschaftsleben. Die Weisung ist daher in dieser
Hinsicht als nicht massgebend zu betrachten.
5.3.2 Der Beschwerdeführer besuchte nach
seiner Einreise in die Schweiz ein Berufsvorbereitungsjahr und war danach
zunächst nur eingeschränkt zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Bis
Oktober 2016 musste er zeitweise von der Sozialhilfe unterstützt werden. In der
Folge arbeitete er im Gastronomiebereich und als Kioskverkäufer, bevor er Ende
2021 selbst einen Kiosk übernahm und sich von der eigenen GmbH anstellen liess.
Gemäss seinen eigenen Angaben und der Lohndeklaration gegenüber der zuständigen
Ausgleichskasse beschäftigt seine GmbH inzwischen (inklusive des
Beschwerdeführers selbst) 7–8 Personen mit einer AHV-pflichtigen Lohnsumme
von insgesamt rund Fr. 350'000.-. Sodann reichte er seinen Arbeitsvertrag
mit seiner GmbH sowie mehrere Lohnabrechnungen und einen Lohnausweis 2023
ein, aus welchen sich erschliesst, dass er sich von seiner GmbH einen
Bruttomonatslohn von Fr. 9'900.- (zuzüglich 13. Monatslohn) auszahlen
lässt. Geschäftsabschlüsse und ein Betreibungsregisterauszug seiner GmbH liegen
nicht in den Akten, womit sich die tatsächliche wirtschaftliche Lage,
insbesondere auch die Geschäftsaufwände und Gewinne der GmbH, nicht
abschliessend klären lässt. Gleichwohl kann aufgrund der vorliegenden Akten
grundsätzlich von einer erfolgreichen wirtschaftlichen Integration ausgegangen
werden und können die bereits länger zurückliegenden Sozialhilfebezüge dem
Beschwerdeführer heute nicht mehr entgegengehalten werden. Ebenso wenig sind im
Betreibungsregisterauszug des Beschwerdeführers betreibungsrechtliche
Ereignisse registriert.
Dem Beschwerdeführer ist damit in
wirtschaftlicher Hinsicht eine gelungene Integration zu attestieren.
5.4
5.4.1
Bei der Beurteilung der Integration sind weiter die Beachtung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung und die Respektierung der Werte der
Bundesverfassung zu berücksichtigen (Art. 58a Abs. 1 lit. a und
b AIG). Dabei ist gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. c in
Verbindung mit Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG und Art. 77a Abs. 1
lit. a VZAE insbesondere das bisherige Legalverhalten zu beachten.
Die migrationsamtliche Praxis
stellt hierbei bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung
strengere Anforderungen als im Anspruchsbereich: Während für die vorzeitige
Erteilung der Niederlassungsbewilligung grundsätzlich ein tadelloser Leumund
während der gesamten Aufenthaltsdauer gefordert wird (Weisung, Ziff. 6.4),
wird bei der ordentlichen Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach zehn
Jahren lediglich verlangt, dass die gesuchstellende Person nicht mehr als dreimal
verurteilt wurde oder die kumulierten Strafen nicht das Äquivalent einer
dreimonatigen Freiheitsstrafe erreichen (vgl. Weisung, Ziff. 4.3).
Auch wenn eine gewisse
Differenzierung zwischen der vorzeitigen und der ordentlichen Erteilung der
Niederlassungsbewilligung aus dargelegten Gründen weiterhin zulässig ist, ist
das migrationsamtlich aufgestellte Erfordernis einer gänzlichen
Straflosigkeit zumindest bei länger zurückliegenden und nicht besonders
schwerwiegenden Straftaten zu eng: Bei aufenthaltsbeendenden
Massnahmen zieht die migrationsrechtliche Praxis eine Wegweisung wegen
Straffälligkeit grundsätzlich erst dann in Betracht, wenn die Delinquenz
insgesamt eine erhebliche Missachtung der Rechtsordnung darstellt und mit der
Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1
lit. b AIG vergleichbar ist (VGr, 19. April 2017, VB.2017.00036, E. 2.3).
Steht hingegen lediglich die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung und
keine aufenthaltsbeendende Massnahme zur Diskussion, können aber auch schon
geringfügigere Delikte der Bewilligungserteilung entgegenstehen. Durch die
blosse Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung wird nicht in das
Anwesenheitsrecht der betroffenen Person und ihre hier gepflegten Beziehungen
eingegriffen. Damit kann die nichtaufenthaltsbeendende Verweigerung einer
Niederlassungsbewilligung aufgrund früherer Straffälligkeit auch dort
verhältnismässig erscheinen, wo ein aufenthaltsbeendender Bewilligungswiderruf
ausser Betracht fällt (VGr, 25. Oktober 2023, VB.2023.00509, E. 3.1.2;
vgl. auch VGr, 13. Februar 2019, VB.2018.00730, E. 3.1.7 mit
Hinweisen). Praxisgemäss dürfen dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung auch
Strafen berücksichtigt werden, welche infolge Zeitablaufs aus dem Privatauszug
des Strafregisters nicht mehr ersichtlich sind oder gar endgültig aus dem
Strafregister entfernt wurden (vgl. BGr, 25. Mai 2010, 2C_784/2009, E. 3.4;
mit Bezug auf die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung VGr, 21. März
2018, VB.2018.00046, E. 4.1.3).
Jedoch ist auch
der zukünftig zu erwartenden Entwicklung Rechnung zu tragen und stehen aus dem
Privatauszug nicht mehr ersichtliche Strafen einer Bewilligungserteilung
zumindest dort nicht entgegen, wo die Straffälligkeit nicht besonders
schwerwiegend erscheint, bereits lange Zeit zurückliegt, keine weiteren Delikte
zu erwarten sind und die übrige Integration zu keinerlei Klagen Anlass gibt. Die
Verweigerung einer Niederlassungsbewilligung wegen früherer Straffälligkeit
setzt damit ebenfalls nicht nur eine gewisse Erheblichkeit, sondern auch
eine gewisse Aktualität voraus, sodass die Bewilligungsverweigerung auch
in einer Gesamtwürdigung der Umstände bzw. der sonstigen Integration
weiterhin verhältnismässig erscheint. Liegt die letzte strafrechtliche
Verurteilung bereits länger zurück und hat sich der betroffene Ausländer
seither bewährt, kann die Niederlassungsbewilligung nicht mehr allein unter
Verweis auf die Schwere der Delinquenz verweigert werden (VGr, 25. Oktober
2023, VB.2023.00509, E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
In der Regel dürften
dementsprechend zumindest geringfügige und nur noch aus dem Behördenauszug
ersichtliche Vorstrafen auch einer vorzeitigen Erteilung der
Niederlassungsbewilligung nicht mehr entgegenstehen und überschreitet die
darüber hinausgehende migrationsamtliche Praxis deren Ermessen.
5.4.2
Der Beschwerdeführer weist eine lediglich noch aus dem Behördenauszug vom
18. Dezember 2023 ersichtliche Vorstrafe auf, wonach er am 22. April
2015 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (unberechtigten Tragens eines
ausziehbaren Schlagstocks) zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 30.-
und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt wurde.
Entgegen den Ausführungen in
der Beschwerdeschrift gibt es keinerlei Grund, die Aktualität des
Behördenauszugs vom 18. Dezember 2023 aufgrund der dort registrierten
(alten) Adressangaben und Bewilligungssituation in Zweifel zu ziehen, da der
Behördenauszug diesbezüglich nicht die aktuellen Daten, sondern den Datenstand
zum Registrierungszeitpunkt wiedergibt. Ebenso wenig besteht Raum dafür, die
damalige strafrechtliche Verurteilung im ausländerrechtlichen Verfahren
nachträglich infrage zu stellen und zu relativieren. Sodann ist es entgegen den
Ausführungen in der Beschwerdeschrift keineswegs rechtsverletzend, die
Erteilung der Niederlassungsbewilligungen von höheren Anforderungen abhängig zu
machen als die in Kenntnis der Vorstrafe vorangegangene Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung, weshalb der Beschwerdeführer auch hieraus nichts zu
seinen Gunsten ableiten kann.
Jedoch ist die registrierte
Strafe selbst weder hinreichend aktuell noch ausreichend erheblich, um der
vorzeitigen Erteilung einer Niederlassungsbewilligung entgegenzustehen.
Zugleich kann aber nicht von einem vorbildlichen Legalverhalten gesprochen
werden, welches andere Integrationsdefizite allenfalls aufwiegen könnte, zumal
die Respektierung der hiesigen Rechtsordnung vorausgesetzt werden darf und
keine besondere Leistung darstellt.
Ansonsten ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass der
Beschwerdeführer die hiesige Ordnung nicht beachten oder die Werte der
Bundesverfassung nicht respektieren würde.
Die diesbezügliche Integration ist damit als genügend zu
beurteilen.
5.5
5.5.1
Wie bereits dargelegt wurde, wird die soziale Integration in Art. 58a
AIG nicht gesondert erwähnt und spiegelt sich diese primär in der sprachlichen
und wirtschaftlichen Integration wider. Gleichwohl ist die soziale Integration
insbesondere bei der vorzeitigen Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu
prüfen, wo vertiefte und konventionsrechtlich geschützte Beziehungen nicht
schon aufgrund der Dauer des Aufenthalts zu vermuten sind. Von einer gelungenen
sozialen Integration ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn ein von der
Familie unabhängiger, eigenständiger Freundeskreis besteht und eine über die
Familie hinausgehende Teilnahme am gesellschaftlichen Leben vorliegt (VGr, 1. Februar
2023, VB.2022.00788, E. 5.4.5; BGr, 24. November 2020, 2C_175/2020, E. 5.3.3;
vgl. auch VGr, 12. Oktober 2023, VB.2023.00413, E. 2.5.1).
5.5.2
Der Beschwerdeführer verfügt erst seit dem 14. Dezember 2018 über eine
Aufenthaltsbewilligung. Zuvor hielt er sich rund 4 ¾ Jahre als
Asylbewerber bzw. vorläufig Aufgenommener im Land auf. Auch wenn dem teilweise
prekären Aufenthalt vor der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nicht
gleichermassen Gewicht zuzumessen ist, kann schon aufgrund der langen
Landesanwesenheit von einer gewissen sozialen Verwurzelung in der Schweiz
ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer noch in der besonders prägenden
Adoleszenz in das Land einreiste. Sodann lassen auch seine mündlichen
Sprachkenntnisse, die eingereichten Referenzschreiben und seine insgesamt
gelungene wirtschaftliche Integration auf eine erfolgreiche soziale Integration
schliessen. Die soziale Integration ist damit entgegen den Vorinstanzen
ebenfalls als ausreichend zu erachten.
5.6 Insgesamt
erfüllt der Beschwerdeführer damit inzwischen alle massgeblichen
Integrationskriterien, wobei hinreichende schriftliche Deutschkenntnisse erst
im Beschwerdeverfahren nachgewiesen wurden. Widerrufsgründe im Sinn von Art. 34
Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 62 oder Art. 63 Abs. 2
AIG sind weder ersichtlich noch wird deren Vorliegen behauptet.
5.7 Hebt das
Verwaltungsgericht eine angefochtene Anordnung auf, so entscheidet es nach § 63
Abs. 1 VRG selbst. Dabei steht dem Verwaltungsgericht zu, bei Aufhebung
eines Ermessensentscheids seinerseits einen
Ermessensentscheid zu fällen (Marco Donatsch, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 63 N. 18; BGr,
15. März 2013, 1C_207/2012, E. 3.4.1; VGr, 10. Oktober 2024,
VB.2023.00677, E. 6.1).
Da der Beschwerdeführer inzwischen sämtliche Voraussetzungen
für eine vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllt, ist die
Beschwerde basierend auf den aktuellen Aktenstand gutzuheissen und das
Migrationsamt anzuweisen, ihm die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
Anders als bei der vorzeitigen Bewilligungserteilung aus
wichtigen Gründen nach Art. 34 Abs. 3 AIG steht die vorzeitige
Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach fünfjährigem Aufenthalt mit
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 34 Abs. 4 nicht unter dem
Zustimmungsvorbehalt des SEM (Art. 3 lit. d der Verordnung des EJPD
über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren vom 13. August 2015
[ZV-EJPD] e contrario).
6.
6.1 Gemäss § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a
VRG sind die Verfahrenskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei bzw.
Amtsstelle aufzuerlegen und kann diese zu einer angemessenen Entschädigung für
die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden. Aus Billigkeitsgründen und dem
in § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG statuierten Verursacherprinzip kann
hiervon jedoch unter anderem abgewichen werden, wenn eine Partei bzw.
Amtsstelle im Rechtsmittelverfahren nur aufgrund von Noven unterliegt, welche
im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht berücksichtigt werden konnten (vgl.
Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, § 13 N. 64; VGr, 17. April
2019, VB.2019.00145, E. 3; vgl. zum Verursacherprinzip im Allgemeinen auch
Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 55 ff. und § 17 N. 25 ff.).
6.2 Der
Beschwerdeführer wies trotz wiederholter Aufforderung zur Nachreichung eines
entsprechenden Sprachzertifikats erst im Beschwerdeverfahren (knapp) genügende
Deutschkenntnisse im schriftlichen Bereich nach. Sodann ist die sprachliche
Integration vom Gesetzgeber besonders hervorgehoben worden und ist die übrige
Integration des Beschwerdeführers nicht derart positiv verlaufen, als dass die
Vorinstanzen hierdurch die grundsätzlich kumulativ zu erfüllenden sprachlichen
Anforderungen als kompensiert erachten mussten (zur Kompensationsmöglichkeit
vgl. VGr, 26. Oktober 2023, VB.2023.00414, E. 2.6; VGr, 12. Oktober
2023, VB.2023.00413, E. 2.5.1). Ebenso wenig wurden vor den Vorinstanzen
besondere persönliche Verhältnisse geltend gemacht, die im Sinn von Art. 77f
VZAE zu berücksichtigen gewesen wären. Basierend auf den damaligen Aktenstand
erscheint die vorinstanzliche Verweigerung der vorzeitigen Erteilung der
Niederlassungsbewilligung damit zumindest nicht rechtsverletzend, wenngleich im
Rahmen der vorinstanzlichen Ermessensausübung allenfalls auch ein anderes
Ergebnis (noch) vertretbar gewesen wäre. Die vorinstanzlichen Entscheide
erfolgten damit rechtsfehlerfrei und der Beschwerdeführer muss sich selbst
vorhalten lassen, mit der Nachreichung eines Sprachzertifikats zu seinen
schriftlichen Sprachkenntnissen bis zum Beschwerdeverfahren zugewartet zu
haben. Aufgrund dieser Sach- und Rechtslage besteht getreu dem
Verursacherprinzip kein Anlass, die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen neu zu regeln.
6.3 Im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer hingegen als
obsiegend zu betrachten und sind die Gerichtskosten dem Migrationsamt
aufzuerlegen, nachdem diesem zumindest vorgehalten werden kann, nach der erst
nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgten Nachreichung des Goethe-Zertifikats
keine Neubeurteilung vorgenommen und dem Verwaltungsgericht keine
entsprechenden (Neu-)Anträge gestellt zu haben. Getreu dem Verursacherprinzip
ist aber bei der Festsetzung der Parteientschädigung zu berücksichtigen, dass
das entscheidwesentliche Sprachzertifikat erst spät im Beschwerdeverfahren und
nach dem Schriftenwechsel nachgereicht wurde, weshalb sich lediglich die
Zusprechung einer reduzierten Entschädigung für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren rechtfertigt.
7.
Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer hat keine
unentgeltliche Rechtspflege beantragt, auch wenn auf Seite 8 der
Beschwerdeschrift Ausführungen zur fehlenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde
und dem Erfordernis einer Rechtsvertretung gemacht werden. Ohnehin wäre ein
entsprechendes Gesuch schon aufgrund der fehlenden Prozessbedürftigkeit des
Beschwerdeführers abzuweisen gewesen.
8.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Wie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren folgt auch im
bundesgerichtlichen Verfahren der Rechtsmittelzug bei der Anfechtung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen demjenigen der Hauptsache.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die
Verfügung des Migrationsamts vom 15. März 2024 und
Dispositiv-Ziffer I des Rekursentscheids Nr. 2024.0207 der
Sicherheitsdirektion vom 9. Juli 2024 werden aufgehoben. Das Migrationsamt
wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung zu
erteilen.
2. Die
Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren VB.2024.00451 wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens VB.2024.00451 werden dem
Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren VB.2024.00451 eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im
Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).